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BGH Beschluss vom 14.01.1960 – 2 StR 254/60

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Friedrich I zus KR iD, geboren am @. in X:

- Sachbezeichnung: BE u.a. - wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom %. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzend=e Tichter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Urteil des Landgerichts vom 3. April 1958, das den Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB, § 17 UnedMetG in Tateinheit mit Betriebssabotage nach § 316 b Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, war vom erkennenden Senat im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch aber aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklag‚,en zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und die verbüßte Strafhaft sowie die Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und macht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.

1) Der Angeklagte hatte vor dem neues Fauptverhandlungstermin den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. IE:

aus mehreren Gründen wegen Befangenheit abgelehnt u.a. deshalb; weil dicser den Angeklagten in der früheren Verhandlung

wegen Störung der Vernehmung eines Zeugen mit den Worten

"Mit Euch Bürschchen werden wir noch fertig" scharf zurechtgewiesen habe, obwohl es nur die Absicht des Angeklagten gewesen sei, eine irrtümliche Angabe des Zeugen richtig zu svwellen. Die Ablehnung war weiter damit begründet worden, daß

die Akten erst neun Monate nach dem ersten Urteil an den Bundesgerichtshof gelangt seien, obwohl der Angeklagte in Untersuchungshaft war. Der Angeklagte ist der Ansicht, daß durch die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. > die §§ 24 £f und 338 Nr. 3 StPO verletzt worden seien.

Der Ablehnungsamtrag ist durch Beschluß vom 11. Januar 1960 zurückgewiesen worden, hinsichtlich der erwähnten Ge-

sichtspunkte mit der Begründung, daß die scharfe Zurechtweisung des Angeklagten die Reaktion auf dessen zügelloses und anmaßendes Verhalten gewesen sei und daß die spätere Zuleitung der Akten an das Revisionsgericht auf fortlaufenden Eingaben des Angeklagten und eines Mitangeklagten berunt habe.

Die Revision will diese Begründung zu Unrecht nicht gelten lassen. Die scharfe Bemerkung richtete sich gegen das Auftreten eines Angeklagten,-'von: dem der Vorsitzende glaubie, er versuche in unzulässiger Weise und bewußt die Vernehmung eines Zeugen zu stören. Das war, wenn der Beschwerdeführer nur einen Irrtum des Zeugen sofort glaubte richtig stellen zu müssen, offensichtlich ein Mißverständnis, nach dessen Aufklärung aber auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers keine Besorgnis sachlicher Befangenheit mehr obwalten kann. Tasselbe gilt von der späten Absendunz der Akten an den Bundesgerichtshof, selbst wenn sie auf eire Versäumnis des Vorsitzenden zurückzuführen wäre. Davon kann after nach der Inhalt der Akten keine Rede sein.

2) Das Landgericht hat § 358 StPO nicht verletzt. Die Tatsache, daß das Revisionsgericht die Feststellung des früheren Urteils, der Angeklagte sei asozial, als unvereinbar mit den damaligen Feststellungen über seinen Lebenslauf ansah, kinderte dag Landgericht nicht;. neue Feststellungen über Tatsachen zu treifen, die ohne Widerspruch "mangelnden Willen zu sozialer Einordnung" erkennen. lassen. Das Revisionsgericht hat nicht verboten, die Vorstrafen zu berücksichtigen, es hat nur auf einen damals bestehenden Widerspruch hingewiesen. Daß der Angeklagte wegen Fahrerflucht nicht mit Haft, sondern mit einer Geldstrafe vorbestraft sei, wie die Revision behauptet, ist unrichtig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß er am 4. Dezember 1952 wegen fahrlässize! Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung und

wegen Fahrerflucht zu einer Geldstrafe und zu 14 Tagen Haft verurteilt worden ist.

3) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht aus Not gehandelt hat, daß er um eines geringen Vorteils wegen unverhältnismäßig hohen Schaden anrichtete, daß er erhebliche Raffiniertheit zeigte, nicht nur durch mehrfache Umlackierung les für seine Taten gebrauchten Fahrzeugo; sondern vor allem dadurch, daß er seinem Geständniswiderruf Glaubhaftigkeit zu verleihen suchte, indem er ein unrichtiges Geständnis ablegte, dessen Unrichtigkeit er leicht nachweisen konnte. Weder die Bildung der Einzelstrafen noch der Gesamtstrafe läßt Rechtsfehler erkennen. Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Baldus Busch F Dotterweich

Dr. Schalscha Menges