Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 11.04.1957 – 4 StR 583/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR. 583/56 | 2240 047
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Josef 5 EB zu: KEE geboren am EEE 193° ir TEE (Kreis LEERE ,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlurg. vom 7. März 1957 in der Sitzung vom 11. April 1957, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert. Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Frof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr EB in üer Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12, Oktober 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklag- . te wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden; die Sperrfrist beträgt fünf Jahre. Den wegen Beihilfe zur Verkehrsgefährdung und Unfallflucht mitangeklagten Arbeiter WEB hat die Strafkammer wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes
Zusammen mit seinem Arbeitskameraden NEM unternahm der Angeklagte am 30. Mai 1956 in seinem viersitzigen Personenkraftwagen von seinem Wohnort KOEEB aus eine Vergnügungsfahrt, die ihn schließlich nach ‘Arolsen führte. Gegen 23 Uhr trat er mit seinem Begleiter und vier weiteren Personen, die er in einer Gastwirtschaft in Arolsen kennengelernt hatte, die Rückfahrt nach Zee Ban. Infolge erheblichen Alkoholgenusses konnte er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen, gefährdete andere Verkehrsteilnehmer und fuhr in Schlangenlinien von einer Straßenseite zur anderen. Seine Geschwindigkeit betrug streckenweise 80 km/h. Nachdem er den Ort Twiste durchfahren hatte, geriet er gegen 23,20 Uhr .auf gerader, übersichtlicher Straße auf die linke Fahrbannseite, als ihm ein verschriftsmäßig rechts fahrender Motorradfahrer
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entgegenkam. Beide Fahrzeuge stießen zusammen; dabei kam der Kradfahrer zu Fall und erlitt schwere Verletzungen.
Der Angeklagte und WEB brachten den Schwerverletzten mit dem nur geringfügig beschädigten Fahrzeug ins Kranken- : haus nach KW, wo dieser gegen 3 Uhr an einem infolge der Unfallverletgungen eintretenden Kreislaufkollaps starb. Inzwischen benachrichtigten die übrigen. an der Unfallstelle verbliebenen Insassen des Wagens die Polizei. Sie teilten den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten mit, daß
der Fahrer den Verletzten zum Stadtkrankenhaus in Tb . _ gebracht habe. Da niemand, den Namen des Angeklagten oder ‚ seines Begleisere wußte, fuhren. die Beamten dorthin, trafen - aber nur noch ı an. Der Angeklagte hatte sich auf dessen Rat in seine am Marktplatz gelegene Wohnung begeben und den Wagen. wie immer, auf dem Platz abgestellt. Auf energische Aufforderung des Polizeibeamten BB öffnete er die Haustür und ging mit ihm zum Krankenhaus zurück, wo ihm gegen 2,30 Uhr eine Blutprobe entnommen werden konnte. Diese ergab | Für äie Seit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindesten ‚Tr ° 00.
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Mit der Revision rügtder Angeklagte die Verletzung von verfahrensvure<->if-en und des sechlichen Strafrechts. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die Einzie=- s er hung des Führerscheins ficht er nicht an; er- wendet sich 5 vielmehr gegen die Annahme einer Verkehrsgefärdung nach ee § 315 a Nr 2 StGB, gegen die Verurteilung wegen Verkehre-. : untallfivcht und gegen die Höhe der Strafe. re = 5
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Deo Zechtsmittel ist nur zum Teil begründet,
-a-II.
i. Soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, ist sie unbeachtlich, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben sind (RGHSt 2, 168).
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2, Die Zweifel der, Revision, ob der Angeklagte zu Recht wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat dazu in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - ausgeführt, der Angeklagte habe durch seine Fahrweise die Sicherheit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt und mehrere andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sie hat angenommen, die unverantwor;.iche Fahrweise sei in erster Linie auf den vorangegangenen Alkoholgenuß zurückzuführen; bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Angellagte voraussehen können und müssen, daß seine Fahrt in erhebiic“ argesrunkenem Zustand mit dem überladenen Kraftwagen in Anbetracht seirer geringen Fahrpraxis zu einer konkreten Gemeingefahr führen werde. ‚Der Blutalkoholgehalt von nur 1 °/oo steht der Überzeugung des Landgerichts. daß der Angeklagte schon hierdurch unter den besonderen Umständen in seiner Fahrtüchtigkeit wesentlich beeinträchtigt war und dies erkennen konnte, nicht entgegen.
3. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, “ den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht zu bestrafen. a) Nach Ansicht des ersten Richters war der Angeklagte
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nach Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus verpflichtet, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden. Eine solche Verpflichtung ist jedoch von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich abgelehnt worden (vgl BGHSt 7, 1125 8, 265; BGH A StR 135/55 vom 26 Mai 1955 und IM Nr 6 zu § 142 StGB). Es besteht nunmehr Einigkeit darüber, daß § 142 StGB nur die Flucht als solche verbietet, nämlich das Sich-Entfernen vom Unfallort derart, daß der Täter nicht mehr oder nicht ohne weiteres als Beteiligter feststellbar oder erreichdar ist. Das Gesetz gebietet keine tätige Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls und fordert nicht, daß der Täter einer strafbaren Handlung sich bei der Polizei meldet. Das Fluchtverbot darf nicht in ein Meldegebot umge-. -deutet werden.
b) Gleichwohl 158t der festgestell\e Sachverhalt den äußeren Tatbestand einer vollendeten Unfallflucht erkennen. Der Unfallbeteiligte ist nämlich — was das Landgericht nicht erörtert hat — nach Beendigung der Hilfeleistung verpflichtet, alsbald an den Unfallort zurückzukehren, um die in § 142 StGB bezeichnete Unfallaufklärung zu dulden.JDiosce Pflicht besteht solange, als dort noch Feststeiit.gen über die Person der Beteiligten,ihre Fahr- . geuge oder die Art ihrer Beteiligung möglich sind und
mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern, von Polizeibeamten oder der Anwesenheit von Unfallzeugen zu rechnen ist, die solche Feststellungen treffen können. Darüber hat der Verkehrsvflichtige sich Gewißheit zu verschaffen. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, so besteht keine Rückkehrpflicht mehr, weil sie sinnwidrig wärs (vgl BGH aalz ebenso 0O1G Hamm in VRS 8, 208).
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Danach hätte der Angeklagte auch in dem vorliegenden Falle unverzüglich an die Unfallstelle zurückkehren müssen, anstatt sich nach Hause zu begeben. Es entschuldigt ihn nicht, wenn er seinen Begleiter am Eingang des Krankenhauses zurückließ, während er sich in seiner Wohnung angeblich der Polizei zur Verfügung halten wollte. § 142 StGB räumt dem Unfallbeteiligten nicht die Möglichkeit ein, die notwendigen Ermittlungen an einem anderen von ihm gewählten Ort abzuwarten,
ce) Das Lanägericht nimmt zur inneren Tatseite nicht an, daß der Angeklagte den von vornherein aussichtslos erscheinenden Versuch wagen wollte, seine Beteiligung an dem Unfall überhaupt zu verschleiern, sondern daß seine Handlungsweise vielmehr darauf abzielte, die Feststellung des Blutalkoholgehalts nach Möglichkeit hinauszuzögern und durch Zeitablauf zwecklos zu machen; die Rückkehr in seine Wohnung sei ein Teil seines Planes gewesen, die günstigen Umstände auszunutzen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hätte sich der Angeklagte, wenn er nicht die Entnahme einer Blutprobe befürchtet hätte, unverzüglich der Polizei gestellt. Daraus folgert sie, daß er sich seiner — vermeintlichen — Meldepflicht auch bewußt war.
Ta eine solche Pflicht für den Angeklagten - wie unter 3 a erörtert -- nicht bestand, muß das Vorliegen des inneren Tatbestandes im Hinblick auf seine Verpflichtung, vom \rankenhaus unverzüglich an die Unfallstelle zurückzukehren geprüft werden.
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der Angeklagte eine Rückkehr zum Unfallort nicht für nötig gehalten haben; vielmehr habe er geglaubt, sich nach Zurücklassung seines Arbeitskameraden im Krankenhaus nach Hause begeben zu dürfen. Es konnte ihm nach den Urteilsausführungen nicht widerlegt werden, "daß
er der Auffassung war, nach der Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus nicht an die Unfallstelle zurückkehren zu können, weil sein Kraftwagen beschädigt war, und daß er dies auch für unnötig hielt,weil er glaubte, die Polizei sei von den Insassen seines Wagens ohnehir benachrichtigt worden." Mit diesen für die Feststellung des Vorsatzes wichtigen Angaben des Angeklagten hat sich die Strafkammer nicht näher auseinander-
gesetzt, offenbar deshalb, weil sie den Tatbestand des $ !42 -
StGB nur ‚in der unterlassenen Selbstanzeige an die Polizei erblickt.
Auch dem Urteilszusammenhang können keine ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand entnommen werden.
Insbesondere lassen die Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte sich in seinem nervösen und niedergesehlagenen Zustand seiner Verpflichtung zur Rückkehr an die Unfallstelle überhaupt bewußt gewesen ist. Bei dem freigesvrochenen Mitangeklagten hat die Strafkammer es nicht für wiüsrlegt era&htet, daß er
nicht daran gedacht hat, seinem Begleiter SEE durch den Rat, nach Hause zu gehen, bei einer Fahrerflucht. Hilfe su leisten. Es 1äßt sich mithin nicht ohne weiteres ausschließen. daß beide Beteiligten nicht daran dachten, gegen die Verpflicktiungen aus:§ 142 StGB zu verstoßen, wenn
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= 8B-— sie nicht zur Unfallstelle zurückkehrten.
a; Das Vergehen der Fahrerflucht kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch in anderer Weise an einem Ort begangen werden, den der Täter auf der — zunächst entschuldbaren — Weiterfahrt erreicht (vgl BGH in VRS Bd 4548 - 52 - Nr 23, 24). Als tatbestandsmäßige Handlung könnte demnach noch in Betracht kommen, daß der Angeklagte sich vom Krankenhaus aus, in der Absicht die Blutentnahme bewußt hinauszuzögern und durch Zeitablauf zwecklos zu machen, in seine Wohnung begeben hat. Die Strafkammer schließt auf diese innere Einstellung des Angeklagten vor allem ‘daraus, daß er seiner Meldepflicht bei der Polizei nicht nachgekommen ist. Wie bereits dargelegt, besteht eine solche Rechtspflicht indes nicht. Die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen sind also hinfällig.‘
. Der Senat vermag aber auch hier- allein darin, daß - der Angeklagte sich unter den besonderen Umständen aus
dem Krankenhaus in seine Wohnung entfernte, objektiv noch keine Fahrerflucht zu finden, weil die Ermittlungen über den Unfallhergang und die Unfallbeteiligung des Angeklagten dadurch nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden sind. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß er seinen Begleiter gerade deshalb im Krankenhaus zurückgelassen hat, damit er die Polizei zu seiner nahe gelegenen ı:. Wohnung weisen könne.
. 4. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Nach § 267 Abs 3 StPO brauchen nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil angeführt zu werden. Das ist in ausreichendem Maße geschehen, Rechtsfehler bei der Strafbemessung sind nicht ersichtlich. Es
sugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ge-
"liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Strafkammer die
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bührend berücksichtigt habe. Sie hat ihm ausdrücklich sein jugendliches Alter, die Aufrichtigkeit in der Hauptverhandlung und den Umstand zugute gehalten, daß er nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist. Wenn das Gericht dann im Hinblick auf die erheblichen Erschwerungsgründe für die fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer auf eine Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt hat, so ist hierin eine rechtlich anfechtbare Ermessensüberschreitung nicht zu erblicken. Das gilt auch für die Bemessung der Sperrfrist.
Die unter Nr 5 erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Fahrerflucht. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Im übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Neben der neuen Gesamtstrafe muß der Tatrichter auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis erneut befinden (vgl BGHSt 7, 180 /T827).
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Hoepner Tang-Hinrichsen