Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 18.12.1959 – 4 StR 505/59
4. Strafsenat
2283 091 Eu
u N ln a Eı Er gg Ten ge
ım namen des Volxkes
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Werner Paul B EEE zus rem; geboren am 9: ED ED in CE, zu: Zeit in Unier-
suchungshaf%,
wegen fahrlässiger Tötung u.a:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezemver 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter. Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (>
als Vertreter der Bundesanwaltschalft,
susti zangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
* * [7 ur Zr". „i Tuer Te vu! * * * ” “ DL I DET EEE SEE u DES ze “+5 # ur 7" Ey Dr TR) Le, eg
kun DE BE BE Id. 0 I 000 ll U 77 00 70 ee ee r
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vcm 70, Juni 1779 im Sirafausspruch miü den Fesistellungen aufgelioben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Tg gear gt VE gu
T. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen AnstiT- tung zur Fremdabtreibung in einem Falle und in einem weiteren selbständigen Fali als Mittäter wegen Fremdabitreibung und tateinheitlich damit zusammentreffender fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtgefängnissirafe von einem vahr neun Monaten verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Fest-
steilungen zugrunde;
1957 war die Ehefrau des Angeklagten wiederum schwanger, nachdem sie in den Jahren 1952 ünd 1954 jeweils nach Kaiserschnitt geboren hatte. Sie wollte das Kind nicht austragen, weil sie dei «iäer kommenden Entbindung wieder einen Kaiserschnitt befürchtete. ihrem Drängen nachgebend bewog der Angeklagte die ihm bekannte und sich anfänglich entschieden weigernde Frau SCHE, eine Abtreibung bei seiner Frau vorzunehmen. Frau EBD führte auf das anhaltende Drängen des Angeklagten einen Eingriff bei seiner Ehefrau mittels Einspritzung von Kamillentee aus, der zum Abgang der Frucht führte.
Ende 1958 war die Frau des Angeklagten abermals schwanger. Wegen der Angst vor ‘einem Kaiserschnitt war sie sanz verzweifelt. Sie schrie häufig: "Ich halte das nicht aus, ich werde noch verrückt". Sie versuchte auch, sich seinust zu töten, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt. Sie bedrängte ihren Mann wiederum ständig, er möge Frau SCHE zu einer neuen Schwangerschaftsunterbrechung veranlassen. Nachdem diese sich zunächst gesträubt hatie, weiı sie bereits 1957 in ein polizeiliches Ermitvwlungsver- :ahren wegen Abtreibungsverdachts verwickelt worden war, erklärte sie sich schließlich doch bereit. Sie führte den
Eingri?f wie in vielen anderen Fälien mittels einer Spritze aus, die aus einem Gummiball und einem Metalleinsavwzrohr bestand, indem sie Kamillentee in die Scheide der Schwangeren einflößte. Eine erste, kurz vor Weihnachten 1958 vorgenommene Kamillenteespülung führte bei Frau BB zu Fieber und Schüttelfrost, was deren über den geschehenen Eingriff und die bestehende Schwangerschaft nicht unterrichtete Mutter veranlaßte, ihre Tochter in ein Krankenhaus bringen zu .38- sen. Dort konnte ein Fruchtabgang verhindert werden. | Unter dem Einfluß des Drängens seiner Frau ließ der | Angeklagte aber mit seinen Bemühungen um Beseitigung der. Schwangerschaft nicht nach. Nachdem er ihr beim Einsetzen eines Spreispessars behilflich war, ohne jedoch den gewünschten Erfolg zu erzielen, wandte er sich wieder an Frau | |
SCHIED. Sie gab dem Drängen des Angeklagten nach und nahm am 26. Januar .1959 in der Wohnung der Eheleute BEE» einen neven Eingriff in der üblichen Weise vor. Dort hatie
der Angeklagte bereits vorher warmen Kamillentee und die
in seiner Wohnung vom ersten Eingriff liegengebliebene Spritze schon bereit gestellt. Da der Gummiball der Spritze unbrauchbar war, holte er einen anderen. Nachdem Frau SCHEEEREED Ball und Rohr verbunden hatte, führte sie das Rohr bei Frau DEREN bis zur Gebärmutter ein, konnte
jedoch trotz kräftigen Pressens den Ball nicht entleeren. ‚hrer Aufforderung entsprechend versuchte es der Angeklagte.
: | 4 | Ein erster Versuch scheiterte, als er aber nochmals kräftig drückte, ergoß sich der Tee in den Unterleib seiner Frau. | f | k ? j
Schon nach kurzer Zeit stellten sich bei ihr heftige Schmerzen und Erbrechen ein. Noch während sich Frau
SCHERE in der Wohnung der Eheleute DB aufhielt,
bekam die Schwangere heftige Atemnot und verstarb, noch ehe ein zu Hilfe gerufener Arzt rettend eingreifen konnte.
7. Die Revision des Angeklagten, die sich auf einen
ermeintlichen Verfahrensfehler beruft und sachlichrechiliche Einwände geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfoig:
l. Die Behauptung des Verteidigers, das Landgericht habe am 22. juni 1959 zum Teil in Abwesenheit des Angeklagten gegen ihn verhandelt, es habe nämlich in seiner Anwesenheit einen ven seinem Verteidiger gestellten Beweisamtrag entgegengenommen und über ihn beraten, wird durch den _Inhali der Sitzungsniederschrift widerlegt. ihn zufolge beantragte am ersten Tag der Hauptverhandlung, die gegen den Angeklagten und die mitangeklagte Frau SB infolge der Verbindung der Verfahren gegen beide zunächst gemeinsam stattfand, der Verteidiger des Angeklagten, diesen von seiner Anwesenheit in der weiteren Verhandlung zunächst ireizustellen, solange nur über Fälle verhandeit werde, welche die Angeklagte SCEEEEEEB allein betrafen. Diesem Antrag entsprach die Strafkammer. Daraufhin entfernten sich der Angeklagte und gein Verteidiger aus dem Sitzungssaal. Nach der Vernehmung und Entlassung einer Frau Schi» wurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Verhandlung in Anwesenheit des wieder erschienenen Angeklagten DEE uni seines Verteidigers fortgeführt. Der Verteidiger des Angeklagten stellte den aus einer Anlage zum Prosokoll ersichtlichen Beweisamtrag. Die Sitzungsniederschrift fährt mit der Wiedergabe des Inhalts des Beweisamtrags fort. Aus ihr ergibt sich somit als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens und damit als eine Tatsache, die nur durch den Nachweis der Fälschung der Sitzungsniederschri?t widerlegt werden könnte |/§ 274 Satz 2 StPO), daß der vom Verteidiger gestellte Beweisamtrag nicht in Abwesenheit, sondern in Anwesenheit des Angeklagten gestellt wurde.
BEER TETE ELF tt, un FR EEE IR CHEN un H v + Er
L * * ta . BR.
zZ. Die sachlichrechtliiche Prüfung des Urteils hat
zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision aurigeworfene Frage, ob an Stelle einer fahrlässigen Tötung nicht Körper-
verletzung mit Todesfolge vorgelegen habe und dann möglicher-
weise der Strafrahmen des § 228 StGB hätte angewandt werden müssen, kann unerörtert bleiben. Denn es beschwert ihn nicht, daß die Strafe den gegenüber § 223 StGB milderen Stra?rahmen der §§ 222 und 218 Abs, 3 StGB {Annahme eines minderschweren Falles) entnommen worden ist. Begründet aber ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch Fahrlässigkeit den Tod seiner Frau herbeigeführt. Denn er hat, wie die Strafkammer Teststellt, bei Anwendung der den Umständen und seiner Persönlichkeit entsprechenden Sorgialt voraussehen können und vorausgesehen, daß bei seiner Unkenntnis in medizinischen Dingen ein derart "dilettantischer Eingriff, der auch einem Arzt größte Vorsicht und eine nicht geringe Kunstfertigkeit abverlangt, den Tod seiner Frau herbeizuführen vermochte". Nicht vorauszusehen brauchte der Angeklagie den genauen Verlauf der Kreignisse, die zum Tode seiner Frau führten, insbesondere nicht, daß sie einer Luftembolie zum Opfer fiel.
>, Dagegen ist der Strafausspruch zu Ungunsten deß Angeklagten von Erwägungen der Strafkammer beeinflußt, die - der außergewöhnlichen Bedrängnis nicht gerecht werden, aus der der Angeklagte handelte. Die Strafkammer selbst bezeichnet sie als "eine gewisse Konfliktslage". Die näheren vom Landgericht mitgeteilten Einzelheiten, insbesondere über den Seibstmordversuch seiner Frau, lassen erkennen, daß der Angeklagie unter dem Einfluß ihres heftigen Drängens bei: den beiden Schwangerschaften Frau SED zu den Eingri?- ten bewog. Daß er zur Beseitigung der zweiten Schwangerschaft selbst mit Hand anlegte, ergab sich aus dem Nißlin-
gen des vorangegangenen Versuchs von Frau SCEEEEB. Seine
I 1 “ia Pu VRRHEEEEEG u, — gEE i air [TU TUT
a De __, 2 Se u u. MOIN HE ir HEREee gen. AEG ig er wg Gi
Mitwirkung entsprang demnach weniger "einem intensiven “erbrecherischen Wiilen", den die Strafikammeır ihm sirafschärfend sur Last legt, als der bedrängtien Lage, in die
er Gurch den körperlichen und seelischen Zustand seiner Frau gekommen war. Es kann auch nicht gesagt werden, daß er, als er selbst an Stelle von Frau SW die Kamillenteespülung ausführte, das Leben seiner Frau "leichtsinnig" aufs Spiel gesetzt habe, wenn man darunter ein hohes Maß von Veraniwortungslosigkeit versteht,
Der Senat; hielt es für angebracht, von der Möglichkeit des § 754 Abs. Z StPO Gebrauch zu machen.
Rotberg Krumme Bauer
Martin Lang-Hinrichsen