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BGH Urteil vom 09.12.1959 – 2 StR 489/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

stG3 § 230 Daß ein Lehrer bei der körperlichen Züchtigung eines Schülers, die zugleich der äbwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für andere Schüler dient, sich der Leichtblutereigenschaft aieses Schülers nicht bewußt ist, weil er die ihm hierüber vor längerer Zeit gemachte Mitteilung entweder vergessen hat oder sich ihrer im Augenblick der Züchtigung nicht erinnert, begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Nachschlagewerk; ja 2 2 59 0 1 5 7L

Amtliche Sammlung: ja

stG3 § 230

Daß ein Lehrer bei der körperlichen Züchtigung eines Schülers, die zugleich der äbwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für andere Schüler dient, sich der Leichtblutereigenschaft aieses Schülers nicht bewußt ist, weil er die ihm hierüber vor längerer Zeit gemachte Mitteilung entweder vergessen

hat oder sich ihrer im Augenblick der Züchtigung nicht erinnert, begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

BGH, Urt.v. 9. Dezember 1959 - 2 StR 489/59 LG Hanau a.M.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lehrer Ulrich D EEE aus ni Keboren am RER 1922 in van.

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

ale beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in

als Urkundeteamber der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 29. Juli 1959 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatakasse.

Von Rechts wegen

a5

“ährend einer Schulpause an 16. Februar 1959 warfen Schüler des Angeklagten im Klassenzimmer mit Scherben zerbrochener Tonvasen. Nacndem der Angeklagte dies verboten hatte, schickte sich der 11-jährige Hermann «EB an, wiederum mit den Scherben zu werfen. Der Angeklagte, der Verletzungen anderer Schüler befürchtete, sprang schnell hinzu und gab ihm eine mäßig» Uhrfeige auf die linke Backe, die ungezielt die knochigen Teile in der Nähe der Nase traf und bei dem Jungen, der ein Leic:ıtbluter ist, hartnäckiges Nasenbluten hervorrief. Die Mutter des Schülers hatte dem Angeklagten etwa zehn Monate zuvor gelegentlich eines Besuchs kurz nach seinem Dierstantritt gesagt, ihr Sohn sei Leichtbluter. Dss war zu einer Zeit, als der Angeklagte noch fest entschlossen war, den Grundsätzen seiner Ausbildung entsprechend Schüler niemals körperlich zu züchtigen. krst längere Zeit später hat er diese Haltung aufgegeben, weil er sich außer Stande sah, die Ordnung in der Schule unter völligem Verzicht auf das Züchtigungsarecht aufrechtzuerhalten. Ob der Angeklagte die Mitteilung der Kutter des Hermann KR \ überhaupt nicht im Gedächtnis behalten, sondern wieder vergessen oder ob er im Augenblick der Tat nur nicht daran gedacht hat, 1481 sich dem Urteil nicht sicher entnehmen. Die Strafkanmer stellt zunächst ausdrücklich fest, daß die Mitteilung dem Angeklagten zur Tatzeit "nicht mehr erinnerlich" gewesen sei. Bei der rechtlichen Würdigung sagt sie einleitend, der Angeklagte habe bei der Züchtigung "nicht mehr an die Leichtblutereigenschaft des Schülers gedacht", während später bemerkt wird, der Angeklagte habe Miese Tatsache im Laufe der Zeit wieder vergessen."

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nit seiner Revision macht er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Die Strafkanmner geht zutreffend und in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat in BGiSt 11, 241 ff entwickelten Grundsätzen davon aus, daß der Angeklagte an sich berechtigt gewesen sei, gegen lermann «EB mit einer Ohrfeige einzuschreiten. „ie nimmt aber an, daß der Angeklaxte, obwohl der Schlag maßvoll gewesen ist, ohne nissen und “ollen die Grenzen seines Züchtigungsrechts überschritten habe. Hierdurch hat er, wie die Strafkammer meint, in doppelter keise fahrlässig handelnd eine Körperverletzung begangen.

l. Zine Verletzung der sorgfultspflicht soll zunächst darin liegen, dad der Angeklagte den Schüler bei seinem schnellen Zuspringen sofort geohrfeigt hat. Aus diesem Grunde konnte er nach Ansicht der Strefkammer nicht hinreichend sicherstellen, daß die Ohrfeige keine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte; ihm sei auch bekannt gewesen, daß erfahrungsgemäß solche Schläge .nicht selten aus Unvorsichtigkeit das Ohr verletzen und schädigen. Dabei übersieht die Strafkamner, daß der Angeklagte den Schüler nicht nur strafen, sondern zugleich von den beabsichtigten und mit Recht für gefährlich gehaltenen Werfen mit Scherben sbhalten wollte und daß er dieses Ziel nur durch sofortiges Eingreifen erreichen konnte, nachdem eine unmittelbar vorhergehende Ermahnung erfolglos geblieben war. Eine erst später vorgenommene Bestrafung wäre also zur Erreichung seinee Zwecks ungeeignet gewesen. Zudem hat die Ohrfeige keine Stelle getroffen, die für Gesundneitsschäden allgemein smpfindlich ist. Es handelt sich um einen Geschehensablauf, der den von der Strafkammer erwähnten Erfahrungen gerade nicht entspricht.

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2. Eine Fahrlässigkeit sieht die Strafkanmer auch darin, daß der Angeklagte mit der Ohrfeige einen Schüler gezüchtigt hat, von dem ihm gesugt worden war, daß er ein Leichtbluter ist. Dieser Vorwurf 1äßt sich nicht aufrechterhalten, gleichgültig ob der Angeklagte die Mitteilung der Mutter überhaupt vergessen oder im Augenblick der Tat nur nicht daran gedacht hatte. Im zweiten Falle wäre das Verhalten des Angeklagten deehalb nicht fahrlässig gewesen, weil er zwar aus kErziehungsgründen gezüchtigt hat, zugleich aber eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Schüler abwenden wollte. Wenn er sich in einer gewissen £rregung über diese Gefahr und von dem Gedanken beherrscht, zu ihrer Abwendung schnell handeln zu müssen, der lange zurückliegenden Mitteilung der Mutter nicht im selben Augenblick bewußt wurde, so kann daran kein Vorwurf der Fahrlässigkeit geknüpft werden. Denn der Vorgang der Erinnerung ist kein willkürlicher; das Versagen der Erinnerung als solches ist deshalb nicht vorwerfbar. Daß im Augenblick der Tat bestimate äußere Hilfsmittel vorhanden gewesen wären, die bei gehöriger Sorgfalt trotz der situstionsbedingten Erregung die Erinnerung hätten hervorrufen müssen, ist nicht festgestellt; nach Lage der Sache kommen solche Hilfsmittel hier auch nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichte ist auf diese Gesichtspunkte wiederholt hingewiesen worden (vgl. RGSt 57, 2344 63, 370; JW 1936, 260; HRR 1938 kr. 631). Sie haben, wenn sich auch die Entscheidungen durchgängis nur auf den Tatbestand des fahrlässigen Falscheides beziehen, allgemeinere Geltung zu beanspruchen und führen ‚hier zu einer Verneinung der Fanrläseigkeit. „ie schon erwähnt, ist die Strafkammer möglicherweise aber davon ausgegangen, daß die Mitteilung der Mutter dem-Angeklagten Überhaupt aus dem Gedächtnis entschwunden war. Dann könnte der Vorwurf strafbarer Fahrlässigkeit darin begründet sein, daß er nicht

ausreichende Vorsorge traf, um die Mitteilung im Gedächtnis zu behalten. Aber auch unter diesem Gesichtepunkt ist der Schuldspruch nicht gerechtfertigt. Die allgemeine Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher sangel an Vorsorge gegen das Vergessen eines bestimmten Umstandes späteres Verhalten mit dem Makel der Fahrlässigkeit belasten kann, braucht nicht erörtert zu werden. Abgesehen davon, daß ein "Nichtvergessen" nicht ohne weiteres das "Darandenken" im Augenblick der Tat

zur Folge gehabt hätte, fällt hier zugunsten des Angeklagten entscheidend ins Gewicht, daß er über die Leichtblutereigenschaft des Schülers in einem Zeitpunkt unterrichtet wurde, als er noch entschlossen war, grundsätzlich von jeder Züchtigung abzusehen. Von seinem Standpunkt aus und im Hinblick auf sein künftiges Verhalten hatte er also verständlicherweise keinen Anlad, sich die Mitteilung als besondere Warnung zu merken.

3. Ba den Angeklagten hiernack kein Verschulden trifft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Weitere tatsäcnliche Erörterungen kommen nicht in Betracht, sodaß der Senat gemäß § 354 StPO auf Freisprechung zu erkennen hat. Die Sntscheidung über die Kosten des Verfahrens

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und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 467 StPO.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha

„ie Bundesrichter Dr. Menges und Kirchhof sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baldus