Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 18.03.1960 – 4 StR 52/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 52/60
Wieetnnten Weser.
Im Namen
2160 024
des volkes
In der Strafsache
die berufslose Martha aus EWR, geboren am @®. in Untersuchungshaft,
gegen
geborene KEN,
in CB, 2.27t.
wegen versuchten Diebstahls i:R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Dr. Sauer Martin Dr. Flitner
Börtzler als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Olttober 1959
wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmit-
tels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgeriöht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihre Sicherungsverwahrung angeoränet.
Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.
I. Mit den Verfahrensrügen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Darin, daß der Inhalt der von den Zeuginnen gemachten Aussagen auch nicht teilweise in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, kann der von der Revision angenommene Verstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO nicht gefunden werden. Aus 8 273 Abs. 2 StPO geht hervor, daß in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen eben nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen.
Auch § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Revision behauptet gar nicht, das Gericht habe die Beweisaufnahme nicht auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel erstreckt.
In Wirklichkeit beanstandet sie die Beweiswürdigung des Landgerichts. Ein derartiger Revisionsangriff ist aber als Verfahrensrüge unzulässig:
Fehl geht schließlich auch die Rüge der Verletzung des 8 267 Abs. 2, § 273 Abs. 1 und § 274 StPO. Als Tatsachen, die insoweit im Rahmen der Verfahrensrüge vom Revisionsgericht
nachgeprüft werden können (§ 352 Abs. 1 StPO), trägt
die Revisionsrechtfertigung nur vor, ausweislich der Sitzungsniederschrift habe eine Beweisaufnahme über
die früheren Bestrafungen, die im Urteil zur Begründung der gewohnheitsmäßigen Handlungsweise der Angeklagten herangezogen wurden, nicht stattgefunden. Dabei wird jedoch übersehen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift die Vorstrafen der Angeklagten verlesen und von ihr anerkannt worden sind. Weitere Angaben dazu kann die Angeklagte im Rahmen ihrer Erklärung zur Sache gemacht haben, bei der ihr Vorhalte aus den Akten und anderen Schriftstücken gemacht worden sein können.
II. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, daß die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB nur beim vollendeten, nicht auch beim versuchten Diebstahl gegeben seien.
Diese zulässige, wenn auch unbegründete sachlich-rechtliche Rüge gibt dem Senat die Möglichkeit und verpflichtet ihn, das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGHSt 1, 44, 46). Durchgreifende Rechtsmängel sind dabei nicht zu Tage getreten.
Im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen meint die Revision, das Landgericht hätte auf Grund der erhobenen Beweise nicht zu der Feststellung kommen dürfen, daß die Angeklagte die Tasche der Zeugin HE geöffnet unä in Diebstahlsabsicht hineingegriffen habe. Mit diesem Angriff versucht die Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Das ist unzulässig. Für die Richtigkeit der Feststellungen trägt der Tatrichter die alleinige Verantwortung. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Feststellungen von Denkfehlern und
Verstößen gegen die Sätze der allgemeinen Erfahrung beeinfluß sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls.
Das Landgericht hat auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten rechtsirrtumsfrei bejaht. Es war nicht gehindert, neben dem den Ausschlag gebenden eigenen Eindruck, den es in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnen hat, auch zu berücksichtigen, daß ein Sachverständiger in einem vor einigen Jahren anhängigen Strafverfahren ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach vorausgegangener Untersuchung bejaht hat.
Wenn auch das angefochtene Urteil bei der Anführung der früheren Straftaten der Angeklagten und der Strafen, die sie hierwegen erlitten hat, einige Lücken aufweist - die Zeitpunkte, an denen die Ängeklagte die einzelnon Straftaten begangen hat, an denen sie jeweils verurteilt wurde und an welchen sie die Strafen verbüßt hat, sowie die Gerichte, welche die Verurteilungen ausgesprochen haben, sind nicht in allen Pällen angegeben -, so 1l5ßt das Urteil doch einwandfrei erkennen, daß die Voraussetzungen, welche die §§ 244, 245 StGB für die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls aufstellen, erfüllt sind.
Auch die Ausführungen darüber, daß die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin anzusehen ist, sind zwar knapp. Aus ihnen geht aber doch hervor, daß das Landgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 94 ff; 3, 169 ff) verlangte umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verstän- . dige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten
vorgenommen hat und sich dabei nicht von rechtsfehlerhaften Gerichtspunkten hat leiten lassen.
Da schließlich auch die Erwägungen, die das Landgericht zum Strafausspruch angestellt und mit denen es die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung bejaht hat, einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Sauer Martin
Flitner Börtzler