Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 18.12.1959 – 1 StR 485/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
a) Die Vorlegungspflicht besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgericntsnhofs abweichen will. b) will sich das Oberlandesgericht der Entscheidung eines Zi'"!jse- nats des Bundesgerichtshofs anschließen, so braucht es auch denn nicht vorzulegen, wenn es dabei von der - nach § 121 Abs. 1 | Nr. la oder b GVC ergangenen - Entscheidung eines anderen Überlandesgerichts abweichtk
2308 077 27
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: ja
eve § 121 Abs. 2
a) Die Vorlegungspflicht besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgericntsnhofs abweichen will.
b) will sich das Oberlandesgericht der Entscheidung eines Zi'"!jse-
nats des Bundesgerichtshofs anschließen, so braucht es auch
denn nicht vorzulegen, wenn es dabei von der - nach § 121 Abs. 1
| Nr. la oder b GVC ergangenen - Entscheidung eines anderen Überlandesgerichts abweichtk
BGH, Beschl. v. 18, Dezember 1959 - 1 StR 485/59
AG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BayObLG
6:
1_$tR 485/59
Beschluß
In der Strafsache
gegen
_ den Diplomvolkswirt Walter 7 aus REED : ‚Geboren am AEMEMMEEEEED 1902 in NAME,
wegen Vergehens gegen § 9 des bayer. Gesetzes über Wirtschafts-
prüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungs-
beschluß des Bayerischen Übersten Lundesgerichts vom 31. Juli 1959
(RReg 4 St 139/59) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in dex Sitzung vom 18. Dezember 1959 durch den Senatspräsidenten Dr. Geier und die Bundesrichter Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer und Dr. Faller
beschlossen;
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eiganen Entscheidung zurückgegeben.
. Gründe s
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten, der, ohne als Wirtschaftsprüfer oder Bücherrevisor bestellt zu sein, u.a:
die Berufsbezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" führte, wegen cinos -:
Vergehens gegen § 9 des bayer. Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 9. Mürz 1948 . (GVBl S. 45, jetzt BayB S. IV S. 74) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Lanägericht hat die Ersatzfreiheitsstrafe herasagesetzt, im übrigen aber die Berufung verworfen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten von der Rechtsgültigkeit der genannten Gesetzesbestimmung ausgehen, hält sich aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln für gehindert, die zu § 9 der VO des Zentralamts für Wirtschaft in der Britischen Zone über eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prürungs- und Treuhsnäwesens vom 20. Dezenber 1946 ergangen ist. Das Oberlandesgericht Köln vertritt hier die Auffassung, daß diese Vorschrift, soweit sie die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen verbietet, gegen Art. 12 GG verstoße. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache gemäß § 121. Abs. 2 GVE zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hält es sich für verpflichtet, obwohl inzwischen der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 22. November 1957 entschieden hat, daß äie genannte Bestimmung der Berufsoränung mit dem Grunägesetz vereinbar sei.
1I.
Die einschlägigen Bestimmungen des § 9 des bayer. Gesetzes Nrlauten:
abs. Is Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestreft a) wer ohne als Wirtschafisprüfer öffentlich pestellt zu sein, sich als Wirtschaftsprüfer bezeichnet oder sich eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung beilegt:;
c) wer ohne als Bücherrevisor öffentlich bestellt zu sein, sich als Bücherrevisor bezeichnet oder sich eine ähnliche verwschslungsfähige Bezeichnung beilegi,
OR
Abs: 2 Satz 1: Im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere als ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnungen, deren Führung verboten ist, die 3e- ‚zeichnung ais Wirtschaftsanwalt, Wirtschafts- oder Steuersachverständiger, Wirtschaftsberater und Wirtschaftstreukänder.
Die oben angeführte Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft vom 20. Dezember 1946, verkündet u.a, im Amti. Anzeiger, Beiblatt zum GVOBl für Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1947 & kt S. 16 und im Amtl. Anzeiger, Beiblatt zum GVOBl für Hamburg Nr. 36 vom:20. März 1947, enthält in § 9 folgende Vorschrift::.,
. Abs. 1: Den Berufsangehörigen sind die Berufsbezeichnungen "wirtschaftsprüfer", "vereidigter Buchprüfer" .. ausschließlich vorbehalten, Abs. 2: Anderen Personen ist die Verwendung der nach Abs. 1 geschützten oder ähnlicher mit diesen | verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen, auch in Gesellschaftsform, untersagt. Es sind als Berufsbezeichnungen untersagt die Zusami:ensetzungen der Worie "Wirtschafts-", "Buch- x Bücher-" einerseits mit den Worten "-revisor", t-treuhänder", "-berater", "-anwalt", N-sachverständiger" andererseits «ser: sc...» Abs. ; enthält die Strafbestinmung.
Den ‚Abs: 2 des § 9 der Berufsordnung hält das Oberlandes- | gericht Köln in seinem Urteil vom 24, August 1956 (NJw 1956, j 1609 Nr. 21) für unwirksam, soweit er die Führung der Berufsb®- % zeichnungen Wirtschaftsrevisor, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsberäter, Wirtschaftsanwalt und Wirtschaftssachverstin®"- i ger verbietet. weil dieses Verbot gegen Art 12 GG verstoße. ö
,
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dagegen in seiner Entscheidung vom 22. November 1957 - VI ZR 238/56 - iM Nr. 10 zu Art. 12 GG - dahin entschieden, daß die VorschriTt auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
III;
Die Voraussetzungen für die Vorlegungspflicht nach
.§ 121 Abs. 2 GVG sind insoweit gegeben, als es sich bei
der Entscheidung des Überlandesgerichts Köin und der Entszheidung, die das Bayerische Oberste Landesgericht treffen will, um dieselbe Rechtsfrage handelt. Daran ändert nichts, daß sie bei der Anwendung von Rechtsvorschriften entschieden worden oder zu entscheiden ist, die in verschiedenen Ländern erlassen worden sind. Die Rechtsvorschriften haben, soweit sie hier in Betracht kommen, sachlich den gleichen inhalt (es wird die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen verboten). Daher kann die Frage, ob sie mit den Bestimmungen
des Grundgesetzes vereinbar sind, nur einneitlich entschieden werden. Ob und inwieweit sie Bundesrecht geworden sind (Art. 125 GG), kann hier unerörtert bleiben. |
IV.
Ein Fall, der zur Vorlegüng verpflichtet, liegt jedoch aus einem anderen Grunde nicht vor.
will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichis abweichen, so bedarf es der Vorlegung nicht, wenn bereits der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage entschieden hat und äas Oberlandesgericht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs beitreten will (BGH in LM Nr. 11 zu § 121 GV6; BGHSt 13, 149). Das gilt auch dann, wern kein Strafsenat, sondern ein Zivilsenat des Bundesgerichtshef:r entschieden hat,
-5-
Dies ergibt schon der Wortlaut des § 121 Abs. 2 GVG, in dem zwischen Entscheidungen der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht unterschieden ist. Der Bundesgerichtshof ist hier viclmchr als einheitliches Gericht aufgefaßt. das als solches den Oberlandesgerichten gegenübertritt (so auch Löwe-Rosenberg-Schäfer Anm. 17 und wohl auch KMR 4. Aufl. Anmb) aa) je zu § 121 GVGs; ferner Baur in JZ 1953. 326, 329). Eine andere Auffassung kann auch nicht dem § 136 GVG entnommen werden. Dieser soll die Rechtseinheit innerhalb des Bundesgerichtshofs sichern, während § 121 Abs. 2 GYG | die einheitliche Rechtsprechung aller anderen Strafgerichte ge-
Mid
währleisien soll. Im übrigen ergibt sich aus § 136 GVG, daß sich"* ein Strafsenat über die Entscheidung eines Zivilsenats ebensowenig hinwegsetzen kann, wie über die Entscheidung eines enderen Strafsenats:
Die hier vertretene Auffassung entspricht der Auslegung, die die rechtsähnlichen Vorschriften des § 28 Abs. 2 PGG und des § 79 Abs. 2 GBO gefunden haben. Auch hier wird es als unerheblich angesehen, ob die vorausgegangene. Entscheidung des Reichsgerichts oder. des Bundesgerichtshofs in einer Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einer Grundbuchsache oder aber in einem streitigen Prozeßver?ahren (RGZ 65, 279; BGH MDR 1953, 612) oder in einer Strafsache \ (Schlegelberger, 7. Aufl. Anm. 9 zu § 28 FGG; Meikel-Inhof-
Riedel 5. Aufl. Anm. 9 zu § 79 GBO4 Güthe-Triebel Anm. 14 zu § 79 GBO) ergangen ist.
Besteht somit nach § 121 Abs. 2 GVG die Vorlegungs- ‚pflicht auch dann, wenn das Oberlandesgericnt von der Ent- . scheidung eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abwei- . chen will, so:?olgt hieraus andererseits, daß äle Vorlegungs-' - pflicht entfällt, wenn das Oberlandesgericht im Einklang nit der Entscheidung eines Zivilsenats entscheiden will, selbst wein es hierdurch von der Entscheidung eines andezen Öberlandesgerichts abweicht.
Dieser Fall liegt hier vor. Die Sache ist daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts -— an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben: Dr: Geier willms Hübner
- Fischer Dr, Faller