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BGH Entscheidung vom 11.03.1960 – 4 StR 32/60

4. Strafsenat

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2160 020

Im Namen des v Volkes In der Strafsache gegen

den Kunsthändler Alfred DB EEEEEB zus Bo@WW; geboren en. EB Ein Vet,

wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, GEB in üer Verhandlung,

EEE bei der Verkündung s Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,

Bundesanwalt Oberstaatsanwalt

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1959 wirä verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

eründe:

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in Bielefelä in 8 Ms 40/55 vom 27. Mai 1955 erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren lee, die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ha Erfolg. a.

I. Die Urkundenfälschung zum Nachteil _ des Mühlenbesitzers Gottlieb BIWB.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die sachlich-rechtlichen Darlegungen der Strafkammer "lassen keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

&) Die Revision führt an, der Strafkammer sei es mit Recht völlig ausgeschlossen erschienen, daß BI ernstlich angenommen habe, das Bild, das er vom Angeklagten gekauft hatte, rühre von Rembrandt her. Damit könne BIWEB aber auch hinsichtlich des Guiachtens zu dem Gemälde, das der Angeklagte angefertigt und unter Verstellung seiner Handschrift mit dem Namen anderer unterzeichnet hatte, nicht getäuscht worden sein.

Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung darstellt, ist es für den Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Bedeutung, ob die vom Täter bezwackte Täuschung erreicht wird.

b) Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer auch, er habe wegen Urkundenfälschung nicht bestraft werden dürfen, weil seine Straftat bereits verjährt sei.

Wenn der Gebrauch der gefälschten oder verfälschten NY Urkunde dem schon bei der Fälschung oder Verfälschung bestehenden Plane des Täters entspricht, liegt nur eine Straftat vor. Somit wird die schon mit dem Fälschen oder Verfälschen rechtlich vollendete “traftat erst durch den Gebrauch beendet (IM Nr. 6 zu §§ 263 Nr. 3 zu 267 StGB; GA 1955 S. 246; BGHSt 5, 292, 293). Mit diesem Augenblick beginnt aber auch ‚erst die Verjährung (vgl. schon RGSt 62, 419; 71, 64). Dies gilt auch dann, wenn der Täter bei der Fälschungshandlung noch nicht im Sinne hat, eine bestimmte Person zu täuschen. Es reicht aus, daß er allgemein den Gedanken verfolgt, mit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr einzuwirken, daß irgend jemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden soll. Ebenso genügt es für das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr", daß nach dem Willen des Täters von der falschen Urkunde nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden soll, deren Eintritt noch .ungewiß ist (BGHSt 5, 149, 152).

Der Angeklagte hat von dem von ihm bereits 1945 fälschlich angefertigten Gutachten zum Zwecke der Täuschung des Mühlenbesitzers Gottlieb BiEWEED nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils: erst im Oktober 1952 Gebrauch

gemacht. Allein wegen das Gebrauchs dieser Urkunde hat ihn die Strafkammer nach § 267 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Voruntersuchung gegen den Angeklagten ist am 28. Mai 1956 eröffnet worden (HA Bl. 37 R). Eine Verjährung ist infolgedessen nicht eingetreten (§§ 267, 66, 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 2 StGB). Dies gälte auch dann, wenn der Angeklagte sich bei der fälschlichen Anfertigung des Gutachtens zu den BiiB verkauften Gemälde über dessen späteren Gebrauch zum Zwecke der Täuschung noch nicht klar gewesen sein sollte, Denn dann wäre in dem Gebrauch der unechten Urkunde im Oktober 1952 eine neue selbständige Straftat zu erblicken (vgl. BGHSt 5,

291, 294).

3. Zwar knapp, aber doch ausreichend hat das Landgericht dargelegt, daß das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht angewandt werden könne.

II. Der Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung zum Nachteil des früheren Di-

rektors Kurt Begip.

Die Ausführungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen.

Die Angriffe der Revision sind unbegründet. 1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch einer Urkun-

denfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte eine Skizze des Malers Hugo MED nit üessen

Signierung von einem anderen Maler derart übermalen, daß zwar NEED 5 Signierung auf der Leinwand verblieb, diese im übrigen aber zur Herstellung der Kopie eines Ölgemäldes “B's (Frühlingswiese mit Spaziergängern) ausgenutzt wurde. Dann gab der Angeklagte diese Kopie anstatt des ihm von Bei zum Rahmen überlassenen Originalölgemäldes MED s unter Täuschung Bei 's darüber, daß er das Original wiedererhalte, zurück.

Der Namenszug des schaffenden Künstlers auf einem Gemälde stellt eine Privaturkunde im Sinne von § 267 StGB dar. Sie beweist, daß der Namensträger das Gemälde hergestellt und sein Werk für vollendet und verkehrsreif erklärt hat (vgl. RGSt 34, 55 ff; 56, 357, 358; 76, 28, 29).

Ließ der Angeklagte die Skizze NW‘ s von einem anderen als M@WEEB übermalen, dessen Namenszug aber bestehen bleiben, so ließ er dem Signum einen zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmten trügenden Sinn geben. Darin liegt die verfälschung einer echten Urkunde, ‚so daß das Landgericht, in dessen Gründen allerdings von der Herstellung einer unechten Urkunde die Rede ist (UA S. 20), den Angeklagten im Ergebnis zutreffend auch der Urkundenfälschung schuldig befunden hat.

2. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe hat die Strafkemmer zu Recht § 263 StGB entnommen (UA S. 21). Sie konnte bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten rechtsirrtumsfrei berücksichtigen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten zum Nachteil BeiiD' s ärei Straftatbestände verwirklicht hat, "die nach einem von ihm vorher gefaßten Plan alle ineinander griffen, um ihm den angestrebten Erfolg zu ermöglichen" (UA S. 22). Dieser Hinweis verdeutlicht die vom Angeklagten entwickelte verbrecherische Energie

D)

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und den verwirklichten Unrechtsgehalt. Beides:aber.kann .bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Rotberg Krumme Sauer

Martin Flitner