Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 29.03.1960 – 4 StR 55/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zin Kraftfahrzeug "führt" auch (§ 24 Abs. 1 Ur. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei abgeschalteten Motor „während des „vrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der fahrer nicht die Absicht oder die “öylichkeit hat, den Motor anzulassen (Abrollenlassen nur zum Zwecke des Standortwechsels). AG Heidelberg 36H, Beschl.v. 29. März 1960 - 4 3tä 55/60 LG Heidelberg 0LG Karlsruhe ? 2 Bu en 1 Eu in in B oO Beschluß In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt E > zus :ıc gu xeboren am MD. END ED ir 1... un wegen Fanrens ohne Führerschein hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. März 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Sundesrichter Dr. Jauer, Martin, Dr. Flitner und 3Börtzler beschlossen: Ein Kraftfahrzeug "führt" auch (} 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei atbgeschaltetem otor während des Abrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch danı;, wenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer .rait bewegt worden ist und der Fahrer nicht die äbsichz oder die “öglichkeit hat, den Kotor ansulassen Abrollenlassen nur zum Zwecke des Standertiwechsels)» m Den Angeklagten ist die Fahrerlaubnis entzogen. Au 17. Dezember 1958 war er mit dem Abladen eines in der I@>- > in Ho apgestellten Lastkraftwagens seines Vaters beschäftigt. Die I@Whzasse ist Einbahnstraße und sehr eng. infolgedessen konnten mehrere andere Kraftwagen an dem Lastkraftwagen nicht vorbeifahren. Als der Angeklagte von deren fanrern aufgefordert wurde, Platz zu machen, erklärte er zunächst, nicht fahren zu dürfen; er bestieg dann aber doch ässe Führerhaus des Lastkraftwagens, setzte sich an das Lenk- rad, löste die Bremse und ließ den Wagen auf der leicht abfsllenden fahrbahn ohne Yotorkraft etwa 8 - 10 m bis zu einer Stelle vorrollen, wo die IggPzasse etwas breiter wird. Di

Nachschlagewerk: Ja

Amtliche Sammlung: ja 2 1 60 0 1 6

StvG § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2

Zin Kraftfahrzeug "führt" auch (§ 24 Abs. 1 Ur. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei abgeschalteten Motor „während des „vrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der fahrer nicht die Absicht oder die “öylichkeit hat, den Motor anzulassen (Abrollenlassen nur zum Zwecke des Standortwechsels).

AG Heidelberg

36H, Beschl.v. 29. März 1960 - 4 3tä 55/60 LG Heidelberg 0LG Karlsruhe

?

2

Bu en 1 Eu in in B oO

Beschluß In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Kurt E > zus :ıc gu xeboren am MD. END ED ir 1... un

wegen Fanrens ohne Führerschein

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. März 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Sundesrichter Dr. Jauer, Martin, Dr. Flitner und 3Börtzler beschlossen:

Ein Kraftfahrzeug "führt" auch (} 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei atbgeschaltetem otor während des Abrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch danı;, wenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer .rait bewegt worden ist und der Fahrer nicht die äbsichz oder die “öglichkeit hat, den Kotor ansulassen Abrollenlassen nur zum Zwecke des Standertiwechsels)»

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Den Angeklagten ist die Fahrerlaubnis entzogen. Au 17. Dezember 1958 war er mit dem Abladen eines in der I@>- > in Ho apgestellten Lastkraftwagens seines Vaters beschäftigt. Die I@Whzasse ist Einbahnstraße und sehr eng. infolgedessen konnten mehrere andere Kraftwagen an dem Lastkraftwagen nicht vorbeifahren. Als der Angeklagte von deren fanrern aufgefordert wurde, Platz zu machen, erklärte er zunächst, nicht fahren zu dürfen; er bestieg dann aber doch ässe Führerhaus des Lastkraftwagens, setzte sich an das Lenk-

rad, löste die Bremse und ließ den Wagen auf der leicht abfsllenden fahrbahn ohne Yotorkraft etwa 8 - 10 m bis zu einer Stelle vorrollen, wo die IggPzasse etwas breiter wird. Die “bsicht, den Motor anzulassen, hatte der Argeklazte nicht.

Der Antsrichter in Eeidelberg hat den Angeklagten von den Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein mit der Begründung freigesprochen, deß das "Führen eines Kraftfahrzeugs" in Sinre des § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Teilnahme am Verkehr unter bestimmungsmäßiger Verwerdung der sororkraSt voraussetze. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das lanägericht in Heidelberg den angeklagten wegen Vergehens nach der genannten Vorschrift zu 100 DM Gelästrafe verurteilt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daS auch das Lenken eines allein durch seine Schwerkraft auf abschüssiger 3ahn rollenden Kraftwagens als Führen eines £raftfshrzeugs im Sinne des § 24 Abs. 1 !r. 2 StVG anzusehen sei. § 3 hat des näheren dazu ausgeführt, auch’ohne Zinschäalten des *Xotors erreicne ein Kraftfahrzeug, hesonders ein Lastkraftwagen, wegen seiner Schwere und Größe sowie seiner leichten Fahrweise auf einer Gefällstrecke schnell eine nicht unbeträchtliche Geschwindigkeit und stelle deshalb unter unzuverlässiger Führung eine weitaus größere Gefahr für den Straßenverkehr dar als etwa ein Leiterwagen. Sin solches Kraftfahrzeug sei sogar insofern gefährlicher als ein wit Motorkraft bewegtes Fahrzeug, weil die Bremsnöglich-

Keit geringer sei.

Das Cberlandesgericht in Karlsruhe möchte die Revision des Angeklagten aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils. verwerten, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Dezember 1957 (1 Ss 1512/57) in YRS 15, 134 gehindert. Es hat die Sache des:.alb dem Sundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (5 121 Abs. 2 GV6).

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II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das Sherlandesgericht in Karlsruhe, wollte es in dem beabsichtigten Sinne entsckeiden, von dem angeführten Urteil des Sberlandesgerichts in Hanm abweichen müßte und weil der 3undesgerichtshof die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat.

III.

In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des Überlandesgerichts in Karlsruhe, das, wie das Landgericht in Heidelberg, im Anschluß an ein Urteil des Bayerischen Cbersten Landesgerichts in VRS 16, 57 (vgl. auch OLG Köln in YRS 15, 334) im Lenken eines ohne Motorkraft auf abfallender Fahrbahn rollenden Kraftfahrzeugs ein "Führen" im Sinne des § 24 Aps. 1 Nr. 1l und 2, Abs. 2 StVG sieht.

l. Auch das Oberlandesgericht in Hamm ist nicht schlechtnin gezgenteiliger Ansicht, sondern hält in solchen Fällen ein Führen des Kraftfahrzeugs dann für gegeben, "wenn es unter Benutzung der eigenen motorischen Kraft in Betrieb gesetzt worden ist und der Motor nur vorübergehend angzestellt wird oder versagt, aber jederzeit oder alsbald wieder in 3etrieb gesetzt werden kann", oder "wenn üer Lenker Maßnshmen trifft mit der Absicht, das Kraftfahrzeug mittels der bestimmungsgemäßen Triebkräfte in Bewegung zu setzen, also auch, wenn er es zu diesem Zweck abrollen läßt" (VRS 15, 135). }it Recht wendet sich das vorlegende Oberlandesgericht "zegen diese Einschränkung. Wie schon das Landgericht in Hnideliberg zutreffend erwogen hat, ist es für die Gefährdung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen durch unausgebildete clder ungeeignete Kraftfahrer, der § 24 StVG vorbeugen will, velanglos, ob ein Kraftfahrzeug, das selbsttätig, d.h. ohne

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Antrieb einerseits durch den eigenen Motor, andererseits äurch Tremde Kräfte, über eine Gefällstrecke abrollt, vorher mit Motorkraft bewegt worden ist oder ob der Lenker beabsichtigt, den Kotor während des Abrollens oder am inde der Gefällstrecke (wieder) in Gang zu setzen.

2. Auch sprachlich und dem #ortsinn nach ist diese /nterscheidung nicht gerechtfertigt. Es kann daher nur auf die Beantwortung der Frage ankommen, ob das Lenken eines bei ausgeschaltetem Motor - nur auf Grund seiner eigenen Schwerkraft - über eine abfallende Fahrbahn sich bewegenden Kraftfahrzeugs überhaupt als "Führen" eines Kraftfahrzeugs ir Sinne des § 24 StVG gewertet werden kann. Das ist zu be-

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Jahen.

hie das Oberlandesgericht in Karlsruhe nit Recht austiährt, spielt die Ausnutzung der Schwerkraft auch bei der bestimmunssmäßigen Benutzung des Kraftfahrzeugs mittels des Motors eine Rolle; sie dient der Erhaltung und der Steigerung der Geschwindiskeit, besonders bei Talfahrten, wo die wotorkraft für den antrieb sogar die geringere Rolle spielt. üs ist nun nicht einzusehen, warum der Lenker eines Kraftfahrzeugs dann nicht sein "Führer" sein soll, wenn die Schwerkraft ausnahmsweise alleiniges Antriebsmittel ist, weil ausreichendes Gefälle diese natürliche Kraft zur Fortbewegung des Fahrzeugs genügen läßt. Für den Fall einer Abfahrt bei laufendem, aber voribergehend ausgekuppeltenm Motor, also im Leerlauf, wird dies niemand bestreiten; denn die Anforderungen an das technische Können des Lenkers, seine Beobachtungsgabe und sein Reaktionsvermögen wie auch an seine Kenntnis der Verkehreregeln sind, besonders auf schwierigen Gefällstrecken, annäherrä die €leicher wie beim Antrieb des Fahrzeugs durch den liotor. “ndrerseits ist die Gefährung anderer Verkehrsteilnekmer

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nicht geringer; im Gegerteil. Auf Gefällstrecken erreichen

Kraftfahrzeuge - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht -

in VRS 16, 57 (59) zutreffend hinweist - infolge ihres Gewichats und ihres leichten Laufes auf Kugellagern allein auf Grund der Schwerkraft schnell hohe Geschwindigkeiten; bei ausgekunpneltem Motor fenlt dessen Bremswirkung, ohne die vor allem schwere Kraftwagen (Omnibusse und Lastkraftwagen) auf langem oder steilem Gefälle nicht stetig und sicher absebremst werden können.

Von der Abwärtsfahrt eines Kraftfahrzeugs bei laufendem, ausgekupnpeltem Motor unterscheidet sich aber weder dem ußeren Vorgang noch der Schwierigkeit der Lenkung noch der Gefährlichkeit nach der hier zur Erörterung stehende Fall, daß der %otor überhaupt nicht eingeschaltet iet. Dabei kann auf sich beruhen, ob nicht auch nicht-motorisierte Fahrzeuge bei gleicher Fortbewegung erhebliche Fahrgeschicklichkeit voraussetzen und ähnliche Gefahren auslösen; denn sie ohne fremde (hemmende) Kräfte über eine längere oder abschüssige Gefällstrecke anprollen zu lassen, schließt im allgemeinen schon das Fehlen einer leicht bedienbaren und hoch empfindlichen Innenlenkung aus. Hinzukommt die ebenfalls schon vom Bayerischen Obersten Landesgericht (aa0 S. 59) hervorgehobene ürschwerung der Verkenrsüberwachung. Die Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm würde es dem auf Gefällstrecken gestellten Kraftfahrzeuglenker ermöglichen, sich der Pflicht zum Nachweis seiner Fahrerlaubnis durch die Bekaustung zu entziehen, er sei mit abgeschaltetem \otor

gelahren.

Daä es für die Beurteilung des Vorganges keine zrundsätzliche Rolle spielen kann, ob sich das Fahrzeig, etwa zum bloßen hechsel des Standorts, mit abgestelltem Kotor nur über ein Gefälle oder ob es vorher oder nacnher mit

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soterkraft bewegt wird, wurde schon unter 1 dargelegt.

3. Die vom Oberlandesgericht in Karlsruhe vertretene „uffassung stest auch im Zinklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum 3egriff des Tührens eines Kraftfahrzeugs.

Da3 hierunter auch die Vornahme nur einzelner für die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs wesentlicher Verrichtungen, 2.B. die Bedienung des Lenkrades oder der Bremsen, fällt, hat der Bundesgerichtshof sowohl zu § 24 Abs. 2 StGB als such zu § 315 a Abs. 1 \r. 2 StGB ausgesprochen (5GHSt 13, 226; BGH 4 Stk 577/59 vom 5. Februar 1960, zum Abdruck in der Verkehrsrechtssammlung bestimmt). Andererseits hat der 2. Strafsenat zu § 248 b StGB entschieden, daß ein Kraftfahrzeig auch "in Gebrauch nimmt", wer es ohne "die ihn eigenwünlichen technischen Triebkräfte" (des Kotors) zur Fortbewegung benutzt; auch ohne Ingangsetzung des Motors können Kraftfaarzeuge als Beförderungsmittel dienen (BGHSt 11, 44).

auch im Haftpflichtrecht ist anerkannt, daß Führer eines Kraftfahrzeugs (% 18 StVG) derjenige sein kann, der en bei ausgeschalteten Kkotor lenkt, seine maschinellen vüinrichtungen {Bremsen u.a.) tedient und auf diese Weise die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug ausübt (vgl. Bay.CbitG in VARS 16, 57, 58).

4. Der zur Entscheidung vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß der Angeklagte den Lastkraftwagen nur 8 bis 10 m und nur zu dem Zwecke "vorrollen" ließ, un anderen Kraftfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.

Das nätte verfahrensrechtlich Anlaß einer Einstellung nach ı 153 Abs. 2 oder 3 3tGB sein können, Sachlichrechtiich konnt

ihn — jedenfalls für den äußeren Tatbestand -— entgegen der „einung der Revision keine Bedeutung zu. Die Länge der zurück-

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gelegten Strecke ist unerheblich für die Feststellung, ob jezand ein Kraftfahrzeug "geführt" hat oder nicht; der Beweggrund oder der Zweck der Fortbewegung ist vollends belanglos.

5, Der Seneralbundesanwalt ist der Auffassung des Überlandesgerichts in Karlsruhe beigetreten.

rolberg Sauer ' Martin Flitner Börtzler