Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 30.03.1960 – 2 StR 98/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.) den Architekten Horst W

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wegen

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Untreue u.3,

hat der 2. Strafuenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 30.

März 1960, an der teilgenonmen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Eusch Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangentellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten WWW virä das Urteil

des Landgerichts in Kassel vom 4. November 1959 mit den Festotellungen aufgehoben, soweit er wegen genossenschaftlicher Untreue (Fall HB) verurteilt worden

ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Unfunge der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworlien.

ie Revision des ängekiagten KB zr::en das vorbezeichre e Urteil wird verworfen.

Der Angeklastc hat die Kouten seines

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Kechtsnittels zu

tragen.

Vor Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten VB des Betruges (Tall How) und der genossenschaftlichen Untreue (Fall EB) sowie heide Angeklagte der fortgesetzten Untreue (Fall DB) schuldig befunden. Den Angeklagten VowWwww hat sie zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu zuei Geldstrafen von 30 DM und 50 DM verurteilt, den Angeklagten KB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 25 DM. Die gegen KB erkannte Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt, die gleiche Vergünstigung dagegen dem Angeklagten VB versa:t.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklasten das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde.:

Das Rechtsmittel des Angeklagten Win hat im Falle HB und hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg, ist jedoch im übrigen ebenso wie die Revision des Angeklagten Kg unbegründet.

‚I. Verfahrensrügen:

1.) Soweit die Revisionen verfahrensrechtliche Folgerungen daraus herleiten wollen, daß im Falle DE das Vergehen

des Angeklagten WW in den Strafzumessungsgründen als "fortgesetzter Betrug" bezeichnet ist, gehen ihre Ausführungen fehl. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Weder die Strafzumessungserwägungen noch die sonstigen Erörterungen des Urteils zum Falle DD lassen irgendwelche berechtigten Zweifel daran aufkommen, daß die Strafkammer beide Angeklagte der fortgesetzten Untreue nach § 266 StGB schuldig befunden hat, wie dies auch

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im Urtellsspruch unmisverständlich zum Ausdruck kommt.

2.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Ablehnung der Beweisamträge auf Vernehmung des Costa Sch § 15 sachverständigen Zeugen sowie des Prokuristen PB und der Barbara PI@EB als Zeugen die Verteidigung der Angeklagten

in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt, greift nicht durch, Schon gegen die Zulässigkeit äaer Rüge bestehen insofern Bedenken, als entgegen der Vorschrift

des § 944 abs. 2 Satz 2 StPO weder die Beweisamträge noch der sie ablehnende Gerichtsbeschluß in der Revisionsrechtfertigungsschrift wiedergegeben sind. Diese Zweifel können indessen auf sich beruhen, weil die aus der Anlage zur gerichtlichen Niederschrift ersichikishe Begründung des Beschiusses die Ablehnung trägt. Mit Recht hat die Strafkammer cs als unerheblich bezeichnet, welche Auffassung Sch» im Ermittlungsverfahren über die Zulässigkeit, Ordnungsmä3igkei und Rechtmäßigkeit der Verwendung äes Darlehens DB vertreten hat. Dies zu beurteilen, lag allein der Strafkammer ob. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beänstanden, daß sie die in dem Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Posi» in dessen Wissen gestellten Tatsachen als für die Entscheidung beGeutungslos angesehen hat. Darauf, ob für die in den Jahren 1957/58 seitens der Genossenschaft erstellten Häuser Betreuungsgebühren eingegangen sind oder nicht, und ob für den Bau "Fu" der Gencsssenschaft noch 7 000 DM geschuldet wurden, kam es für die rechtliche Beurteilung des Vorgehens der Angeklagten im Falle DB richt an. Deshalb wird das Urteil in seinem Bestande auch nicht dadurch berührt, daß die Strafkammer in dem die Vernehmungen des Zeugen Pl» ab-- lehnenden Beschlusse den zugleich gestellten Antrax auf Anhörung der Zeugin Pl» zu demselben Beweisthema nicht ausdrücklich mit beschieden hat.

1.) Die Annahme des Betruges in Falle Ho unä der Untreue im Falle DB Hegzegnet keinen sachlichreentl ichen Bedenken. Die Feststellungen hierzu rechtfertigen die Anwendung

der angezogenen Strafvorschriften, und zwar im Falle Dr hinsichtlich beider Angeklagten.

a) Die Einwendungen, welche die Revision des Angeklagten vB zun Fallc Ho erhebt, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Umstand, daß WB möglicherweise gcglaubt hat, er werde den Eheleuten Ho das von diesen gezahlte Geld irgendwann mal erstatten oder vielleicht sogar dac gewünschte Darlehen über 5 000 DM verschaffen können, stelt nicht der Feststellung entgegen, er habe das Geld entgegengenommen in der Absicht, sich dadurch einen rechts- “idrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn die Entgegennahme geschah unter der Zusicherung, die Eheleute Hoiiiib würden schon nach 6 bis 8 Wochen das benötigte Darlehen bekommen, eine Zusicherung, von der der Angeklagte wußte, daß er sie nicht werde einhalten können. Das seinc schloß also nicht, wie die Revision meint, das andere aus.

Soweit sie geltend macht, das Landgericht habe gewisse Tatsachen nicht entsprechend gewürdigt oder übersehen, handelt es sich um neues, im Revisionsrechtszuge unbeachtliches tatsächliches Vorbringen und um ebenso unbcachtiliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Daß der Angeklagte Vie als Vorstandsmitglied der Genossenschaft über das von den cheleuten HoD zezanlte Geld verfügt hat, schloß die widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise ihnen gegenüber

nicht aus.

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b) Die Ausführungen der Revisionen zum Felie DB ers sich in Erörterungen tatsächlicher Art und können deshalb keine Berücksichtigung finden. Die rechtliche Überprüfung des Urteils hat hier keinen Fehler zuungunsten der Ange-

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klagten ergeben.

2.) “it Erfolg beanstandet hingegen die Revision des Angeklagten WB, das im Falle HB das Äerkmal des absichtlichen Handelns zum Nachteil der Genossenschaft nicht zureichend im Urteil dargetan sei. Das Landgericht hat offengelassen, ob der Angeklaste den nach dem Willen des Vorstandsmitgliedes VB für ID Yestimnten Betrag von

100 DM für sich persönlich verwandt oder ob er damit notwenäige Ausgaben für die Sb Arbeitsstelle der Genossenschaft beglichen hat. Zu seinen Gunsten muß daher für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß er das

Geld für Zwecke der Genossenschaft verbraucht hat. Hat er

das aber getan, so geben die Urteilsgründe keinen Aufschluß darüber, worin der Nachteil der Genossenschaft liegt. Der Angeklagte hat zwar dadurch, daß er den von NM unter schriebenen und von ihm als zweitem Vorstandsmitsglied unterzeichneten Scheck über 100 DM nicht HB übersandtce, sondern selbst einlöste, über den Scheck in einer Weise verfügt, die nicht dem Willen des anderen Vorstandsmitgliedes entsprach. Darin allein kann jedoch nicht ohne weiteres ein Handeln zum Nachteil der Genossenschaft gesehen werden, jedenfalls dann nicht, wenn mit den 100 DM fällige Ansprüche gegen die Genossenschaft gedeckt und Veren Schulden in entsprechender Höhe wirksam getilgt wurden. Bei

dieser Sachlage läßt somit die eigenmächtige Verwendung

der 100 DM durch den Angeklagten nicht ohne nähere Nachprüfung die Annahme zu, sie seien dem Vermögen der Genossenschaft entzogen worden. Nun hat allerdings das Landgericht noch zusätzlich benerkt, “EBD habe die Art jerer Verwendung

nicht zu überwachen vermocht. Richtig ist. daß auch eine Vermögensgefährdung, Gie darin liegt, daß dem Berechtigten die Übersicht über den wahren Vermögensstard unmöglich zseracht wird, eine Nachteilszufügung sein kann. Indessen fehlt es hierzu in Urteil an den erforderlichen Drrlegungen. Gerade weil das Lardgericht ale Art der Verwen-Aung der 100 DM ungeprüft gelassen und nicht geklärt hat, “ie der Angeklagte die Abhebung des Betrages und dessen Verbrauch gebucht oder sonstwie kenntlich gemacht hat,

ist auch ungeklärt geblieben, ob und inwieweit den zur Kontrolle des Angeklagten berufenen Organen der Geflüssenschaft cine solche möglich war. Demnach reichen die Feststellungen des ÜUrteils nicht aus, um zuverlässig nachprüfen zu können, ob die Strafkammer das Nerkmal des "Handelns zum Nachteil der Genossenschaft" in rechtlich zutreffender

Weise bejaht kat.

3.) Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten VB wegen genossenschaftlicher Untreue nicht aufrechterhalten werden. Das hat auch den Wegfall der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe zur Folge. Die in den beiden anderen Fällen gegen ihn festgesetzten Einzelstrafen von rei Monaten Gefängnis sowie von sechs Monaten Gefängnis und 50 IM Geldstrafe werden von der Teilaufhlebung des Urteils nicht berührt. Daß sie in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die verhältnismäßig niedrigen Strafen im Falle HB peeinflust worden sind, ist ausgeschlossen,

Die Strafkammer wird also in der neuen Hauptverhandlung den Vorwurf im Falle HB nochnals prüfen und klären müssen, sofern sie nicht in Einvernehmen mit der Staatsarwaltschaft von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch machen will. Des weiteren wirä sie auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen und hierbei zu beachten haben,

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daß die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten des Angeklagten im Jahre 1957. aiso vor £rlaß des Ürteils des Antsgerichts Lahr von 10. Februar 1958 begangen sind, durch das der Angeklagte wegen Unterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Falls dieses Urteil inzwischen Rechtskraft erlangt hat, muß dic Strafe gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafe ein-

bezogen werden.

Von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlaß.

Baldus Busch Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof