Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.03.1960 – 1 StR 71/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2253 052 %/
2 StR_71/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Franz S c h EEE zus Mo GE, Lkrs. MUB, dort geboren am @. END ED,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichteret EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ID a]s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Oktober 1959, soweit er der Unzucht mit einem abhängigen Kinde schuldig gesprochen worden ist und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem abhängigen Kinde (§ 174 Nr. 1, § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 73 StGB) und wegen erfolgloser Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage (§ 159 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision wendet sich mit einer Verfahrensbeenstandung und mit der Sachrüge nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein gegen den Schuldspruch aus § 174 Nr. 1 StGB. Sie ist in diesem Umfang begründet.
Die Strafkammer hat ihre Annahme, Elfriede N) sei dem Beschwerdeführer zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Zwar sind die Urteilsausführungen hierzu im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden: daß jenes Tatbestandsmerkmal nicht notwendig eine gesetzliche Sorgepflicht oder ihre Übertragung durch den Erziehungsberechtigten voraussetzt, sondern sich schon aus der Gestaltung der tatsächlichen Umstände ergeben kann (BGHSt 1, 55; 1, 231 und 292). Das Landgericht führt aber solche Umstände nicht im einzelnen an. Insbesondere legt es nicht dar, welche "engen persönlichen Beziehungen" und "Bindungen" zwischen dem Angeklagten und dem Nädchen durch das häusliche Zusammenleben und die gemeinsame Arbeit in dem Bauernnof entstanden waren. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß er Elfriede etwa zum Schulbesuch angehalten, regelmäßig ihre Schulaufgaben beaufsichtigt hätte oder in ihrer Freizeit um ihr Wohlergehen besorgt gewesen wäre. Festgestellt ist nur, daß er ihr Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft zuwies; er
hatte sie auch nur — mangels anderer landwirtschaftlicher Arbeitskräfte - für solche Dienste angestellt. Die Mutter des Mädchens wohnte in unmittelbarer Nähe, dem Hof des Angeklagten schräg gegenüber. Beide besuchten einander Öfters. Inwiefern es der Mutter dennoch unmöglich gewesen sein soll, Elfriede gehörig zu beaufsichtigen und ihren Lebenswandel
zu überwachen, darüber läßt sich das Urteil nicht näher aus. Daß sie ihren Haushalt und neben ihrem Mann zwei Kleinkänder zu versorgen hatte, erklärt es nicht genügend; ebensowenig, daß sie sich früher um das (uneheliche) Kind nicht kümmert) und es zunächst bei der Großmutter, später bei Fremden unterbrachte; denn es kommt auf die Umstände zur Tatzeit an. Bei dieser Sachlage hat die Urteilsannahme keine Grundlage, daß die Mutter des Mädchens bei dem Vertragsschluß davon ausging, der Angeklagte werde es (wenigstens mit-)beaufsichtigen und -betreuen. Mit Recht beanstandet die Revision hierzu auch, daß das Landgericht alle diese Feststellungen getroffen hat, ohne Überhaupt die Mutter des Kindes als Zeugin zu hören, und daß deswegen auch ungeklärt geblieben ist, ob sie sich etwa bei den Abmachungen mit dem Beschwerdeführer die Aufsicht und Betreuung des Kindes selbst. vorbehalten hat. ®
Hieruach ist bisher nicht genügend dargetan, daß es sich nicht bloß um ein Jugendarbeitsverhältnis handelte, sondern das Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war (vgl. BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15 und MDR 1959, 139 Nr. 103). Die Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB und (wegen des Zusammentreffens in Tateinheit) auch die - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung aus § 176
Abs. 1 Nr. 3 StGB kann mithin nicht bestehen bleiben. Deshalb muß zugleich die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Dr. Geier Werner Seibert
Hübner Dr. Faller