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BGH Urteil vom 19.01.1960 – 1 StR 616/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Präsidium ist auch dann nach der Vorschrift des § 64 Abs. 3 GVG zu bilden, wenn ein Teil der angestellten Direktoren im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei dem Landgericht Dienst tut und infolgedessen nicht mehr als 10 Direktoren bei dem Tandgericht tätig sind. (Die Frage, ob es nicht überhaupt genügt, wenn mehr als 10 Direktorenstellen im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist offen gelassen.)

Nachschlagewerk: ja _ G Amtliche Sammlung: ja 2253 O6.

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Das Präsidium ist auch dann nach der Vorschrift des

§ 64 Abs. 3 GVG zu bilden, wenn ein Teil der angestellten Direktoren im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei dem Landgericht Dienst tut und infolgedessen nicht mehr als

10 Direktoren bei dem Tandgericht tätig sind. (Die Frage, ob es nicht überhaupt genügt, wenn mehr als 10 Direktorenstellen im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist offen gelassen.)

BGH, Urt. v. 19. Januar 1960 - I StR 616/59 -— I@ München II

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im Namen des Volkes

In der Stralsache

gegen

1. den praktischen Arzt Dr. Siegfried Friedrich Wilhelm

Bl aus ‚„ geboren am . EEE GB in B Krs,. CO Pole, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Gastwirt Theo R aus TB geboren an @. AD EB in Be 08,

3, die Hausfrau Margarete_B 1 y AB aus TEE, geboren an @. Me 0 W

wegen Fremdabtreibung usa.

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? iin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Dr. BI@WB wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1959, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

ın diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten RP unä Margarete BLIEB Herden verworfen.

Die Angeklagten RW una Margarete BIEEW haben je Ale Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Yon Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. BIP wegen zweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, den Angelklagten Fe wegen Beihilfe zu einem solchen Verbrechen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte Margarete BI@&EPhai es mangels Beweises freigesprochen.

I, Revision des Angeklagten Dr, BI.

Der Angeklagte Dr. B1@P wendet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch; seine Revision hat Erfolg.

Zwar geht die Rüge fehl, daß das Landgericht § 44 StGB nicht beachtet habe; denn das Landgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen zuverlässig ergibt, beide Einzelstrafen nach Versuchsgrundsätzen gemildert. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Landgericht dieselben Erwägungen, mit denen es minder schwere Fälle verneinte, bei der Festsetzung der Strafe in dem danach maßgebenden Strafrahmen verwertet hat.

Die Revision rügt jedoch mit Recht, das Landgericht habe nicht strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte im übrigen einen untadeligen Lebenswandel führte und — was als wahr unterstellt wurde — armen, alten und hilflosen Levten kostenlose Hilfe zuteilwerdsn ließ. In den Urteilsgründen wird hierzu nur gesagt, daß es sich insoweit um Vorzüge handle, die dem Charakter und dem Berufsethos eines Arztes wesenseigen sein sollten. Die Strafkammer hat damit möglicherweise die in BGHSt 5, 186, 138 entwickelten Grundsätze unbeachtet gelassen. Daß der Angerlagte sich bisher,

abgesehen vcn den beiden im Urteil behandelten, übrigens zeitlich weit auseinanderliegenden Fällen, so verhalien hat, wie man es von einem ordentlichen Arzt erwarten kann, ver. steht sich zwar als Forderung, aber nicht als Tatsache von selbst. Es war deshalb ein - Seiner Natur nach notwendig strafmildernder - Umstand, den die Strafkammer nicht übergehen dur!te. Die — vorstehend angeführte - Wendung in den Strafzumessungsgründen ist ihrem Sinne nach nicht ganz zweifelsfrei. Sie könnte bedeuten, die Strafkammer habe trotz des erwähnten — strafimildernden - Umstands in Anbetracht; der von Ihr sonst noch angeführten Strafzumessungsgründe, die insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lassen, die verhängte Strafe für angemessen und erforderlich gehalten; dann läge kein Rechtsfehler vor. Die Wendung kann

aber auch besagen, dem erwähnten Umstand komme kein Einfluß auf die Strafzumessung zu, und diese Auffassung wäre fehlerhaft. Hieräurch könnte auch die Verneinung minder schwere Fälle beeinflußt worden sein. Denn bei der Prüfung der frage, ob ein minder schwerer Fall ensunehllen ist, müssen äie persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werdeh. im Zusammenhang damit kommt es auf alle Tatsachen an, die Schlüsse auf das Maß seiner Schuld zulassen, mögen sie auch außerhalb des Tathergangs liegen (BEHSt 4; 8, 11; SH IM Nr. 15 zu § 218 StcB).

II. Revision der Angeklagten Margarete BIER

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Die \freigesprochene) Angeklagte findet die Beschwer: darin, daß die ihr entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigung nicht der Staatskasse auferlegt worden sinds Sle rügt Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. ' Ihre Revision bleibt erfolglos. j

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i. Verfahrensbeschwerde.

Die Angeklagte erhebt die Verfahrensrüge des § 7358 Nr. 1 StPO, Sie beanstandet, daß das Präsidium des Landgerichts München ii, das die bei der Verhandlung und Entscheidung mitwirkenden Richter Landgerichtsrat Dr. Schi und Gerichtsassessor Dr. FORD der Strafkammer durch Beschluß vom 17. Dezember 1958 als ständige Mitglieder zugeteilt habe, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das Präsidium sei nämlieh fälschlich nach § 64 Abs. 3 GVG (Präsident, acht dienstälteste Direktoren, drei gewählte Mitglieder); statt richtig nach § 64 Abs. 2 GVG (Präsident, alle Direktoren, dienstältestes Mitglied) gebildet worden. Zwar seien dem Landgericht bei Beginn des Geschäftsjahres 1959 planstellenmäßig el? Direktoren zugeteilt geviesen. Doch hätten zwei dieser Direktoren beim Landgericht keinen Dienst getan, da sie von Anfang an zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz abgeoränet gewesen und noch im Laufe des Geschäftsjahres endgültig vom Landgericht München II wegversetzt worden seien. infolgedessen habe es an der Voraussetzung des § 64 Abs. 7 GVG gefehit, da man als "angestellt" im Sinne dieser Vorschrift nur Direktoren ansehen dürfe, die auch ihren Dienst beim Landgericht aufgenommen haben.

Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen.

E8 kann dahinstehen, ob es für die Anwendung des § 64 Abs. 5 GVG nicht bereits ausgereicht hätte, daß zu Beginn des Geschäftsjahres 1959 für das Landgericht München II mehr als zehn Direktorenstellen im Haushaltsplan vorgesehen waren ‚so Kleinknecht-Mü’ler A, Aufl. Anm. 4 b zu § 64 GVG, Löwe-Rosenberg 20. Aufi. Anm. 6 zu § 64 QYG). Auch wenn man den Ausdruck "angestellt" in § 64 GVG im Sinne eines "personen-

haften Seins" {so Schorn, Präsidialverfassung S. 48‘ wärtlich versteht, war den Anforderungen des Gesetzes genügt. Denn unter Anstellung eines Beamten oder Richters wird

seit jeher Ernennung und Einweisung einer bestimmten Persa in eine Planstelle durch das dazu berufene Organ verstanden, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Person anschließend auch tatsächlich ihren Dienst in dieser Planstelle aufni

und ausüpt. Irgend welche Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff in Abweichung von dieser herkömmlichen Auffassung in § 64 GYG@ so verstanden haben könnte, wie ihn die Revision auslegen möchte, sind nicht ersichtlich. Es

muß im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß eine Norm, die die Zusammensetzung des Präsidiums je nach der Grüße

des Landgerichts verschieden regelt, dle Abgrenzung zwischen den Landgerichten verschiedener Größe so vornimmt, daß die Grenzztehung möglichst einfach und klar ist und nicht zu Unsicherheiten führt, die schwerwiegende Folgen haben können. Dieser Grunäsatz mußte den Gesetzgeber gerade bei Vorschriften über die Gerichtsverfassung leiten, von denen die Wahrung des rechtsstaatlichen Frundsatzes abhängt, daß niemand sei nem gesetzlichen Richter enyszogen werden darf (Art. 101 Abs.’1 Satz 2 SG; § 16 Satz 2 GV4). Die von der Revision vertretene Auslegung würde zu solchen Unsicherheiten führen Sie hätte nämlich zur Folge, daß sogleich die Frage aufkäme, ob außer Aboränungen nicht auch Erkrankungen, Dienstbefrei-f ungen und Beurlaubungen eines Direktors im maßgeblichen Zeitpunkt bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 6A Abs. und 5 GVG zu berücksichtigen wären. Da gerade zwischen of Feiertagen des Jahreswechsels zurzfristige Beurlaubungen häufig sind, könnte sich auf diese Weise die unsinnige Folje ergeben, daß es mehr oder minder von Zufällen oder einseitigen Maßnahmen der „ustizrerwaltung abhinge, ob das Präsi dlium so oder so zu bilden wäre. Solche Folgen kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Wenn er verschiedene Grund-

sätze für die Bildung’ des Präsidiums je nach Größe des Landgerichts vorsah, so leitete ihn dabei neben dem Bestreben, einen -arbeitsfähigen und deshalb zahlenmäßig begrenzten Beschlußkörper zu schaffen, der Gedanke, daß

die (einfachen) Mitglieder des Gerichts angemessen an den Aufgaben des Präsidiums zu beteiligen seien. Er unternahm es deshalb, bei großen Landgerichten die Zahl der zum Präsidium gehörenden Direktoren zu begrenzen und zugleich die Zahl

der einfachen Hitglieder im Präsidium zu erhöhen. Die Zahi der angestellten Direktoren war für ihn dabei nur das technische Mittel, um zu bestimmen, von welcher Größencrdnung ab die Grundsätze des § 64 Abs. 3 GVG für die erweiterte Beteiligung der (einfachen) Mitglieder des Gerichts Geltung haben sollten. Auch aus diesem Grunde kann dem

§ 64 Abs. 3 GVG keine Auslegung gegeben werden, die — wie die Meinung der Revision -— nur eine Minderung des Ein?lusses der (einfachen) Mitglieder des Gerichts zur Folge haben könnte und damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zuwiderliefe. Der erörterte Gesetzeszweck könnte im Gegenteil dafür sprechen, daß es allein auf die Zahl der im Haushaltsplan bewilligten Direktorenstellen anzukommen

hat unä das gesetz in diesem umgekehrten Sinne nicht wörtlich zu nehmen ist. Doch kann dies, wie gesagt, im gegenwärtigen Falle unentschieden bleiben.

Auch die weitere Besetzungsrüge, die die Auslosung von Schö’fen zu einer außerordentlichen Sitzung der Großen trarkammer für unzulässig hält, wenn gleichzeitig eine ordentliche Sitzung der Kleinen Strafkammer stattfindet, die in ihreı personeilen Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan mir der Großen Strafkammer verbunden ist, geht zehl, weil beide Kammern in jedem Falle rechtlich als völlig selbständige Sprüuctkorver anzusehen sind.

einer möglichen Beziehung zu der den einzigen Gegenstand dieser Revision bildenden Kostenfrage. Zum Unterschied zu den bisher erörterten Verfahrensrügen, die darauf? hinauslaufen, daß ein nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzes Gericht die ihm nach § 67 Abs. 2%. 1 StPO zukommende Ermessensentscheidung zur Kostenfrage getroffen habe, und die deshalb für zulässig zu erachten sind, bezwecken die übrigen Verfahrensrügen, die der Kosienentscheidung zugrundeliegende Feststellung zu erschüttern daß gegen die Angeklagte nach wie vor ein begründeter Tat verdacht besteht. Das ist unzulässig (vgl. BGHSt 7, 15°, 156; BGH VRS 16, 574, 378; BGHSt 15, 149, 151 ff). Die Rü gen sind, abgesehen davon, auch sämtlich offensichtlich unbegründet.

m To Bei den übrigen Verfahrensrügen fehlt es bereits an

2. Sachrüge.

Das Landgericht. ist zu dem Ergebnis gelangt, daß di Angeklagte, die ihrem Ehemann bei -seinen Abtreibungshandlungen im zweiten Falle zur Hand ging, der Beihilfe zur Fremdabireibung weiterhin in hohem Maße verdächtig sei. E hat dargelegt, welche Umstände diesen Taiverdachi rechtfer-

tigen. Eine nähere Begründung für seine Ermessensentscheidung über die novwendigen Auslagen der Verteidigung gemäß § 467 Abs. 2 S. 1 StPO brauchte es nicht zu geben.

Die Revision der Angeklagten war deshalb zu verwerten.

„11. Revision des, Angeklagten _R

Ts aubnente vriUbE HE re nr. U a nr ar er 3

Die Revision des Angeklagten RW ficht das ürtell, soweit es ihn betrifft, mit einer Verfahrensrüge und der Sachrige in vollem Umfang an; sie hat keinen Erfolg.

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1, Verfahrensbeschwerde,

Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BEHSt 4, 125, 126). -

‚2. Sachrüge.

Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Sie kann auch zum Strafavsspruch nicht durchgreifen. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Darlegung darüber, worin das Landgericht die eigensüchtigen Beweggründe des Angeklagten sieht, denn das Urteil sagt ausdrücklich, daß der Angeklagte mit der Vermittlung eines Abtreibers seinen Stammkunden Ri und Tip habe nützen wollen. Die Strafkammer konnte auch zum Zwecke der Einselvorbeugung berücksichtigen, daß der Angeklagte ein Gewerbe ausübt, bei dem er immer wieder in die Versuchung gerät, Abtreibungen Vorschub zu leisten. Wenn das Landgericht die Rinlassung des Angeklagten wiedergab, daß er schon mehrmals von Kunden seiner überwiegend von Besatzungsangehörigen und Mädchen zweifelhaften Rufes besuchten Gaststätte nach Abtreibern gefragi worden sei, so wollte es damit ersichtlich nur diese besondere Gefahrenlage kennzeichnen. Es liegt auf der Hand, daß milde Strafen in derartigen Fällen geradezu wie eine Ermunterung zu weiteren solchen Strafiaten wirken könnten. Das Landgericht hat deshalb auch — und zwar mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände des Einzelfalles - mit\ Recht das öffentliche 'nteresse an der Vollstreckung der erkannten Strafe bejaht und eine Bewilligung von Stra?- Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Daß es sich dabei in der Begründung recht kurz gefaßt hai, ist um so weniger

zu beanstanden, als die Strale die oberste Grenze des Maßes erreichte, bei dem die Gewährung der Rechtswohltat des § 23 StGB überhaupt möglich ist.

Daß die Strafkammer die Strafe des Angeklagten N in ihrer Hihe au? die Strafe des Angeklagten Dr. BI "abgestimmt" hat, ist dem Urteii nicht zu entnehmen. Deshalb ist auszuschließen, daß der bei der Strafzumessung im Falle Dr. BI@EB dem Landgericht möglicherweise unterlaufene Rechtsfehler die Strafzumessung gegen RD beeinzlußt hat.

Danach mußte auch die Revision des Angeklagten Rogg> verworfen werden. .

Dr. Geier . Dr. Peetz . Willnms

Fischer Dr. Faller