Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 16.03.1960 – 5 StR 495/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
157 008
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Müller Heinrich MED aus BB geboren am MB 1915 in PD Kreis Ku
- Sachbezeichnung: I@Wu..a. - wegen Vergehens nach § 4 UWG u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31l.Januar 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Äuf die Revision des Angeklagten WB wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.März 1960, soweit es den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 4 UWG verurteilt, aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Ihre Kosten, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, trägt der Angeklagte.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Mg wegen eines -— gemeinschaftlich mit dem Witangcklagten Linn in der. Zeit von Januar 1957 bis Mai 1957 verübten -— fortgesetzten Vergehens gegen § 4 UWG und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 4 UWG verurteilt hat. Insoweit muß das Verfahren eingestellt werden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die un lauteren Werbehandlungen des Angeklagten und des Mit angeklagten LP, in denen die Strafkamer das fortgesetzte Vergehen gegen § 4 UWG gesehen hat, Teilhandlungen desjenigen fortgesetzten Vergehens gegen $ A UWG waren, dessentwegen das Schöffengericht in Sulingen den Angeklagten durch Urteil vom 9.Mai 1958 in der Sache 5 Ms 8/57 verurteilt hat. Waren sie Teilhandlungen dieser fortgesetzten Straftat, so hat das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Sulingen die Strafklage auch für sie verbraucht. Waren sie dagegen Teilakte einer anderen selbständigen fortgesetzten Straftat, so ist die Strafverfolgung verjährt.
Der Angeklagte und der Mitangeklagte IB haben 'nach den Feststellungen des Urteils die unlauteren Werbehandlungen, die sie in der Zeit von Januar 1957 bis Mai 1957 verübten und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, durch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, also durch Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen. Die Strafverfolgung solcher Vergehen verjährt in einem Jahr (§ 22 Presse6G). Sie ist hier verjährt.
- 3.
Der Angeklagte war in der vorliegenden Sache auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11.August 1957 (Bd.I B1,39 d.A.) zunächst von diesem Tage bis zum 2.September 1957 in Untersuchungshaft. Am 2.September 1957 beschloß das Amtsgericht Tiergarten unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls, ihn mit dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen (Ba.I B1.84 d.A.). Dieser Beschluß wurde durch einen Beschluß desselben Gerichts vom 17.Oktober 1957 wieder aufgehoben (vgl.Bd.VII B1l.40 d.A.). Ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. August, 2.September und 17.Oktober 1957 nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen haben, kann zweifelhaft sein, weil die unlauteren Werbehandlungen, um die es sich hier handelt, damals noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren, Hierauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Angeklagte wurde am 16.März 1958 in Berlin erneut festgenommen (vgl.Bd.VII Bl.40 d.A.) und am 1.April 1958 für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Verden/Aller in die Untersuchungshaftanstalt in Hannover übergeführt (vgl.Bda.VII Bl.35 R d.A.).. Er war in der vorliegenden Sache erst ab 11.Juli 1959 wieder in Untersuchungshaft (vgl.Bd.XVI Bl.4 R d.A.). Das Amtsgericht Tiergarten vernahm ihn am 15.Juli 1959 (Bd.XIV B1.108 R d.A.), nachdem der Richter am 10.Juli 1959. ‚Termin bestimmt hatte (Bd.XIV B1.106 d.A.).::
Die Terminsbestimmung vom.10.Juli 1959 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen, weil die Strafverfolgung inzwischen bereits verjährt war. Die Akten ergeben, daß innerhalb des letzten Jahres vor dem 10.Juli 1959 keine Handlung eines Richters vorgenommen worden ist, die wegen der hier in Rede stehenden Tat gegen den Angeklagten gerichtet war und darauf abzielte, das Verfahren gegen ihn fortzusetzen.
Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, welche die Strafkammer gegen den Angeklagten verhängt hat.
-4A-
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Die gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gerichtete Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).
: Die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung des § 267 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Daß die verfahrensrechtlich unzulässige Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 UWG die Bemessung der Einzelstrafe beeinflußt haben kann, welche die Strafkamer wegen der Urkundenfälschung gegen den Angeklagten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt