Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 30.03.1960 – 2 StR 58/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanen des Volkes In der Straisache
gegen
den Anlernling Friedrich Wilhelm PB zus CE. <ort geboren an @. iD EB:
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, gundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstuatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach von 11. Dezember 1959 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe und über die Kosten des Rochtsmittels an das Landgericht zurückverwiusens
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
neh ner ® sründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in scchs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon ii einen Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 20 JGG auszusetzen, hat es abgelehnt.
Der Verteidiger hat die Revision zunächst unbeschränkt cingelegt, diese jedoch in der Revisionsbegründungsschrift auf das Strafmaß beschränkt. Vollmacht zur Rücknahme der Revision hatte er nicht. Die Teilrücknahme ist deshalb nicht wirksam. Da der Verteidiger die Revision aber zum Schuldspruch nicht begründet hat, ist sie insoweit unzulässig (BGE LM StPO 8 302 Nr: 1).
Gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die Revision erhebt insoweit nur die allgemeine Sachrüge, wendet sich aber mit eingehenden Ausführungen dagegen, daß das Gericht die Vollstreckung dur Jugendstrafe nicht ausgesetzt hat. Darin hat sie Erfolg.
Das Landgericht meint, die Voraussetzungen des § 21 JGG scien nicht gegeben; denn es seien keine Umstände hervorgetroten, die erwarten ließen, daß der Angeklagte auch unter Aussetzung der Strafe in Zukunft einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde, Diese ungünstige Beurteilung wird auf zwei Erwägungen gegründet, einmal, er habe nach Aufdackung der Tat sich in keiner Weise um die Wiedergutmachung des
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unstände hätten sich zwischen der Begehung der Straltaten und der Verurteilung nicht in günstigen Sinne verändert, seien vielmehr genauso geblieben, wie sie vorher waren.
Nach § 21 JGG hat der Jugendrichter bei seiner vorausschäuenden Beurteilung (Prognose) auch zu prüfen, ob die Lebensumstände des Jugenälichen sich seit Begehung der Tat günstig verändert haben oder ob eine günstige Veränderung (} in Zeitpunkt des Urteils unmittelbar bevorsteht. Dabei geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß die bisherigen Lebensumstände unglinstig waren, daß sie dem Jugendlichen nämlich nicht die erforderliche Widerstandskraft gegenüber Versuchungen gaben. Solche ungünstigen Lebensumstände des Angeklagten sind im Urteil nicht dargetan. Das Gegenteil ist ihm zu entnehmen. Der Angeklagte wohnte zur Tatzeit und wohnt noch heute bei seintn Eltern. Nach der Schulentiussung Ostern 1958 wurde er von einer Stahlbaufirma üls Anlernling eingestellt. Bei dieser Firma stand er ununterbrochen und auch noch zur Zeit des Urteils in Arbeit. Er wird auf seiner Arbeitsstelle gut beurteilt. Zwar wird im Urteil bemerkt, seine Eltern hätten nach wie vor nicht den nötigen Einfluß auf ihn, jedoch nicht nähgor dargetan, worauf dies beruht, ob die Mutter und der Stielvater ungeeignet sind, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken oder ob sich der Angeklagte . ihrön Erzichungsversuchen widersetzt oder jedenfalls entzieht. Tatsächliche Feststellungen indieser Hinsicht sind erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Gesichtspunkt der günstigen Veränderung der Lebers unstände rechtlich zutreffend erfaßt hat. Wenn die Lebensumstände bereits zur Zeit der Fat günstig waren, scheidet dieser Gesichts;unkt bei der Beurteilung sinngemäß aus»
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Zu 9 23 SiGE bat der Senat im Urteil RGHSt 5, 235 ausgesprochen, die Tatsache allein, das der Angeklagte den Scha- ‘en nicht wiedergutgemacht habe, rechtfertige es noch nicht, die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen; das ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Wiedergutmachung als Auflage zulasse; maßgebend sei vielmehr, ob nach den Umständen des kinzelfalles darin, daß der Täter den Schaden nicht ersetzt, sich ein Charaktermangei zeige. der in Verbinäuns mit seinem Vorleben und seinen sonstigen Verhalten nach der Tat seine Rückkehr in geordnete Verhältnisse nicht erwarten lasse. Auch § 15 Abs. 1 JGG sieht unter den besonderen Pflichten, die der Richter nach § 23 JGG für die Dauer der Bewährungszeit dem Jugendlichen auferlegen kann, an erster Stelle die Pflicht vor, den Schaden wiedergutzumachen. Nun ist im Urteil ausgeführt, daß der Angeklagte geständig gewesen sei, Könne für sich allein nicht als ein innerer Gesinnungswandel angesehen werden, solange diesen Worten nicht Taten folgten; von dem Angeklagten hätte aber ohne weittres verlangt werden können, daß er jedenfalls versuchte, den Schaden wiedergutzumachen. Aber das Gesetz will diese Folgerung nicht gezogen wissen; denn es sieht als Bewährungsauflage die fledergutmachung des Schadens vor. Von einem 15jährigen Jugendlichen, der eine Anzahl Mopeddiebstähle verübt hat, wird nicht ohne weiteres erwartet werden können, daß er in den zwei Monaten zwischen Aufdeckung der Tat und deren Aburteilung aus eigenem Antriebe die Polizei um Angabe der Namen der geschädigten Eigentümer bittet und diese dann aufsucht und ihnen gegenüber sich zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet. Ein solches Verhalten setzt eine sittliche Reife voraus, die in diesem Alter inder Regel noch nicht vorhanden ist. Dazu kommt, daß die Entdeckung der Tat und deren Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft den Jugendlichen, der erstmals in ein Strafverfahren verwickelt ist, derart seelisch beeindrucken werden, daß er zu solchen Entschlüssen keino Kraft hat. schließlich wird
ein Jugendlicher dieses älters vor ädsr Frage der Wiedergutnachung ratlos stehen, wenn der Schaden verhältnismäßig groß und der Betrag, den er aus seinem Arbeitsverdienst zur Wiedergutmachung hergeben kann, sehr gering ist. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß der ÜTatrichter diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Es ist somit nicht auszuschließen, daß er die rechtlichen Voraussetzungen des
§ 21 JGG verkannt hat.
Nach allem ist die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach |
88 20 ff JGG an das Landgericht zurückzuverweisen.
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Kirchhof