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BGH Entscheidung vom 16.03.1960 – 4 StR 390/60

4. Strafsenat

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4 Stä_390/60

2153 031

Im Naınen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Manfred 2 ÜEEEEEEEED zus (EC u> geboren am . BD ED ir ci, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.-Re

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Oktober 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in ser Verhandlung, Bundesanwelt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zir Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in össen vom 16. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Recnts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbeiruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs sionaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolgs haben.

I. "Wie das Urteil feststellt, erlitt der Angeklagte im Alter von acht Jahren einen schweren Autounfa!l mit Kopfverletzungen. Er erwies sich von früher Jugend an als unerziehbar. In der Schule und in der Lehre war er anweßend und vorlaut. Er verließ von seinem 17. Lebensjahr ab mehrmals eigenmächtig sein Elternhaus, trat unter falschem „emen auf und beging mehrere Straftaten - Diebstahl und Betrug -, wegen denen er zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt wurde. Die gegen ihn angeordnete Fürsorgeerziehung konnte nicht durchgeführt werden, weil er als seltungssüchtiger Psychopath nicht erziehungsfähig war. “egen weiterer Diebstahls- und Betrugstaten erhielt er in Jahre 1954 wiederum eine Jugendstrafe von sechs Monaten, die zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft erledigt, im übrigen im März 1958 nach § 26 Abs. 1 JGG erlassen wurde. im Frühjahr 1958 begann er die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen.

Zwci heiratslustige Frauen, die sich auf eine für seinen Freund aufgegebene Heiratsanzeige gemeldet hatten, petrog er unter verschiedenen Vorspiegelungen und nicht ernstlich gemeinten Versprechen um Vermittlungsgeßühren und Darlehen von insgesamt 12.325 DM, die nach seinen „ngeben für eine — in Wirklichkeit nicht bestehende - amerikanische Vermittlungsorganisation bestimmt sein sollten. Seinen Plan, mit diesem Gelä selbst eine Ver-

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mittlungsagentur zu eröffnen, verwirklichte er nicent, son- (ern er verbrauchte es für seinen Unterhalt und seine sonstigen Bedürfnisse. Zn

Gleich darauf trug er sich mit dem Gedanken, ein Kraftfahrzeugscheibenreinigungsmittel herzustellen und zu vertreiben. Er machte zu üjesem Zweck einige Versuche mit Chemikalien und kaufte hundert Flaschen zur Abfüllung des Mittels. Als er in einer Zeitung eine Anzeige äes Schlossers DEEP las, der eine Geschäftsbeteilizung von 10 000 DM anbot, beschloß er, sich dieses Geld zu sichern und die Herstellung des Reinigungsmittels im Großen zu betreiben. Es gelang ihn, DEEEEB üurch falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse und für das neue Unternehmen schon geleistete Beteiligungsbeträge sowie das Versprechen, ihn als Verkaufsorganisator einzustellen, zum Abschluß eines "Anstellungs- und Teilhabervertrages" mit einer Beteiligung von 10 000 DM gegen Sicherungsübereignung eines auf den Namen seiner Frau zugelassenen Sirca-PkKlV zu bestimmen, der schon anderweitig zur Sicherheit übereignet war. DEEEEEED zahlte ihm 6 000 DM in bar, der Rest sollte ihn von seinem künftigen Gehalt einveuclten werden. Der Angeklagte gab den Fabrikationsplan tali vieder auf und verbrauchte das Geld für sich.

„as Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte in den beiden ersten Fällen bezüglich der Vermittlungs- _tLühren von 225.-- und 500.-- DM mit bedingten Vorsatz gehandelt habe. Nicht nachzuweisen sei ihm zwar, so führt cas Urteil aus, daß er keine Heiratsvermittlung habe aufziencn wollen. Aber er habe sich, obwohl völlig mitteilos und ohne Erfahrung, als vertrauenswürdiger Vermittler ausgsgeben und auch die Möglichkeit, daß sein Plan scheitern werde, vorausgesehen und in Kauf genommen.

In übrigen hat der Angeklagte nach der Überzeugung des

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Isndgerichts mit bestimmten Vorsatz gehandelt. Er sei sich j darüber im klaren gewesen, daß die Geschädigten ihm die ä..:rlehn nie gegeben hätten, wenn sie von seinen phantastischen Plänen gewußt und auch erkannt hätten, daß er das Geld nicht verzinsen und nicht zurückzahlen würde. Den Schlosser Deuchert habe er mit Schädigungsvorsatz bewußt in dern Irrtum versetzt, daß er ein "seriöser Geschäfts-

mann!" sei.

II. Die Urteilsausführungen geben nur insofern zu rechtlichen Bedenken Anla3, als die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hate

Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung seine "möglicherweise anlagebedingte Haltlosigkeit" a=zerechnet und ihm deshalb mildernde Umstände (§ 264 Abe. 2 StGB) zugebilligt. Gleichwohl hat es die nach dieser Annahme nicht ohne weiteres auszuschließense „eiterreichende Möglicakeit nicht in Betracht gezogen, da3 - nindestens - das Hemmungsvernögen des offensichtlich intelligenten, wenn auch zu verwornenen Gedankengänsgen neigenden Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB sein könnte. Hierzu drängte aber der festgestellte Sachverhalt. Als Zeichen einer stark verminderten Willensfähigkeit kann schon die Sprungnaftigkeit angesehen werden, die sich darin zeigt, daß ier Angeklagte kurz hintereinanaer mehrere, nach der „einung des Lanägerichts nicht vivo vorgetäuschte, Jnantastische virtschaftliche Pläne gefaßt, zum Teil „ach auszuführen begonnen, aber schon nach kurzer Zeit nieder fallen gelassen har. In diesem Zusammenhang hätte zer Satrichter auch berücksichtigen müssen, daß der Anseklaste - vie festgestellt — als Kind einen schweren

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Autounfall mit Kopfverletzungen erlitten hat, deren Wirkungen im Urteil nicht erörtert worden sind. Es läßt sich daher nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschlieden, daß der Angeklagte durch diesen Unfall eine noch zur Tatzeit fortwirkende Hirnschädigung erlitten hat, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Folge gehabt haben kann. Möglicherweise ist die bei dem Angeklagten schon in früher Jugend rervorgetretene Neigung zu strafrechtlichen Verfehlungen, ebenso wie seine Unerziehbarkeit und seine spätere unstete Lebensführung, hierauf zurückzuführen.

Da die Strafkammer sich mit diesen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bedeutsamen Umständen nicht auseinandergesetzt hat, muß das Urteil auf die sachlichrechtliche Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben vierden (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Ann. 6 a a.8.), und zwar in vollem Umfang, weil nicht abzusehen ist, welches Ergebnis die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der neuen Verhandlung haben wird.

III. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerde-Zührer eine Nachprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit erstrebt, braucht hiernach nicht mehr beschieden zu werden. In der neuen Verhandlung wird die Strafkanner Gelegenheit haben, auch das tatsächliche Revisionsvorbringen in dieser Hinsicht zu prüfen, und zu erwägen, ob nier eine Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b angebracht ist, falls seine Zursechnungsfähigkeit erheblich ver=- mindert sein sollte. Zweckmäßig erscheint ferner die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen, dem die zahlreichen bei den AXten befindlichen Schreiben des Angeklagten zugänglich zu machen sein werden, die Aufschlüsse über das Vorstellungsleben des Angeklagten geben.

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Für die Prüfung der Rückfallvoraussetzungen, deren Vorliegen der Beschwerdeführer bezweifelt, sind nicht nur Gie im Urteil erwährten Jugendstrafen, sondern auch die später gegen ihn verhängten Strafen und Sicherungsmaßnahmen erheblich (vgl. § 95 JGG in Verbindung mit §§ 2 Straftilgt.).

Rotberg Krumme Sauer Martin Flitner