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BGH Urteil vom 02.02.1960 – 1 StR 697/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nachscnlagewerk: ja Antliche Sammlung: nein

StGB § 153

Zur Frage, wann eine Vernehmung abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 8, 306, 314).

BGH, Urt. v. 2. Februar 1960 - 1 StR 697/59 LG Amberg

1 £tR 597/59

Im Namen dies Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Land- und Gastwirt Franz N CB aus x Yosf., geboren an @&. EB in New, Kreis ae 0.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhuft,

2. den Hilfsarbeiter Josef 6 er er aus Schli>. Kreis NeuB9/oücf., geboren am EB. ED 1904 in Tem -

- Sachbezeichnung: Sch u.a. - wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 19580, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident är. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Sundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeaster der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Geitner gegen das Urteil des Landgerichts amberg vom 14. Oktober 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.

II, Auf die Revision des Angeklagten NEE wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellun;en aufgenoben,

a) soweit er im Falle BB verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

III. Ferner wira das Urteil bezüglich des Nitangeklagten Horst DEEP mıt den Feststellungen aufgehoben.

IV. Im Umfang der Aufhebung (Il und III) wird die Sache zu neuer Verhandlung und znischeıdung, auch üver die Kosten des Nechts. mittels des Angeklagten '@Ew, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

An Dieser Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage (Fall BEE), ferner wegen Anstiftung zum Heineid (Fall Sch) zu einer Gesamtstrafe von dreı Jahren Zuchthaus verurteilt und im übrigen freigesprochen worden. Weiter ist gegen ihn auf Eidesunfähigkeit erkannt, auch eind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verrfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

5. Die verfahrensrechtläichen Angriffe gehen allerdings fehl. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger NEED die Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten beuntragt.

&£3 wurde daraufhin auf Anordnung des Vorsitzenden der Nervenfacharzt Dr. DENE 51a zweiter Sachverständiger sehört. Beide Sachvergtändige, der Landgericatsarzt und

Dr. DEE hatten den Angeklagten bereits früher eingehend untersucht gehatt (S. 10 UA; S. 17 des fruheren Urteils der Strsfkammer vor 7. September 1959, Bl. 82 d.a. KLs 28/59).

Trotz Anhörung des zweiten Sachverständigen hielt der verteidiger den äntrag auf Untersuchung des Angeklagten in eıner "Nervenanstalt" aufrecht.

Diesen Antrag lehnte das Gericht au (5. 4 der Gegenerklärung). lilergegen wendet sich die Revision unter Linweis auf § 244 Abs. 4 StPO. Der Äblehnunpsbeschluß hält sich je-

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doch im Rahmen dieser Vorschrift. Die blosse Göglicukeit einer anstsltsbeobacrtung ist kein überlegenes Forschungsmittel ım Sinne des 5 244 abs. 4 StPO (BGESt 8, 76 ff). Die Notwenuigkeit weiterer £rmittlungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten brauchte sich dem Tatrictter nicht aufzudrangen. Der § 244 khbs. 2 StPO ist also ebenfalls nicht verletzt. -

Der Vorsitzende war befugt, die Anhörung des zweiten Sachverständigen anzuoränen (§ 221 5tPO und Kleinknecht/kuüller,

Ann. 1 hierzu).

Ce Sachlichrechtliche zrörterung:

1. Der £ 51 StGB ist nicht verletzt (vgl. S. 9 - 11 UA).

2. Die Verurteilung des Beschwardeführers wegen Anstiftung seiner Dienstmagd Therese Sch zum Meineid 1aßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision (IJ 1 der Rev.-Begründung) wendet sich hiergegen auch nicht besonders.

3. Zum Fall DB: Der Hilfsarbeiter SEEEEB war, ebenso wie Frau Sch vor dem Termin am 6. September 1955 von TB dahin beeinflußt worden, unter Eid wahrheitswidrig auszusagen. BOEEEEB sagte dann auch zunächst, uneıdlich, falsch aus. Anschlie3end machte der Zeuge FB sen. eine gegenteilige Aussage. Darauf wurde Dil von Vorsitzenden nochmals vorgerufen und ihm die Aussage FB vorgenalten. DEEEEEED bestritt zunächst die Richtigkeit aer ZBekundung FEB. auf nochnaligen Yorhalt bericktigte er jedoch seine Aussage und sagte nunmehr die wanrheit. Das Gericht ließ ibn gemäß 3 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt. Er ist durch dasselbe Urteil wegen uneidlicher Falschaussage unter anwendung des § 158 StGB verurteilt worden. Revision hat er nicht eingelegt.

Da es weder zum vollendeten noch versuchten „eineid 3 kan, ist die Verurteilung des Angeklagten !iBiiB>

- 5.

wegen erfolgloser Anstiftung zum Keineid (} 49 a Abs. lin Verbindung mit § 154 StGB) rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 9,

134, 135).

Die tateinheitliche Verurteilung Win wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage hängt davon ab, ob SCHE Vernehuung bereits abgeschlossen war, bevor er anschließend wahrheitsgemäß aussagte. Wann eine Vernehmung abgeschlossen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Zinzelfall (K6St 23, 88). Die Strafkanmer meint, die Aussage Beiiiikume> sei beendet gewesen, als er nach seiner Vernehmung auf Verarlassun, des Vorsitzenden zurückgstreten sei. Das Gericht habe dadurch zu erkennen gegeben, daß es von DB keine weitere Auskunft mehr über den Vernehmungsgegenstand erwartete (5. 11, 2eZ vA). Damit hat das Landgericht offenbar die Grundsätze anwenden wollen, die in BGHSt 8, 306, 314 ausgesprochen sind.

„it jener Formulierung war aber gemeint, daß der Kichter endzültig zum Ausdruck bringt, er erwarte von den Zeugen keine weitere „uskunft mehr. „ies mag dann der Fall sein, wenn auch die 3etelligten an den Zeugen ihre Fragen gestellt oder auf solche verzichtet haben und sodann zur Beeidigung des Zeugen ouer zur Beschlu3fassung über seine \ichtvereidigung geschritten wird (§§ 59 ff, 64 StPO). So wer es aber hier ersichtlich nicht. Vi.imehr wurde die Vereidigung DAEEEEm: offenbar zunächst zurückgestellt. Es wuroen anschließend weitere Zeugen vernommen, und zwar Johann FB senior zum selben Beweisthema

vie Fo (5. 5, 6, 31 UA). Auf Grund der Aussage des Zeugen FD sen. wurden dann Sie Vorhalte gemacht, worauf er

der kahrheit die Ihre gab. Dann erst wurde beschlossen, Beiuiiu> unvereidigt zu lassen. In Anbetracht dessen liegt die Annahme sehr nah , daß jer vernehmende Richter, als er Igilb zurücktıeten ließ, vor hatte, an diesen, auf Grund der anschließenden aussagen der nächsten Ze.gen, später noch weitere Fragen zu

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stellen. War dies der Fall, was der Tatrichter noch aufzuklären haben wird, dann wer Bis Vernehmung noch nicht abgeschlossen, als er die Wahrheit sagte. Dann war seine hussage, im ganzen gesehen, richtig und von ihm der Tatbestand des 5 154 StGB nicht erfüllt, sodaß auch eine straf-

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bare Anstiftung Dil durch NEED insoweit zu verneinen wäre. Dieser Auffessung war auch der Generalbundes-

enwalt.

Die bisherigen Darlegungen der Strafkamner halten daher in dieser Hineic.t der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Kit Rücksicht auf die tsteinheitliche Verurteilung \eiEEEEED im Fall Bil> muß somit das Urteil insoweit aufgenoben werden, ferner ie Ausspruch über die Gesamtstrafe, einschlie}- lich der Aberkennung der zidesfähigkeit und der „hrenrechte {£ 76 StGB). Die für die Anstiftung ıherese SchB ausgesprochene kinsatzstrafe wird dagegen von der Aufhetung nicht berührt.

II. Der Kitangeklaxgte Di> hat zwar kein kechtsmittel eingelegt. ech 5 357 TStPO ist aber das Urteil, soweit er verurteilt ist, mit aufzuheben. denn seiner Verurteilung liegt derselbe Rechtsfehler zugrunde, der zur teilweisen Urteilsaufhebung bei TEE geführt hat (vgl. Löwe/kosenberg, Anm. 3 ce zu § 357). Sollte die erneute Nachprüfung ergeben, daß Dim Aussage, als er sie richtig stellte, noch nicht beendet war, so würde, wie schon zu I erörtert, keine falsche uneidliche Aussage vorliegen. Es wäre dann

aber zu prüfen, ob Dim nicht wegen Bereiterklärung

zu dem Verbrechen des Xeineids (§ 49 a Abs. 2 StGB) zu bestraffen wäre. Ob auch insaweit seine Strafburkeit entfällt, weil die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 3 Ar. 3 oder Abs. 4 StGB gegeben sind, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden und wird deshalb von

der Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen seın.

11T. Goww:

Dieser Angeklagte ist durch dasselbe Urteil wegen Meineids zu acht Lonaten Gefängnis verurteilt worden. Auch bei ihm ist auf Sidesunfählgkeit erkannt, ferner sind ihm die bürgerlichen shrenrechte auf drei Jahre sberkannt worden.

Seine Revision, mit der die Sachbeschwerde erhoben wird, ist nicht begründet.

Nach den Darlegungen der Strafkammer hat dieser Angeklagte unter Berufung auf einen vorher geleisteren Eid bewußt wahrheitswidrig sısgesagt, der schriftliche Kaufvertrag über ein kotorrad sei für ihn am 6. Januar 1955 von einem Bekannten xeschrieben worden. Dies war aber in Wirklichkeit erst in Februar 1955 geschehen. Der Beschwerdeführer war sich, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar ausführt, darüber klar, deß es dem Richter darauf ankam, wann der schriftliche Kaufvertrag geschriepen worden war (5. 16 bis 19 UA). Daran scheitern alle Angrisfe der Revision, die sich im Grunde nur in unzulä:siger heise gefpen die dem Tatrichter vorbehaltene Bewveiswürdigung wenden.

Da das Urteil gegenüber diesen Angeklagten auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier ferner Seibert killms Dr. Faller