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BGH Urteil vom 15.03.1960 – 1 StR 46/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Angehörige ist auch dann straflos, wenn er die Begünstigungshaudlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten zu ihr angestiftet hat (wie RGSt 14, 102).

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Nachschlagewerk: ja A - Amtliche Sammlung: ja u2 ie 0123

StGB § 257 Abs. 2, §§ 48, 50 Abs. 2

Der Angehörige ist auch dann straflos, wenn er die Begünstigungshaudlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten zu ihr angestiftet hat (wie RGSt 14, 102).

BGH, Urt.v. 15. März 1960 - 1 StR 46/60 1LG Zweibrücken

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Marienne S ED zvetorene ICE au: DE, dort

geboren aı DB. ED BD. „. Sachbezeichnung: BEP u.A. -

wegen fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Härz 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeaunter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Marianne SEM wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung ihres Shemannes zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

I. Kit Recht weist die Revision darauf hin, daß § 257

Abs. 2 StGB den Angehörigen auch dann schützt, wenn er die Begünstigungshandlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten, dem selbst dieser Strafausschließungsgrund nicht zugute kommt, dazu angestiftet hat. Das Reichsgericht hat diese kechtsauffassung in RGSt 14, 102 ff mit ausführlicher Begründung vertreten und daran in ständiger Rechtspr=chung festgenälten (val. J# 1936, 1666 Nr. 12). Sie wird auch vom Schrifttum überwiegend geteilt (vgl. u.a. Schönke-Schröder

9, Aufl. Anm. IX; Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. 5; Frank,

18. Aufl. Anm. IX; Olshausen, 11. .ufl. Teil II ann. 41; Kohlrausch-Lange, 42. Aufl. Anm. AIII; Dealcke, 76. Aufl.

Anm. 11; Cchwarz, 21. äufl. Anm. 7 B, jeweils zu § 257 5tGR und telzel, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl. ü. 425).

Der Senat sieht keinen Grund davon abzugshen.

Die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB durch die Strafrechtsangleichungeverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I 5. 379) hat ausdrücklich klargestellt, daß nicht nur persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, die die Strafe schärfen oder mildern, sondern auch solche, die die ütrafe ausschließen, dem Täter oder Teilnehmer zugute kommen, bei dem sie vorliegen. DaB 5% 257 abs. 2 StGB einen auf den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhenden Ltrafausschliejungsgrund ertnält, ist seit je in Rechtspreckung und Schrifttum aner-

kannt (vgl. RGSt 61, 270 £; 71, 152, 154; Jagusch in LK sat, Schönke-Schröder aa0) und hat der Senat in BGHSt 9, 71, 74 ausgesprochen. Mit dem Reichsgericht (RGSt 14, 102, 105) ist der Senat der Ansicht, daß die Grundsätze über die Strafbarkeit des Anstifters und das auf ihn anzuwendende Gesetz der Ausdehnung des in § 257 Abs. 2 StGB normierten Strafausschließungsgrundes auf den Anstifter nicht entgegenstehen, daß ee ferner der Ausdrucksweise des Strafgesetzbuches entspricht, unter der technischen Bezeichnung einer bestimmten ztraftat auch die Teilnahme an dieser Tat zu verstehen und daß schliedlich der gesetzgeberische Grundgedanke, der die persönliche Begünstigung durch Familienangehörige straflos lassen wollte, auch auf die Teilnahme des Angehörigen an einer solchen Begünstigung zutrifft.

Demgegenüber kann hier die Strafbarkeit des änstifters auch nicht danit begründet werden, daß er eine dritte Person hereinzient und an ihren strafbaren Tun teilnimmt. Bei der auflockernden kirkung, die § 50 Abs. 2 5tG3 den persönlichen „trafausschließungsgründen beimißt, muß jedenfalls in einem solchen Falle, in dem der angestiftete Dritte keinen anderen styrafbaren Tatbestand als den der persönlichen Begünstigung eines Angehörigen des ansti!ters erfüllt, der Geäanke der SchuldtTeilnahme zurücktreten.

Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Sie weist zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffaessung noch darauf hin, daß die Angeklagte ebensowenig straffrei bleiben könne, wie der Begünstigte selbst straflos sei, der einen Dritten zur Begünstigung seinar selbst angestiftet have. bieser Hinweis übersieht, daß die rechtliche Ausgangslage in beiden Fällen verschieden ist. Die Selbstbegünstigung fällt überhaupt nicht unter den Tatbestand des ! 257 3tGB, weil dieser die Begünstigung eines anderen voraussetzt. Der

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Täter, der sich selbst der Bestrafung entziehen will, verwirklicht schon nicht den äußeren Tatbestand des § 257

Abs. 1 StGB (vgl. R6St 60, 346, 348; 63, 233, 235; BGHSt 9, 71, 73). Es braucht deshald hier nicht entschieden zu werden, ob der Täter eines Verbrechens oder Vergehens andere in strafbarer Weise anstiften kann, ihn selbst zu begünstigen. Auch wenn diese Frage bejaht wird (vgl. RGSt 50, 364, 365; 60, 346; 63, 373, 375; BEHSt 5, 75, 81), darf daraus nicht entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den

88 257 Abs. 2; 50 Abs. 2 StGB der Schluß gezogen werden, daß auch der Angehörige, der einen Dritten zur Begünstigung des Täters anstiftet, bestraft werden muß.

Es ist der Strafkanner allerdings zuzugeben, daß eine gleichmäßige strafrechtliche Behandlung beider Fälle dem natiirlichen Rechtsempfinden entsprechen würde. Auch daraus ergibt sich aber für die Strafburkeit des Angehörigen nichts.

Das Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden.

II. Die Angeklagte konnte jedoch nicht nach § 354 abs. 1 _t?O freigesprochen werden, da die Urteilsausführungen einen Widerspruch enthalten, der einen Freispruch ohne weitere tatsächliche Zrörterungen verbietet.

Die :trafkammer hat zwei - in Fortsetzungszusamme:;hang stehende - anstiftungshandlungen angenommen. Der erste Teilakt ist bedenkenfrei festgestellt. Die Angeklagte bestimmte den Mitverurteilten BED dazu, an die Polizei einen Brief zu schreiben, der zugunsten ihres Ehemannes unwahre Angaben enthielt. Im zweiten Falle erklärte die Angeklagte den BED gegenüber, sie gebe ihm 20,- oder 50,- DM, wenn er dafür sorge, daß die gegen ihren Mann anhängige Sache rückgängig gemacht werde. Welche Handlung BEP zu diesem Zwecke vornehmen sollte, teilt das Urteil nient mit. BED sagte dann in der

Hauptverhandlung als Zeuge zugunsten des shemannes der Angeklagten unter Eid die Un»ahrheit. Die Strafkanmer hat die Angeklagte jedoch nicht wegen Anstiftung zum Msineid, sondern nur zur Begünstigung verurteilt. "Denn ein Nacıaweis dafür, daß die Angeklagte in beiden Fällen damit gerechnet hat, es werde zu einer Gerichtseverhandlung kommen, in der der Angeklagte DEEED die unwahren Angaben auch als Zeuge machen und beeidigen werde, kann bei ihrem Bestreiten nicht erbracht werden" (UA S. 10). Dieser Satz gibt zu Zweifeln Anlaß. Wollte die Strafkamner damit zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagten die vom Angestifteten ausgeführte Tat nach keiner Richtung hin zugerechnet werden könne, dann fehlte. hei der Angeklagten der Vorsatz und sie hätte schon aus diesem Grunde nicht wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 257 Abs. 1 StGB bestraft werden dürfen. Wollte aber die Strafkammer mit dieser Wendung nur sagen, es könne nicht nachgewiesen werden, daß die angeklagte mit der Vereidigung des BED in einer Hauptverhandlung gerechnet habe, dann hätte die Angeklagte wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (§§ 153, 48 StGB) verurteilt werden müssen. § 257 Abs. 2 StGB hätte sie davor nicht geschützt.

Da das Revisionegericht diesen Widerspruch nicht selbst aufklären konnte, mußte die Sache zu never Verhandlung und

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Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr.

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Fischer

Bundesrichter ferner ist illms infolge Urlaubs ortsab-

vesend und deshalb en der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Peetz

Dr. Faller