Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 1 StR 628/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2953 078
ı_StR_628/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schneider Josef L EEED ; ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. ED GEB in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. wWillns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 1959 a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen 2,4 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen wird und daß die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse zur Last fallen, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten ihres Rechtsmittels trägt die Staatskassc.
Von Rechts wegen
Gründe;zs
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen
Gewohnheitsverbrocher wegen fortgesetzten Betrugs in Rückfall, teilweise in Tateinheit mit Diebstahl (Fälle 1, 3, 5, 7, 8, 10, 11), und wegen eines weiteren Diebstahls (Fall 9) zur Gesa.ıtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift dao Urteil im ganzen mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde an. Die Revision dar Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt
hat.
I. Zur Revision des Angeklagten.
l. Dic vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge genäß
§ 338 Nr. 1 StPO (Mitwirkung eines Gerichtsassessors und zweier weiblicher Schöffen) ist offensichtlich unbegründet. Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils hat einen sachlichen Widerspruch ergeben, der sich sowohl auf die Verurteilung wegen des selbständigen Diebstahlo wie auf die Verurteilung wegen fortgeset2ten Betrugs (in Tateinheit mit Diebstahl) auswirkt.
Im Falle 8 (St) ließ sich der Angeklagte nach den Foststellungen von Stgpgp dessen Armbanduhr leihen, und zwar in der vorgefaßten Absicht, diese irgendwie für sich zu verwerten. Bei der Beweiswürdigung zu diesem Fall ist gesagt, daß der Angeklagte dies hinterher auch getan, also die Uhr für sich verwertet habe. Das Landgericht folgte damit offensichtlich - eine andere Erklärung ist jedenfalls nach den mitgeteilten Tatsachen nicht zu finden - der Einlasuung des Angeklagten zum Fall 9 (Tankstelle FW), in dem er sich
darauf berief, daß ihm der Angestellte der Tankstelle 200.-- DM gegen die Verpfändung seines Mantols, seinco Hutes und der bewußten Uhr geliehen habe. Es kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß die Einlassung des Angeklagten über die spätere Verwertung der Uhr durch Verpfändung an den Angestellten der Tankstelle die Uberzeugungsbildung| der Stirafkammer darüber beeinflußt hat, daß der Angeklagte von vornherein darauf ausgegangen sei, die entliehene Uhr absprachewidrig für sich zu verwerten.
Bei seinen Schuldfeststellungen im Falle 9 bezeichnet g dann jedoch das Landgericht die Einlassung des Angeklagten
über die Beschaffung von 200.-- DM durch Hingabe der angeblichen Pfänder als unwahr und geht im Anschluß an die Aussage des Tankstellenangestellten davon aus, daß der Angeklagte die 200.-- DM heimlich und eigenmächtig aus der Kasse der Tankstelle genommen und sich dann unter Zurücklassung von Mantcl, Hut und Unr entfernt habe, ohne freilich eine Erklärung dafür zu geben oder überhaupt nur zu suchen, warum der Angeklagte diese Gegenstände zurückließ. Jedenfalls sieht die Strafkammer nun auf cinmal einen Sachverhalt als erwiesen an, bei dem nicht mehr von einer (rechtsgeschäftlichen) Verwertung der Uhr gesprochen werden könnte. Darin liegt ein Widerspruch zu den Feststellungen im Falle 8. Das ist ein sachlicher Mangel,
der nicht nur zur Aufhebung des Urteils im Falle 9, wo die Beweiswürdigung bereits in sich lückenhaft ist, sondern
auch im Felle 8, damit aber zugleich in den mit dem Fallc 8 als rechtliche Einheit gewerteten weiteren Fällen nötigt.
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen die Annahnc 303, 315). Unrichtig ist es auch, daß das Landgericht im Falle 10 einen Betrugsversuch in Tateinheit mit Diebstahl an-
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genommen hat. Jedenfalls ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß der Angeklagte sich erst zur Wegnahme der Uhren entschloß, nachdem die Geschäftsinhaberin es abgelehnt hatte, sie ihm kreditweise zu überlassen. Die Wegnahme war unter diesen Umständen eine neue selbständige !land-
lung.
Der Angeklagte wurde, wenn dies auch in den nur den § 20 a StGB schlechthin anführenden Urteilsgründen nicht ausdrücklich hervorgehoben ist, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs, 1 StGB verurteilt; das ergibt sich zwangsläufig aus den Vorstrafen. Hiernach war, da § 20 a Abs. 1 StGB die Strafschärfung auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren zwingend vorschreibt, weder Raum für die Erörterung, ob dem Angeklagten miliernde Unstände nach § 264 Abs. 2 StGB zuzubilligen seien, noch eine Einzelstrafe von nur 9 Monaten Gefängnis für den nach den Ausführungen des Landgerichts gleichfalls als Symptomtat i.S. des § 20 a Abs. 1 StGB zu beurteilenden Diebstahl im Falle 9 der Urteilsgründe zulässig. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht. Er kann auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt werden, da diese weder den Mangel gerügt noch die allgemeine Sachrüge zum Strafausspruch erhoben hat. Sollte das Landgericht den Angeklagten auf die neue Verhandlung wieder alo gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen und im Falle 9 - sei es wegen Diebstehls, sei e8 wegen Betrugs im Rückfall - schuldig sprechen, so wird es nunmehr durch dic Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO gehindert sein, auf eine höhere Einzelstrafe als 9 Monate Gefängnio zu erkennen.
3. In den Fällen 2, 4 und 6 der Urteilsgründe, in denen dus Landgericht den Angeklagten nicht als überführt ansieht,
hätte es ausdrücklich auf Freispruch erkennen müssen, weil . der Eröffnungsbeschluß selbständige Handlungen annahm (vgl. RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 432 Nr. 29). Dies holt der Senat nach.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft,
die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist unbegründet. Die Strafkammer hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil sie zu der Überzeugung gelangt ist, daß ein Rückfall des Angeklagten nach Verbüßung der erkannten Strafe nicht wahrscheinlich sei. Unter diesen Umständen durfte sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das, was die Strafkaumer zur Begründung ihrer Überzeugung anführt, nicht
tesondera stichhaltig ist. Es läßt jedoch keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln erkennen und ist mit Rechtsgründen um so weniger zu beanstanden, weil es für die Voraus-
sicht, ob der Täter durch die Strafe gebessert werden kann
oder nicht, wesentlich auf den persönlichen Eindruck ankomnt,
den der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung von dem
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-6 - Angeklagten gewonnen hat und dessen rationale Umschreibung im allgemeinen nur schwer möglich ist.
Dr. Pectz Werner willms
Fischer Dr. Faller
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