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BGH Urteil vom 11.03.1960 – 4 StR 574/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: ja StGB § 243 Abs. 1 Nr. 7, § 250 Abs. I Nr. 4 Der Täter, der vorsichtig durch ein offenes Oberlichtfenster in eine Wohnung hineinkriecht, um so seine KEntdeckung zu vermeiden, verwirklicht das Merkmal des Einschleichens, Daß sein Vorgehen auch ein Rinsteigen im Sinne des § 243 Nı. 2 StGB enthält, steht nicht entgegen. J6G § 19 Abs. 2 Satz 3 Der Jugendrichter darf von der Regel, daß zwischen der Mindest- und Höchststrafe zwei Jahre liegen sollen, zus rechtlich beachtlichen und billigenswerten Gründen, die er in seinem Urteil darlegen muß, abweichen.

Nachschlagewerk; ja Antliche Sammlung: ja

Der Täter, der vorsichtig durch ein offenes Oberlichtfenster in eine Wohnung hineinkriecht, um so seine KEntdeckung zu vermeiden, verwirklicht das Merkmal des Einschleichens, Daß sein Vorgehen auch ein Rinsteigen im Sinne des § 243 Nı. 2 StGB enthält, steht nicht entgegen.

J6G § 19 Abs. 2 Satz 3 Der Jugendrichter darf von der Regel, daß zwischen der Mindest- und Höchststrafe zwei Jahre liegen sollen, zus

rechtlich beachtlichen und billigenswerten Gründen, die er in seinem Urteil darlegen muß, abweichen.

BGH, Urt. v. 11. März 1960 - 4 StR 574/59 - LG Essen

4_StR_574/59

I m Name

n des Volkes

In der Straisache

den Former Siegfried

gegen

L OD aus ED;

geboren am @. EEE GEB in SB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat vom 11. März 1960, an

Senatspräsident

Bunde. richter Bundesrichter Bundesrichter Bunädesrichter

Bundesanwalt

Udo

des Bundesgerichtshofs in der Sitzung der teilgenommen habent

Dr. Rotberg \ als Vorsitzender,

Krumme Dr. Sauer Martin

Dr. Flitner als beisitzende Richter,

GEB in der Verhandlung;

Oberetaatsarwalt ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizungestellter >

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1959 wird

verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 11. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, je zur Hälfte auf die Mindest- und Höchstdauer der unbestimmten Jugendstrafe angerechnet.

Von Röchts wegen

Gründe§

I. Die Jugenästrafkanmer hat den Angeklagten in einer Reihe von Fällen wegen schwerer und wogen einfacher Diebstähle, von denen ein Teil vollendet,ein Teil nur versucht war, und wegen anderer Straftaten, darunter auch wegen eines Verbrechens des schweren Raubes und wegen eines Vergehens der Sachhehlerei, zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (mindestens zwei Jahre sechs Monate, höchstens vier Jahre) verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Seine schriftliche Revisionsbegründung enthält nur die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dagegen hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Sen-t einen sachlichrechtlichen Einwand gegen die Strafzumessung nachgeholt. Die Revision hat keinen Erfolg.

{I. Außer der Verurteilung wegen schweren Raubes und der wogen Sachhehlerei gibt das Urteil des Landgerichts, soweit cs den Angeklagten betrifft, dem Senat keinen Anlaß zu näheren Ausführungen zum Schuldspruch. Auch diese beiden Verurteilungen begegnen keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

1. Der Verurteilung wegen schweren Raubos liegen

' folgende Feststellungen zu Grunde: Aus einem früheren or- * Tolgreichen Einsteigediebstahl, den der Angeklagte in das

in einem Garten alleinstehende Wohnhaus einer Frau SD ("villa Schgp") in VEWEEEEEWB ausgeführt hatte, vermutete er, daß sich in dem Sekretär des Zimmers, in das er damals über einen Balkon eingustiegen war, und zwar in einer Kassette, noch Geld befinde. Mit drei Spioßgesellen verabredete er, am 7. Juli 1958 nachts neuerdings in dieses Zimmer der Villa einzusteigen, um wiederum in den Besitz

von Geldmitteln zu gelangen. Da er nach jener ersten Tat bereits ein zweites Mal in diebischer Absicht den Balkon vor dem Zimmer erklettert hatte, damals aber nicht einstieg, weil er eine darin schlafende Frau schnarchen hörte

- es war Frau KB; ie Schwester der Hauseigentümerin -, ging er behutsam zu Wsrke. Er kletterte mit zwei Komplicen auf den Balkon. Dann kroch er vorsichtig durch das offene Cberlichtfenster, wobei er auch dieses Mal Frau Ki schnarchen hörte, und öffnete das untere Fenster. Durch dieses stieg sein Kamerad TEE in das Zimmer nach. Beide gingen möglichst geräuschlos vor. Der Angeklagte hatte eine Taschenlampe bei sich, deren Licht er mid. dor...

Hand abschirmte, um zu vermeiden, daß das volle Licht in

das Zimmer falle. Da er von seiner ersten Tat her wußte,

daß die Verschlußklanppe des Sekretärs beim Öffnen laut knarrte, sagte er leise zu FEED: "'Paß auf, der Schrank quietscht. Halt Frau KB den Mund zu." Dabei lüuchtete er einmal kurz mit der Taschenlampe auf das Bett hin. Währond er die wiederum knarrende Klappe des Sekretärs Öffncte, 208 FEED sc: Frau KEEÜB die Bettüecke über das Gesicht, um sie am Schreien und Aufstehen zu hindern. Dabei traf er - ob vorsätzlich, ließ sich nicht klären - Frau KW am Auge, so daß sie einen erheblichen Bluterguß erlitt. Der Angeklagte holte die Kassette aus dem Schrank und warf sie dem Mittäter zu, der auf dem Balkon geblieben war. Dieser warf sie weiter nach unten in den Garten einem vierten Mittäter zu, der dort auf Posten geblieben war. Der Angeklagte und TB verließen nach gelungener Tat rasch das Schlafzimmer von Frau KBD-

Diese Tat des Angeklagten hat die Strafkammer als ein Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 249, 250 Nr. 4 StGB sewertet. Sie ist der Meinung, er habe bei ihrer Ausführung

das Hcrkmul der Gewaltanwendung dadurch verwirklicht, daR TB mit seinem Wissen und Wollen Frau K> em Schreien und am Aufstehen hinderte, wobei diese Gewaltanwendung der gleichzeitigen Durchführung der Entwendung diente. Der Angeklagte sei auch im Sinne dieser Bestimmung eingeschlichen. Weil er gewußt habe, daß im Zimmer jemand uchlief, habe er Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Er habe sich nämlich die Mühe gemacht, durch das Oberlicht einzusteigen, statt das Fenster einfach zu zerschlagen. Er habe es außerdem vermieden, das volle Licht der Lampe aufscheinen zu lassen, um ohne Willen und Wissen eines Hausbewohners in das Gebäude gelangen

.

zu können.

Diese Beurteilung 1äßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkenaen. Unter "Einschleichen" ist nach feststehender Rochtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht. Ein bloß geräuschloses Hineingehen in ein Haus reicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Einschleichen nicht aus. Zu der Hoimlichkeit auß noch irgendeine Vorsichtsmaßnahbme, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253, 255).

Dieses zusätzliche Maß an listiger Vorsicht hat der Angeklagte beim Eindringen in das Schlafzimmer der Frau KB angewandt. Er ist nicht auf dem üblichen Weg unter bloßer Vermeidung von Geräuschen dorthin gelangt. Hätte er sich so ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen Zugang zur Wohnung verschafft, so läge darin kein Einschleichen. Er wählte jedoch das zwar mit Mühe verbundene, ihm aber

zur Verheimlichung seines Vorhabens geeignet erscheinende und hierfür auch taugliche Hineinkriechen durch

ein offenes Oberlichtfenster. Schon dieses mit erhöhter Vorsicht bewirkte und ihn vor vorzeitiger Entdeckung sichernde Vorgehen genügte zur Verwirklichung des Merkmals “Einschleichen" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zwar würde er dann, wenn er in der Wohnung keinen Raub, sondern nur einen Diebstahl begangen hätte, neben einen Diebstahl mittels Einschleichens (§ 243 Nr. 7 StGB) zu-

“ gleich einen solchen mittels Einsteigens (§ 243 Nr. 2 aa0) begangen haben. Denn sein Eindringen in das Schlafzimmer goschah auch durch Einsteigen, weil er in diesen Raum auf einem zu dessen Betreten nicht bestimmten Weg und nach Überwindung eines Hindernisses gelangte. Daß er dies

durch Einkriechen erreichte, steht der Annahme des Einsteigens nicht entgegen (R6St 13, 257; RG HRR 1939 Nr. 660). Umgekehrt bildet die Verwirklichung des Merkmals "Einsteigen" kein Hindernis für die Annahme, die besondere

Art dieses Einsteigens, nämlich das vorsichtige Hineinkriechen, gerüge wegen der damit verbundenen besonderen Vorsicht dem Merkmal des Einschleichens, Der Angeklagte durfte und mußte daher für den begangenen Raub nach der strengen Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt werden. Auch der weitere Umstand, daß der Angeklagte das Licht seiner Taschenlampe mit der Hand abschirmte, un auch dadurch ein Erwachen der Schlafenden zu vermeiden, ist, wie die Strafkammer mit Recht erwähnt, gecignet,

scin Vorgehen als ein mit besonderer Vorsicht verbundenes Eindringen und damit als Einschleichen zu kennzeichnen.

2. Gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei hat der Vertreter der Bundesanmwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Senat Bedenken insoweit geäußert, als das Tatbestandsmerkmal des Vorteils im Sinne des § 259 StGB in Betracht kommt.

Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich insoweit, daß der Angeklagte für ein neues Hemd, das er dem ihm bekannten Vetter lieh, einen Fotoapparat und einen Männerknirps zum Pfand nahm. Beide Sachen hatte Vetter, wie der Angeklagte wußte, aus einem Personenwagen gestohlen.

Das Urteil der Strafkammer 1äßt nicht erkonnen, ob der Angeklagte zu der gleichen Zeit, als er dem Vetter sein Hemd lieh, von diesem die gestohlenen Sachen zum Pfand nakm oder erst später, etwa deshalb, weil er nachträglich befürchtete, Vetter werde ihm das Hemd nicht zurückgeben. Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen. Denn der Wert der vom Angeklagten angenommenen Pfandgegenstände übertraf den seines Hemdes beträchtlich; er wollte offensichtlich aus ihrer späteren Verwertung mehr als den Gegenwert für sein Hemd erlangen und behalten. Deshalb lag seinem Verhalten ein Vorteilsstreben zugrunde. Bei diesem Sachverhalt braucht nicht entschieden zu werden, ob die Absicht des Angeklagten auch dann auf einen Vorteil im Sinne des § 259 StGB gerichtet gewesen wäre, wenn ex durch die Pfandnahme lediglich seinen Anspruch auf Rückgabe seines Hemdes hätte sichätn wollen.

III. Gegen die Strafzumessung hat sich der Verteidiger des Angeklagten in Ausführungen vor dem Senat deshalb gewandt, weil die Strafkammer den Zeitraum zwischen der zu verbüßenden Mindest- und Höchststrafe nicht auf zwei Jahre, sondern nur auf ein Jahr sechs Monate bemessen hat. Dieser Einwand gegen das Strafmaß ist unbegründet. Zwar soll nach § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG der Unterschied zwischen der Mindest- und Höchststrafe bei unbestimmter Verurteilung nicht weniger als zwei Jahre betragen. Schon der Wortlaut der Vorschrift, die eine bloße Sollbestimmung ist, läßt die Absicht des Gesetzgebers exkennen, daß der Tatrichter von der gosetzlichen Regel dann abweichen darf, wenn er hierfür beachtliche und billigenswerte Gründe hat und wenn er sich darüber in seinem Urteil in den wesentlichen Punkten ausspricht. Das hat die Strafkammer im vorliegenden Fall getan. Sie weist in ihren Strafzumessungscrwägungen darauf hin, daß eine Mindeststrafe von nur zwei Jahren der langen Serie von Verbrechen, insbesondere dem schweren Raub des Angeklagten nicht angemessen wäre und daß als Sühne eine Verbüßung von wenigstens zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich sci, Deshalb müsse in Kauf genommen werden, daß der für den Regelfall vorgeschriebene geringste Unterschied zwischen Mindest- und Höchstmaß der unbestimmten Jugendstrafe nicht eingehalten werden kann.

Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Was die Strafkammer zur Begründung dafür, daß sie von der

gesetzlichen Regel abweicht, darlegt, enthält eine billigenswerte und rechtlich beachtliche Begründung.

Bundesrichterin Krumme Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sauer

Rotberg

Martin Flitner

5Seschlwuß

des 4. 5tralsenats des Bundesgerichtshors

der „traisache

HH er}

gegen

den Pormer siegfried I m zus Tamm! iii, geboren om mem 1942 irn Sim ,

wegen schweren Kaubes u. &.

wird die Urteilsformel des Senats vom 11. liärz 1960

wie folst berichtigt:

"Die Nevision der gesetzlichen Vertreterin des „ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ässen vom 10. Juni 1959 wird verworfen.

Vie hat die Kosten des Techtsmittels zu tragen.

Dem Augeklagten wird die in dieser sache seit Gen 11. Juni 1959 eriittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, je zur Hälfte auf die Windest- und Höchstdauer der unbestinmnten Jugenä-

strafe angerecinet."

”erner rıuß es in den Gründen dieses Urteils auf Jeite 3. Zeile von oben richtig heißen:

"Seine Hutter hat als gesetzliche Yertreteriu gegen dieses Urteil Revision eingelegt."

“1 u)

Soenzufolge muß das erste ''ort des folgenden Satzes

richtig

"nie" statt "Seine" ]Jauten.

karlsruhe, den 20.

Krumnme Sauer

Lang-Hinrichsen

Mai 1960

Nartin

Börtzler