Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 19.02.1960 – 4 StR 600/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

5tVvo § 15 er sein Fahrzeug vor einer "Rot" zeigenden Verkehrsanpel zum stehen bringt und auf die Freigabe der Weiterfahrt (Grünlicht) wartet, hält nicht im Sinne des § 15 3tVO.

2160 060 7

Hachschlagewerk: Ja

Amtliche Sammlung: ja

5tVvo § 15

er sein Fahrzeug vor einer "Rot" zeigenden Verkehrsanpel zum stehen bringt und auf die Freigabe der Weiterfahrt (Grünlicht) wartet, hält nicht im Sinne des § 15 3tVO.

BGH, Beschl. v. 19. Februar 1960 - 4 StR 600/59 -

AG Recklinghausen OLG Hamm

Beschluß

In der 5Straisache

gegen

den Werkzeugmacher Oskar 5 ch EEE zu: (u-SCHE, zeboren aıı @. ED GE :r (u,

- Sachbezeichnung: SB ı. a. - wegen Verkehrsübertretung

hat der 4. Strafsenat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1960 unter Mitwirkung des senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:

Die Sache wird dem OÖberlandesgericht in Hamm/Westf. zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe§

Le

Der Angeklagte befuhr am 25. Februar 1959 mit einem Personenkraftwagen die DE Straße in N WEEREEEEEEB. Diese war damals wegen Bauarbeiten rechtsseitig teilweise gesperrt; vor der Sperrstrecke befand sich eine Verkehrsampel. Als sich der Angeklagte der "Rot" zeigenden Ampel näherte, standen dort am rechten Straßenrand ein Lastkraftwagen und hinter diesem mit einem Abstand von 1 m von der (rechten) Bordsteinkante ein Lieferwagen, um Grünlicht abzuwarten. Der Angeklagte hielt mit seinen Kraftwagen hinter dem Lieferwagen an, und zwar in einem Abstand von 2,50 m von der rechten Bordsteinkante. Infolge dieses erheblichen Abstandes kam er mit den linken tädern seines Kraftwagens auf

das rechte Geleise des in der Straßennitte verlegten Straßenbahnschienenpaares zu stehen. Das hatte zur Folge, daß eine von hinten nahende Straßenbahn, die

der Angeklagte vorher überholt hatte, auf dessen Kraftwagen auffuhr und diesen gegen den davor stehenden Lieferwagen drückte, wodurch Sachschäden an den beiden Kraftwagen und an der Straßenbahn entstanden.

Da dem Angeklagten nicht nachzuweisen war, daß er die Straßenbahn noch kurz vor dem Zusammenstoß überholt und sich dann so knapp vor diese gesetzt hat, daß der Straßenbahnführer trotz Schnellbremsung nicht mehr rechtzeitig halten konnte, erging gegen ihn ein Strafbefehl nicht wegen leichtfertigen Überholens, sondern wegen vermeidbarer Schädigung anderer und wegen Nichtbefahrens der rechten Seite der rechten Fahrbahn (§§ 1, 8 Abs. 2 3atz 1, 49 StVO, § 75 StGB). Nach Einspruch wurde der Angeklagte wegen Übertretung der § 5 1, 15 StVO verurteilt, weil er unnötigerweise in e’nem Abstand von 2,50 m von der rechten Bordsteinkante statt rechts auf der rechten Fahrbahnseite gehalten und sich dadurch nicht so verhalten habe, daß er keinen anderen hinderte oder schädigte.

Das- Oberlandesgericht in Hamm/Westf. möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, glaubt sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Verk.Mitt.1958, 18 Nr. 43 gehindert, demzufolge § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO nur vorschreibt, daß auf der rechten Straßenseite gehalten werde, nicht aber, daß auf der rechten Straßenseite rechts zu halten sei. Dieser Auslegung stehen nach der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO entgegen.

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der Generalbundesanwalt, der dem Vorlegungsbeschluß beigetreten ist, erläutert dessen Gedanken dahin, daß nach den das gesamte Sstraßenverkehrsrecht beherrschenden Grundsätzen der Flüssigkeit und der Sicherheit des Verkehrs sowie der Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer aufeinander der ruhende Verkehr den fließenden Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindern oder gefährden dürfe, Wenn schon nach § 8 Abs. 2 StVO die Führer von "Hr "auf der rechten Seite rechts" zu fahren und die Führer langsam fahrender jlahrzeuge stets "die äußerste rechte veite der Fahrbahn!" einzuhalten hätten, könne es nicht erlaubt sein, daß ein Fahrzeug zwar noch auf der rechten Fahrbahnseite, aber nahe an der Mittellinie angehalten unä dort "abgestellt" werde. Nach natürlicher Auffassung müsse für das weitaus eher gefährlich und behindernd werdende Stehen eines Fahrzeugs zumindest das gleiche gelten, was für das langsame Fahren verlangt werde, nämlich ein Verbleiben auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn.

Il.

zin Vorlegungsfall ist nicht gegeben.

1.) Zntgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm und des generalbundesanwalts hat der Angeklagte durch das vorübergehende Verweilen an der bezeichneten Sstraßensstelle nicht im Sinne des § 15 StVO "gehalten". sin Pahrzeugführer hält nur dann, wenn er seine Fahrt freiwillig zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug bewußt und gewollt zum ötehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen. Nur in diesem Falle greift die vom Generalbundesanwalt in den Vordergrund gestellte Notwendigkeit der Sicherung des in der Bewegung bleibenden Verkehrs Platz. Kein Halten im Sinne des

§ 15 utVO liegt dagegen vor, wenn ein Fahrzeugführer die Yanrt nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage, insbesondere vor einem Haltezeichen, unterbricht und auf die Möglichkeit der “eiterfahrt wartet. Zwar mag der alltägliche sprachgebrauch auch hierin ein Halten sehen; im Verkehrsrecht jedoch ist der Begriff des Haltens in dem aufge- „eigten engeren Sinne zu verstehen, während ein nur verkehrsbedingtes, vorübergercndes Stehenbleiben dem Bewe-

gungsvorgang zugerechnet wird, der vorübergehend unterbrochen werden muß (vgl. BGH VRS 17, 43, 45). Eine andere suslegung würde zu untragbaren Ergebnissen führen. So sähe sich der Kraftfahrzeugführer, der eine mit Halteverbotsschildern (Bild 22 der Anlage zur StVO) versehene Straße befährt, vor einer "Rot" zeigenden Verkehrsampel gleichzeitig dem Verbot ausgesetzt, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen und weiterzufahren.

2.) Auch das vorlegende Öberlandesgericht anerkennt, aus Sinn und Zweck des § 15 StVO ergebe s’.ch, daß diese Vorschrift "allenfalls" die Fälle des Anhaltens nicht unfasse, in denen der Kraftfahrer aus (betriebs- oder) verkehrstechnischen Gründen nicht weiterfahren könne. ös meint aber, daß hier ein solch "unfreiwilliges" Verhalten des Fahrzeugführers nicht vorliege, weil der Angeklagte "jedenfalls dann, wenn er sich nicht hinter die bereits naltenden Fahrzeuge auf der rechten Straßenseite aufstellen wollte, sondern links von ihnen hielt, die Möglichkeit hatte, links mindestens noch zwei Wagenlängen weiterzufahren"; sein Anhalten gerade hinter dem Lieferwagen sei daher nicht "zwangsläufig" durch die

Rot zeigende Verkehrsampel bedingt gewesen, sondern habe auf seinem freien Entschluß beruht. Ein solcher Fall werde "auf jeden Fall" durch § 15 StVO erfaßt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß der Angeklagte nicht links an den schon (auf Grünlicht) wartenden Kraftfahrzeugen vorbei bis unmittelbar an die Sperrlinie heranfuhr, sondern sich diesen Fahrzeugen hinten anschloß, ändert nichts daran, daß sein "Halten" durch das Rotlicht der Ampel veranlaßt war; denn er würde an dieser Stelle nicht gehalten haben, wenn die Pahrt frei gewesen wäre. Der Angeklagte befand sich im tließenden Verkehr, gleichviel, ob er an der erwähnten Stelle oder zwei “\agenlängen weiter vorne nächst der Ampel hielt. “Wäre die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm richtig, dann befände es sich übrigens im Irgebnis in keinem ‘iiderspruch zum Oberlandesgericht in Düsseldorf aa0, weil es sich dort ebenfalls nur darum handelte, ob ein Fahrer hinter anderen vor einer geschlossenen Bahnschranke rechts wartenden Fahrzeugen halten muß oder ob er sich (links) neben diesen aufstellen darf, obwohl er dabei die äußerste rechte Straßenseite verläßt. Der oben wiedergegebenen Erwägung des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Angeklagte hätte links neben den zwei Lastfahrzeugen halten können, muß nämlich entnommen werden, daß das Oberlandesgericht das für zulässig erachtet hätte.

3.) Da der Angeklagte nach dem Gesagten nicht im Sinne des § 15 StVO "gehalten" hat, bedarf es keiner Entscheidung der Vorlegungsfrage, an welcher Stelle der rzchten Fahrbahn das Halten von Fahrzeugen zulässig ist» Der Senat trüge allerdings keine Bedenken, sich auch unter der jetzigen Fassung der Vorschrift der Ansicht des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in VRS 9, 336 sowie des vorlegenden Oberlandesgerichts anzuschließen, aaß zum Zwecke des Haltens soweit als möglich rechts heran-

zufahren ist, damit der (fließende) Verkehr möglichst wenig behindert oder gefährdet wird. Voraussetzung ist aber immer, daß es sich um ein wirkliches Halten, dä. h. ein (kürzeres oder längeres) Ausscheiden aus dem fließenden Verkehr handelt. Andernfalls kann es der Flüssigkeit des Verkehrs namentlich an Kreuzungen gerade dienen, wenn nicht alle Fahrzeuge ganz rechts in einer Reihe halten, sondern wenn sich mehrere Fahrzeugreihen neben-

einander bilden.

4.) Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht - neben der Vorschrift des § 1 StVO - das Gebot des § 8 Abs. 6 StVO schuldhaft verletzt hat. Darnach ist Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Pahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, nackt Möglichkeit Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren, Diesen Tatbestand hat der Beschwerdeführer. jedenfalls nach der äußeren Seite erfüllt. Er hielt so an, daß die linken Räder seines Kraftwagens auf dem rechten Geleise des in der Straßenmitte verlegten Schienenpaares standen und einer unmittelbar folgenden Straßenbahn die Durchfahrt versperrten, obwohl ihm zum rechten Fahrbahnrand hin noch 2,50 m zur Verfügung standen, Auch wenn die Straßenbahn ebenfalls dem Haltegebot der Verkehrsampel (ftotlicht) unterworfen war, wäre es für sie doch verkehrstechnisch günstiger gewesen, möglichst nahe en die Sperrlinie heranzufahren. Ihr Führer hätte dann nicht plötzlich zu bremsen brauchen, sondern den Straßenbahnzug auslaufen lassen können und unter Umständen — wenn

I

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die Lampe inzwischen auf Grün geschaltet hätte - überhaupt nicht anhalten müssen. Zumindest wäre die weiterfahrt für sie von der üperrlinie aus vorteilhafter ge-

Weser.

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Flitner