Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 17.02.1960 – 2 StR 24/60

2. Strafsenat

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2 S+R 24/60

2137 076 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektromeister Wilhelm S EB ; ohne festen Wohnsitz, geboren am B- ED WEB ir mE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs U.do

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des: Angeklagten wird das. Urteil des

Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1959

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue wegfällt,

2.) im gesamten Strafausspruch nit den Feststellungen dazu aufgehoben. .

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

DD.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen

von je 500 DM verurteilt.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die teilweise Erfolg hat.

Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen richtet, ist sie offen-

sichtlich unbegründet,

Hingegen begegnet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten jeweils zugleich den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht, durchgsreifenden Bedenken. Zwar können, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, Betrug und Untreue tateinheitlich zusammentreffen, so z.B. wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Mreuverhältnis zum Getäuschten oder Geschädigten steht (vgl. BGHSt 8, 254, 260). Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch für den Fall geboten, daß der Täter zwar vorgibt, zu dem zu Täuschenden oder dem zu Schädigenden ein Treuverhältnis eingehen zu wollen, in Wahrheit aber von Anfang an gewillt ist, das, was er durch die Täuschung erlangt, nach Belieben zu eigenem Nutzen zu verwerten. Dann liegt in dem —- scheinbar - vertragswidrigen Verhalten nichts anderes als die Aufrechterhaltung des schon durch den Betrug eingetretenen Schadens (vgl. Bchst, 6, 67). So war es hier. |

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Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt, in denjenigen Fällen, in denen er sich Geldheiräge als Baukostenzuschüsse oder als Mietvorauszahlungen hat geben lassen, von vornherein mit der Absicht gehandelt, diese Beträge nicht vertragsgemäß, sondern zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Begleichung anderer Schulden zu verwenden. Der Schaden, den die Vertragspartner durch die Zahlungen an den Angeklagten erlitten, war also stets mis der Hingabe des Geldes bereits eingetreten, so daß von einen durch ungetreues Verhalten des Angeklagten erwachsenen S:haden in keinem Falle die Rede sein kann. Infolgedessen war für eine Verurteilung wegen Untreue kein Raum.

Dieser Mangel kann, da anderweitige Feststellungen in einer neven Hauptverhandlung ausgeschlossen sind, im Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch eine enisprechende Änderung des Urteils von hier aus behoben werden. Im Strafausspruch muß es dagegen aufgehoben werden, weil nicht ohne weiteres verneint werden kann, daß die Stra-- kammer auf. niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn sie von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Sachrerhalts ausgegangen wäre. Die Sache muß daher zur Neufestsetzung der Strafen an das Landgericht zurückverwiesen werden, das dabei die in § 358 Abs. 2 StPO vorgesehene Schranke nicht übersehen äarf und ferner beachten muß, daß § 263 Abs, 1 SteB die Verhängung einer Geldstrafe

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neben der Freiheitsstrafe nicht zwingend vorschreibt,

Baldus Busch Menges Kirchhof

Scharvenseel