Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 08.03.1960 – 1 StR 57/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
"Sich entziehen" im Sinne des § 170 db StGB ist auch das unmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkcit.
wand 5
2253 008
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 170 d
"Sich entziehen" im Sinne des § 170 db StGB ist auch das
unmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkcit.
BGH, Urt. v. 8. März 1960 - 1 Str 57/60 IG Landshut
2_StR_ 51/60
Im Namen des Volkes:
In der Strafsache gegen
den ehemaligen Rechtsanwalt Ulrich HE mmmmm au: NEED: geboren am @. ED W in ven /: EB,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtslof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision dcs Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 1959
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle I 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung entfällt,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
Die weitergehende Revision wirä verworfen.
Von. Rechts wegen
I ns I
Gründe§
Das Landgerickt hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs, wegen fortgesetzter Untreue, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesotzter Unterschlagung und wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei rechtlich zusammentreffanden Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zur Geldstrafe von 600.- DM ver-
urteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
I. Ver. fortgesetzte Betrug.
Gegen die Verurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenken,
1) Fall Günzinger (I A1 der Urteilsgründe): Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der Angeklagte auch wegen der Zechschuld von 855,71 DM verurteilt worden sei, obwohl der Staatsanwalt die Anklage in diesem Punkte nach der Vernehmung der Frau C> habe fallen lassen. Die Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen $S. 8 ergibt klar, daß die Strafkammer den Tatbestand des Betrugs nur in dem Erschwindoln des Darlehens von 250,- DM gefunden hat.
Da schon der Eröffnungsbeschluß sämtliche Betrugshandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat wertete, war für einen Freispruch in diesem Einzelfalle kein Raum,
Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen des Darlehensbetruges gehen fehl. Die Strafkamnmer
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konnte ohne Bedenken offen lassen, ob dem Angeklagten gegen Frau COEEEEBD eine Gebührenforderung zustand. Die Feststellungen in den Urteilsgründen S. 8 ergeben, daß der Angeklagte bei der Annahme des Darlehens bewust auf eine ihm etwa zustohende Aufrechnungsbefugnis verzichtet hat. Frau Cu» wies ihn nämlich ausdrücklich daraufhin, daß sie das Geld am Montag zur Begleichung der fälligen Bierrechnung wieder benötige und daher auf eine rechtzeitige Rückzahlung des Darlehens angewiesen sei. Der Angeklagte versprach ihr daraufhin ausdrücklich, den Betrag noch im Laufe des nächsten Tages zurückzuzahlen, 6) £s bestand daher für die Strafkammer keine Veran-
lassung, die Handakte CEEED/WceWD teizuzienen, zumal da kein entsprechender Beweisamtrag gestellt wurde.
2) Fall Bew (I a5):
Die Revision rügt, daß die Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt hat, den Rechtsanwalt Dr. FED über die Rückzahlung der entliehenen 10.- DM zu vernehmen.
Mit Recht hat die Strafkammer die Tatsache, die damit bewiesen werden .sollte, als für die Entscheidung ohne Bedeutung betrachtet, denn nach Sachlage konnte es sich bei dieser im Dezember 1957 oder Januar 1958 erfolgten Rückzahlung offeneichtlich nur um eine nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens handeln, nachdem der Angeklagte schon am 27. November 1957 verhaftet worden war.
3) Fall RB (T A 9):
a) Die Strafkammer hat den Antrag auf Beiziehung
der Handakten Re / ED uni der dazugenörigen
Belegmappe, die sich nach den Angaben des Angeklagten
bei Gericht befinden sollten, abgelehnt, weil sie unerreichbar seien.
Zur Begründung führt der Gerichtsbeschluß aus, daß sich dieso Beweismittel entgegen der Behauptung des Angeklagten nicht bei den beschlagnahmten Handakten befänden. Ohne die Handakten könnten die Belege nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht ermittelt werden.
Der Beschluß der Strafkammer ist daher entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Feststellungen tragen nach der äußeren und inneren Tatseite die Verurteilung wegen Betrugs. Die Strafkammer ist den Bekundungen des Zeugen REINE gefolgt, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit der Taxifahrt nach Berchtesgaden keine Honorarforderung
zur Aufrechnung stellte und daß auch keine allgemeine Verrechnungsabrede des vom Angeklagten behaupteten Inhalts bestand (UA 5. 29). Sie durfte deshalb die Behauptung des Angeklagten, daß ihm noch Honorarforderungen gegen RD zustanden, als widerlegt ansehen, zumal da er bei Antritt der ersten Fahrt dem Wagenführer 50,- DM anzahlte. Hiernach sind auch der Schädigungsvorsatz
und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils hinreichend dargetan.
4) Auch die Nachprüfung der übrigen Einzelfälle und des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
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Daß die Annahme einer einzigen fortgesetzten Betrugshandlung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 165; 167; NIW 1953, 1112 Nr. 27) rechtlichen Bedenken begegnet, belastet den Angeklagten nicht.
II. Die fortgesetzte Untreue.
1} Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) In den Einzelfällen AED (I 3 2 und 3) rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler, daß äie Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Beiziehung der beachlagnahmten Handakten und Kostenrechnungen in Sachen "AED" abgelehnt hat. Die Akten sollten zum Beweise dafür zugezogen werden, daß dem Angeklagten im Juli 1957 eine Kostenforderung in Höhe von einigen hundert Mark gegen AED zustand.
Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, da die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Durch die Aussage der Zeugin AMD stehe fest, daß der Angeklagte bei der Zurückbehaltung des Betrages von 120,- DM sich nicht auf eine Aufrechnung mit einer @erartigen Gegenlorderung berufen, vielmehr der Zeugin gegenüber wahrheitawidrig behauptet habe, daß sich Rechtsanwalt Wei insoweit wegen seiner Geblührnisse befriedigt habe.
Die Rüge bleibt erfolglos; denn der Beschluß der Strafkamnmer enthält keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler.
Die Revision macht weiter als Verfahrensfehler geltend, daß in diesem Zusammenhang eine Frage des Angeklagten an AB nicht zugelassen worden sei. Diese Rüge ist unzulässig; denn sie gibt weder den Inhalt der Frage noch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses in hinreichender Weise wieder (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung dieser Binzelfälle ergibt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Der Nachteil, den Aufleger durch die Hanälungsweise des Angeklagten erlitten hat, ist zur Genüge dargetan;, denn das Gericht folgt den Bekundungen dieses Zeugen, denen der Angeklagte nicht widersprochen nat, daß den angeblichen Honorarforderungen des Angeklagten höhere Forderungen Auflegers gegenüberstanden (UA Ss. 31).
b} Auch in den anderen Einzelfällen hat das Landgericht den Untreuetatbestand rechtiich zutreffend festgestellt. Daß auch hier Bedenken gegen die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung bestehen, beschwert den Anguklagten nicht.
2) Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer teilweise in Tateinheit mit der fortgesetzten Untreue stehenden Tortgesetzten Unterschlagung rechtsirrig, wie unter III ausgeführt wird. Die Strafe war jedoch gemäß § 73 StGB dem § 266 StGB zu entnehmen. Bei der gegebenen Sachlage und nach den Strafzumessungserwägungen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Höhe der verhängten Einzelstrafe durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
III. Die fortzesetzte Unterschlagung.
Wegen Unterschlagung konnte der Angeklagte neben Untreue nicht gesondert verurteilt werden.
Nach den Urteilsfeststellungen ist die Annahme der Strafkammer, die für die Mandanten bestimmten, aber vom Angeklagten verbrauchten Gelder seien für ihn fremde bewegliche Sachen gewesen, zum Teil offensichtlich unzutreffend. Wurden die Gelder auf das Eigenkonto des Angeklagten überwiesen und von ihm dann abgehoben, so gingen die ihm von der Bank ausgehändigten Geldscheine oder -stücke in sein Eigentum über; denn der Bank gegenüber war er als Kontoinhaber der Alleinberechtigte. In diesen Fällen konnte der Angeklagte den Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllen. Im Falle I B 9, in dem der Angeklagte zwar ein "Anderkonto" eingerichtet hatte, von diesem aber den verbrauchten Betrag abhob, und in den Fällen, in denen er ihm übergebene Schecks bei der Bank einlöste, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, daß die Bank ihm das Eigentum an dem Gelde übertragen wollte.
In den Fällen, in denen der Angeklagte oder stine Kanzleiangustellte die Mandantengelder bar in Empfang nahmen, kommt es gemäß § 929 Satz 1 BGB auf den Übereignungswillen des Schuldners an, worüber genauere Feststellungen fehlen. Aber auch wenn diese Gelder in das Eigentum der Mandanten übergegangen wären, erfüllte der Angeklagte durch deren unbefugten Eigenverbrauch nur den Tatbestand der Untreuc. Seite 17 und 22 der Urteilsgründe wird ausdrücklich festgestellt, daß er die vereinnahmten Beträge entsprechend seiner vorgefaßten Absicht Jeweils für sich verwendete. Dies kann nur bedeuten, daß der Angeklagte schon bei Beginn der Untreue-
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handlung plante, dac Geld nich zuzueignen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine solche Zu-
eignung aber nur als Ausnutzung des schon auf strafbare
Weise erlangten Vermögensvorteilo angesehen (vgl. BGH
GA 1955, 271 mit Nachweisen, BGHSt 8, 254, 260 und der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 - G8St 1/59 -). Eine Bestrafung wegen Unterschlagung komut daher nicht in Betracht. Der
Senat konnte den Schuldspruch in eigener Zuständigkeit
ändern.
IV. Die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht,
Daa Urteil kann in diesem Punkte keinen Bestand haben. 1) Tie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt feutgestellt:
Der Angeklagte ließ sich im Herbst 1954 als Rechtsanwalt in Lardshut nieder. Seine Praxis lief vernältnismäßig gut an. Im Jahre 1955 hatte er nach seinen eigenen Angaben cin monatliches Bruttoeinkommen von 1.500,-- bis 2.000,- IM. 1956 konnte er die Einnahmen auf monatlick 2.000,- bis 2.000,- DM (bei 500,- bis 600,- DM Betriobsunkosten) steigern. Trotz dieser günstigen Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse befand sich der Angeklagte dos öfteren in Geldnöten, da er persönlich einen sehr aufwendigen Lebenewandel führte. Im Laufe des Jahres 1957 begenn er in zunehmendem Maße dem Glücksspiel zu frönen. Seine Ausgaben steigerten sich und die Schuldenlast wuchs. Gleichzeitig vernachläßigte er seinen Beruf mehr und mehr. Er erschien oft tagelang nicht im Büro, Ende Oktober 1957 kam der Zanzleibetrieb fast gänzlich zum Erliegen. Am 27. November 1957 wurde dann der Angeklagte unter dem yerdacht verschiedener Straftaten verhaftet.
Bis zum 16. August 1957 gewährte der Angeklagte seinen drei unmündigen ehelichen Kindern, die bei der geschiedenen Mutter leben, Unterhalt. Von diesem Zeitpunkt an kümmerto er sich nicht mehr um sie. für ihren Unterhalt kam zunächst die berufstätige Mutter auf. Als sie aber im November 1957 im Zusammenhang mit dem inzwischen gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren ihre Stellung und damit ihre Einkünfte verlor, mußte sie, um den Lebensbedarf der Kinder zu sichern, seit dem 25. November 1957 die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen. Bis zum Mai 1959 wandte das Wohlfahrtsamt Landahut an Fürsorgeunterstützung für die Kinder des Angeklagten rund 1.800,- DM auf.
2" Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Der Angeklagte habe sich dreier rechtlich zusamnmentreffender Vergehen gegen § 170 b StGB schuldig gemacht. Denn er habe dadurch, daß er in der geschilderten Weise sein Vermögen und sein Einkommen im Glücksspiel vertai und durch die Vernachlässigung seines Berufs und einen straibaren Lebenswandel seine Existenz verlor, schuldhaft seine Leistungsunfähigkeit herbeigeführt und auf diese Weise sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei ehelichen Kindern entzogen, die infolgedessen öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen mußten.
3) Gegen dieseRechtsauffassung bestehen Bedenken. a) Zu Imrecht meint allerdings die Revision, schon das
’ Tatbestandsmerkmal des "Sich-Entziehens!" sei nicht erfüllt; denn der Angeklagte sei im Zeitraume seiner Inanspruchnahme
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nicht mehr leistungsfähig gewesen. Zwar ist der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Schünke-Schröder, 9. Aufl. Anm. II 1 c zu § 170 b) zuaustimmen, daß die Unterhaltspflicht grundsätzlich von der tatsächlichen Leistungsfähigkceit abhängt. Mit dem OLG
Hamm (NJW 1955, 153 Nr. 18 und 1607 Nr. 14) und entgegen der Meinung des OLG Schleswig (Schl. HA 53, 215) ist jedoch
der Senat der Ansicht, daß auch das unmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand des § 170 b StGB erfüllen kann. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nichts Gegenteiliges zu entnehnen. Es trifft nicht zu, daß der Ausdruck "sich entziehen" begriffsnotwendig tatsächliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme voraussetzte. Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Sprachgebrauch, die Ausdrucksweise "sich entziehen" auch zu verwenden, wenn sich jemand bewußt und gewollt in den Zustand der Leistungsunfähigkeit versetzt. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck des § 170 b StGB gerecht, durch den die Pamilie und der Lebensbedarf der Unterhalts berechtigten geschützt werden sollen (vgl. BGHSt 5, 106, 108). wer sein Vermögen auf einen anderen übertragen oder - wie der Angeklagte - durch Spiel- und Verschwendungssucht seinen Beruf verloren hat und unmittelbar dadurch leistungsunfähig geworden ist, kann nicht schon deshalb straffrei sein, weil jetzt kein "sich entziehen" im Sinne des § 170 b StGB mehr vorliegen soll. Anderenfalls wäre der Umgehung dieser Vorschrift Tür und Tor geöffnet. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warun derjenige rechtlich anders behandelt werden soll, der wissentlich und willentlich seine Leistungsunfähigkeit herbeiführt, als wer zwar noch leistungsfähig ist, aber
nicht leisten will. Bei lebensnaher natürlicher Betrachtungsweise.-sind beide Fälle rechtlich gleich zu bewerten, Für diese Auslegung spricht auch, daß in der auf ähnlichen gesetzge-
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berischen Gründen beruhenden Vorschrift des § 170 a dem Beiseiteschaffen der Familienhebe, also jeder Handlung, durch die ein Gegenstand der Familienbenutzung tatsächlich entzogen wird, das Veräußern und Zerstören gleichgestellt wird.
b) Der Senat teilt auch nicht die Befürchtung des OLG Schleswig (aa0), daß eine solche Auslegung zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 170 b StGB
führen müsse. Dieses Bedenken wird dadurch ausgeräumt, a
daß nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zwar ist
nach dem klaren Gesetzeswortlaut für den inneren Tatbestand des § 170 b StGB weder ein entschiedehes, gegen
die Pflichterfüllung gerichtetes Verhalten noch eine feindliche Einstellung gegen den Unterhaltsberechtigten noch eine verwerfliche Gesinnung erforderlich, vielmehr genügt einfacher Vorsatz. Auch bedingter Vorsatz ist ausreichend. Bei der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes sind allerdings an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn das tatbestandliche Handeln in der Zerstörung
der Leistungsfähigkeit gefunden werden Boll. In einem solchen Falle muß der Vorsatz alle Umstände erfassen, die unmittelbar für den Eintritt der Leistungsunfähigkeit ursächlich sind, und sich auch darauf erstrecken, daß Unterhaltspflichten infolgedessen nicht mehr erfüllt werden können und dadurch der \ebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.
c) Der Senat hat nach den Feststellungen der Strafkammer keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Angeklagte seine Leistungsunfählgkeit für den Zeitraum von Mitte
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August 1957 bis zu seiner Verhaftung am 27. November 1957 vorsätzlich horbeigeführt hat. Der Angeklagte war sich be-
wußt, daß er durch seine hemmungslose Spielleidenschaft
und Verschwendungssucht seinen Beruf aufs Spiel setzte und bei dessen Verlust veinen unterhaltsberechtigten Kindern gegenüber leiz=‘ stungsunfähig würde. Er billigte auch den möglichen Eintritt dieses Erfolges; denn er wollte von seinem Lebenswandel nicht
ablassen.
Für den genannten Zeitraum ist jedoch bisher nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte den Unterhalt der Kinder durch sein Verhalten im Sinne des § 170 b StGB gefährdet hat, denn seine geschiedene Ehefrau kam für den Unterhalt aus ihrem Einkommen auf und erfüllte damit nach der damaligen Recntnlage nur ihre eigene gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. EGHSt 12, 185 £f und BGHZ 22, 51 ff). Ob die Mutter in diesem Zeitraum für die Kinder größere Leistungen aufbrachte, als ihrer Pflicht den Kindern gegenüber entsprach, ob sie insbesondere ihren eigenen standesgemäßen Unterhalt gefähräete, um die durch das Verhalten des Angeklagten drohende Gefährdung des Unterhalts der Kinder noch einigermaßen auszugleichen. kann den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Dan Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung diesen Umstand näher aufzuklären haben. Erst am 25. November 1957 mußte die Mutter für die Kinder öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber schon zwei Tage später, am 27. November, wurde der Angeklagte verhaftet. Für seine weitere Leistungsunfähigkeit während der Haftzeit war der Freiheitsentzug unmittelbar ursächlich. Daß der Angeklagte auch seine Verhaftung vorsätzlich herbeigeführt hätte, dafür fehlt im Urteil jeglicher Anhaltspunkt. Eine solche Annahme wäre auch nur beim Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Wer eine strafbare Handlung begeht, wird zwar nicht selten mit der Möglichkeit rechnen, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und im Zusammenhang damit in Untersuchungshaft oder Strafhaft
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genommen zu werden. Er wird aber den Eintritt soYcher Folgen regelmäßig nicht billigen, auch nicht im Sinne des bedingten Vorsatzes, sondern meist darauf vertrauon, daß es ihm irgendwie gelingen werde, sich diesen Folgen zu entziehen. Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Während der Zeit, als sich der Angeklagte, wie nach den bisherigen Feststellungen anzunehmen ist, ungewollt in Haft befand, hatte er auch
bei bestem Willen keine Möglichkeit, für den Unterhalt seiner Kinder zu sorgen. Er kann deshalb für die Nichterfüllung seiner Unterhaltepflicht in diesem Zeitraum nicht nach
§ 170 b StGB zur Verantwortung gezogen werden. Für die Zeit NL nach der Entlassung aus der Haft bleibt nach den bisheri-
gen Feststellungen ungewiß, ob und in welchen Umfange es
dem Angeklagten möglich war, Einkünfte aus Leistungen zu erzielen und ob eine Unmöglichkeit auf die zwischenzeitliche Haft oder darauf zurückzuführen war, daß er durch Spiel- und Verschwendungssucht seine Existenz als Rechtsanwalt untergrub» 0b jemand für die Folgen bewußt und willentlich herbeigeführter leistungsunfähigkeit einzustehen hat, wird nicht selten davon abhängen, ob und in welchem Umfangce er imstande und in der Lage war, diesen Zustand zu ändern. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Unterhaltsverpflichtete jede zumutbare Arbeit annehmen muß. In diesem Zusammenhang können die von y '£ dem Angeklagten gestellten und von der Strafksamner abgelehnten Beweisamträge für die Entscheidung erhöblich sein.
Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung aus § 170 b StGB nicht tragen, mußte das Urteil insoweit aufgehoben werden und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen;
Weil der Nachweie des vorsätzlichen Handelns in solchen Fällen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, hat der Gesetzgeber den § 361 Nr. 5 StGB beibehalten. Dort ist die durch Spiel, Trunksucht oder Nüßfggang verschuldete Leiatungsunfähigkeit unter Strafe gestellt, obne daß sich der Yorsatz des Täters auf diese Folge zu erstrecken braucht. Wegen des polizeilichen Charakters dieser Übertretung genügt als Verschulden die Fahrlässigkeit. Die Strafkamner hat die Anwendung dieser Vorschrift nicht erörtert, obwohl diese sich gerade gegen einen Täter wendet, der (wie der Angeklagte) durch seine Lebenaführungsschulä einen Zustand herbeiführt, in welchen zu seinem eigenen oder seiner Angehörigen Unterhalt die Hilfe der öffentlichen Behörden in Anspruch genommen werden muß (vgl. RG DR 1945, 18, 19).
V. Aufzuhebon war auch die Gesamtstrafe, die von der Strafkammer neu zu bilden sein wird.
den.
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Die weitergehende Revision mußte verworfen wer-
Dr. Geier Werner Seibert
Hübner Dr. Faller
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