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BGH Entscheidung vom 15.02.1960 – 2 StR 627/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volxes

in der Strafsache gegen 1. den Vertreter Hans-Jürgen G EEEED zus Po geboren aı DB. EEE ir SB. zur Zeit in

Jntersuchungshaft,

2. den Seemann Gerhard D EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren and. EEE WEB in Erb, zur Zeit in Unter

suchungshaft, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15. Februar 1960 in er .itzung vom 12.Februar 19060,

an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstsatsanwalt EB in der Verhandlung, cherstastsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der 3undesanwaltschaft, | Justizangestellter «EEEEED> als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts iu Frankfurt/kain vom 26. August 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit jem 27. August 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, jeden Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

sie strafkanmmer hat die Angeklagten je wegen versuchten sgeneinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schwerer Raubes verurteilt, uni zwar den Angeklagten SEE zu einer Sesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten EEE zu einer Gesamtstrafe von fünf Jänren und sechs Wonaten Zuchthaus. Die Angeklagten rigen mi: ihren Revisionen das Verfahren und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel hapen keinen Srfolg. -

I. Verfahrensrügen

a) SB:

l.) Die Revision des Angeklagten CB beanstandet, da? die Straikammer zwar auf Antrag der Verteidigung die Ladung ier kriminalmeister HP ind Te anygeoränet, jedoch nur den Kriminalmeister Ge vernomzen hat. Sie findet darin eine Verletzung der §§ 245, 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge geht fehl.

-

§ 245 StPO vernflichtet das Gericht zur Vernenmung der vorgeladenen Zeugen nur, wenn sie auch erschienen sind. Nach der Sitzungsniederschri{t hat am 19. August 1959 bei dem Aufruf,der Zeugen allein der Krininalmeister Ge@@® sich zeneldet, nicht aber auck der Krininalmeister H@B- Dies ist such später nicht geschehen. Daß A) möglicherweise, wie “je Revision behaustet, während der Vernehmung der Zeugin Bre@B an 25. August 1959 im Sitzungssaal anwesend war, genügıe nicht. erforderlich wäre zumindest gewesen, daß seine Anwesenheit aem Vorsitzenden gemeldet, oder sonstwie bekannt „urde, so daß er die Vernetmun: hätte durchführen können (RGSt 56, 432). Daß dies der Fall war, behauptet die Revision

nicht.

Im äbrigen beruht das Ürteil auch nic«t darauf, dal nicht vernommen worden ist. Jie Ariminsalmeister sce@@ ;nd HB “aren als Zeugen für dasselbe RBeweisthema benannt. Lie Straikammer hat die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits auf Grund der Aussage des Ge als erwiesen angesehen. Sie war jedoch nicht gehindert. trotzdem die Geständnisse des “EB und des ZB Tür glaubwürdig zu erachten, da sie durch die Aussage der Zeugin Bre@® vestätigt wurden, und der eigenen Darstellung des Angeklagten GEW wegen ihrer „idersprüche keinen Glauben zu schenken. Bei dieser Sachlage

arängten die Umstände die (trafkummer auch nicht zu Maßnahmen, um die Vernehmung HWB's zu ermöglichen. Die Verteidigung hat nach der Sitzungsniederschrift einen solchen Antrag auch nicht gestellt.

2.) Unbegründet ist die küge, die Strefkanmer habe gegen die 5§ 261, 267 StPO verstoßen, da sie sich mit den Aussagen SB, Ce uns VE nicht aussinandergesetzt habe. Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merknale der strafbaren Handlung gefunden werden, jedoch nicht auch die Beweistatsachen. Die Strafkammer hat zwar die Aussagen der vor der Revision angeführten Zeugen nicht ausdrücklich erwähnt; das besagt aber nicht, daß sie diese bei der Bildung ihrer Überzeugung unberücksichtigt gelassen hat. Da die Revision auch nicht behauptet, die Strafkasmer habe Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, scheidet eine Verletzung des i 261 St?O ebenfalls aus.

3.) Die Verteidigung hatte hilfsweise den Antrag gestellt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, "ob bei dem Angeklagten CB die Voraussetzun:ren des § 51 StGB vorliegen". Es kann dahingestellt sein, ob

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N,

r antrag nicht nur ein Beweiserwmittlungsamtrag ist. Lie

e strafkanzer hat ihn jedenfalls zulässigerweise in den Ür-

teilsgrünien beschieden; sie hat ihn nach § 244 Abs. 4 Satz 1 St?PC abgelehnt, demnach angenommen, sie besitz selbst die erforderlic.e Sachkunde. Dies ist bei der zegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden, da nach

gen Urteil das Verfahren keine Anhaltspunkte für einen Ausschlau oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfiähigkeit des Angeklagten ergeten hat. Auch wenn nicent nur der Vater, sondern, wie die Revision vorträgt, auch der Groövaswer des Angeklagten Selbstmord verübt hatte, schlieät dies die Beurteilung äurch die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde nicht aus. 2s liegen auch nach den Ausführungen des Urteils keine Umstände vor, die trotz der rechtlich zulä:sigen Ablehnung des ıntrages das Gericht ausnahmsweise

zur Vernehzung eines Sachverständigen nötigten (BGHSt 10, 1C6). b} Bartsch;

ie Revision dieses angeklagten hat die Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt, sie ist deshalb unzulässig

/ “ a. 187; (3 348 Abs. 2 StPO).

II. Sachbeschwerde

Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten mit dem früheren Wtangeklagten KB die zweite Fahrt in die Schweiz, bei der die abgeurteilten Straftaten begangen wurden, "in gleicher Absicht wie bei der ersten Fahrt" unternomnen. Sie wollten hiernach vereinbarungsgemäß durch zgemeinschaftliche, im einzelnen noch nicht bestimmte Diebstähle sich $eld beschaffen. Zu Recht findet die Strafkammer darin die vVerktindung zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen (25 6, 90; 66, 236). Wegen Bandendiebstahls nach § 243 ir. 5 StGB oder wegen schweren Raubes nach § 256 Nr. 2 StGB

- 5

Können aber 3srdenzitglieder nur verurteilt werden, dis bei

en ler Ausiührung des einzeinen Liebstahls oder Raubes örtlich oder zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlic

-

1 sam mitwirken (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; BGHSt 8, 205).

Bei der Ausführung des Raubes liegt eine solche äitwirkung der beiden Angeklagten und des früheren Mitangeklagten WEB nach dem Urteil zweifelsfrei vor. Nine Mitwirkung ist aber auch gegeben bei dem versuchten Diebstahl in der Tankstelle "CD ScB des sc". Hier hielten nach den Feststellungen die Angeklagten und der frühere nlitangeklagte KB nit dem Wagen in der Nähe an und faßten den äntschluß, sich durch einen zZinbruch in die Tankstelle Geläd zu verschaffen. Zunächst ging: EB allein zu der Tankstelle und kletterte auf eine Fensterbank, um durch das halb geöffnete überlicht in den Erdgeschoßraum einzusteigen und zu stenlen. Als er einen Wächter in dem Raum bemerkte, ließ er von seinen Plan ab. ünterdessen fuhren CEB und “ab unmittelbar vor der Tankstelle vor und stiegen aus. Ki» versuchte mit Hilfe des SEP Aurch das Oberlicht in den Raum zu gelangen, obwohl BB wegen der Entdeckungsge-

fehr widersprach.

Eiernach handelte BED vei dem Versuch des Kinsteigens im Einverständnis nit CP und KEEB. viese waren auch in der Nähe bereit zu seiner Unterstützung und Hilfe. Damit waren alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung der Tat zugegen und mittätig. Dies war auch noch der Fall, als CD und <> nun später einzusteigen versuchten. Zwar hat Din widersprochen, weil or die Gefahr einer Entdeckung befürchtete und deshalb den Versuch, selbst einzusteigen, aufgegeben; er hat aber das weitere Vorgehen von CB uns KW nicht

verhindert.

Ohne Kechtfehler hat hiernach ader auc: die äötrafkammer jen Tatbestand eines gemeinschaftlich versuchten zinbruchsdiebstahls nach | 242 \r. 2 UtüB angenommen. Die beiden Ange-

lsgten CD ur: SB H=ben den Geschenensatlauf derart nitbeherrscht, daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgebend von ihrem #ilien abchingen; sie hatten auch ein eigenes Interesse an deren xrfolg. Zutreffend hat demnach die Strafkammer sie hier auch als Yittäter eruchtet (BGESt 8, 393).

Die Verurteilung wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Diebstahls ist daher nicht zu beanstansen. Den Kückfall hat die Strafkanner zutreffend festgestellt. ie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof