Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 04.12.1959 – 4 StR 456/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 092
4_StR_456/59
u Er Ge
in Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Martha Maria J GREEN geb. ZEN, aus BED-StEEEP, geboren an @. MD Ei: Ta,
wegen versuchter Doppelehe u. &.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der iveilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzgende Richter
Oberstaatsanwalt EEE. als Vertreter der Bundsesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Frau Martha Maris JCEEEREEEB wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. Juni 1959, soweit es sie betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Zosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
a
Gr än ge: Die Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe und wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagte heiratete im Jahre 1936 in Bü den Landarbeiter Sch. Anfang März 1945 flüchtete sie mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, der damals wegen einer Kriegsverletzung in Lazarettbehandlung stand, vor den herannahenden rusaischen Truppen. Auf der Flucht wurden sie von den Russen eingeholt und erhielten die Anweisung, wieder in ihren Heimatort zurückzukehren. Auf dem Rückmarsch nehmen russische Soldaten am 8.3.1945 den Ehemann der Angeklagten, der Zivilkleidung trug, gefangen und führten ihn fort. Seit diesen Tage hat sie nichts mehr von ihm gehör!.
Die Angeklagte lernte nach ihrer Rückkehr in GEB, wo sie in der Landwirtschaft tätig war, den rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten Stanislaus SCHEEEEEEEEB kennen, üer ebenfalls dort tätig war. Zwischen beiden entwickelte sich ein engeres Verhältnis. Sie äußerten auch die Absicht,einander zu heiraten. Er konnte sich jedoch später dazu nicht entschlie-Ben. Beide bemühten sich aber, die Ausreisegenehmigung für die Bundesrepublik zu erhalten. Das Gesuch des An-
gseklagten SCHE wuräe 1952 abgelehnt. Ihm wurde damals bedeutet, daß eine solche Genehmigung nur zum
zwecke der Familienzusammenführung erteilt werden würde.
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Im Februar 1957 erhielt die Angeklagte die Nachricht, daß die Ausreisegenehmigung für sie und ihre Kinder bewilligt worden sei. Als der Angeklagte davon B- erfuhr, drängte er darauf zu heiraten, um ebenfalls die N Genehmigung zur Ausreise zu erhalten. Die Angeklagte war jedoch jetzt nicht mehr zu einer Heirat bereit und weigerte sich, Da ihr der Angeklagts zu verstehen gab, er wolle bei den polnischen Behörden auf eine nücknahme der Ausreisegenehmigung hinwirken, erklärte sie sich nit einer Eheschließung einverstanden. AmB: WB :ı3957 fand die Trauung im polnischen Standesamt in wei statt. Beide erklärten ihren Willen. einander zu heiraten. Der Beamte beurkundete die Eheschließung und stellte den Angeklagten hierüber eine Urkunde aus. Zwei Tage später verließ die Angeklagte mit ihren Kindern CB uni fuhr nach Westdeutschland. Im Aufnahmelager TOD Lie3 sie sich unter ihrem früheren Namen Schi registrieren. Auf diesen Namen lauteten auch ihre Ausreisepapiere, die bereits vor ihrer Eheschlie-Bung nit CE auszestellt worden waren. Nachdem sie in das Aufnahmelager WeiilD (Bezirk HE) verlest worden war, beantragte sie die Familienzusammenführung mit dem in GEB verbliebenen Angeklagten SCHERER . wie sie es mit ihm vor der Ausreise vereinbart hatte.
in dem Lager erhisit sie Antragsformulare zur Erlangung einer Kriegsopferrente und beantragte am 11.6.1957 die Gewährung der Witwen- und Waisenrente - nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges. In dem Antrag bezeichnete sie sich als Ehefrau Martha Sch und gab nicht an, daß sie am. WW 1957 die Ehe mit dem Angeklagten JEEEB geschiossen hatte,
obwohl im Fragebogen ausdrücklich gefragt war. ob die Antragstelierin in erster oder zweiter Ehe lebe, Im Dezember des gleichen Jahres beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt in Westlalen, nachdem sie nach Bochum gekommen war, die Witwenrente nach ihrem Ehenenn Sch@®. Auch in diesem Antrag gab sie sich als Frau Sch zus und erwähnte ihre zweite fiheschlie-Bung nicht. In diesem Falle war im Antragsvordruck ebenfalls ausdrücklich danach gefragt. ob die Antragstellerin wieder verheiratet sei. Beiden Rentenanträgen wurde entsprochen und dementsprechend Zahlungen geleistet. Hieräurch ist auch ein Vermögensschedsn entstanden. Denn das Landgericht führt aus, daß ihr bei wahrheitsgemäßen Angaben über die zweite Eheschlie-Bung die Renten nicht zuerkannt worden wären. Die Behörden stellten nach Beksaniwerden des Sachverhalts die Rentenzahlung ein.
Das Landgericht hat angenommen, daß sich die Angeklagte der versuchten Doppelehe nach 88 :71, 43 StGB schuldig gemacht habe. Es legt dar, es stehe nicht Test, ob der Ehemann Sch@B bei Eingehung der zweiten Ehe noch gelebt habe, Es sei daher möglich, daß zu diesem Zeilpunkt die erste Ehe bereits durch Tod aufgelöst gewesen sej. Daher habe nicht festgestellt werden können, daß sich die Angeklagte des vollendeten Verbrechens des % 171 StGB schuldig gemacht habe, Es lägen aber die Voraussetzungen des Versuchs vor, Wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärt habe, habe sie bei der zweiten Eheschließung damit gerechnet, daß ihr erster Ehemann noch am Leben sei, Dies hält sie auch heute noch für möglich. Sie habe daher das Bewußtsein ge-
habt. daß sie durch die Trauung mit SCHE 15 &- licherweise eine Doppelehe einging und habe dies in
Kauf genommen. Die Strefkammer geht hierbei davon aus, daß die zweite Eheschließung "formell gültig" sei und sich die Angeklagte auch bewußt gewesen sei, daß diese Rechtswirkung habe und damit auch "in einen gewissen
Grade" gültig sei.
<ie sei ferner verpflichtet gewesen, bei ihren Rentenanträgen die Tatsache ihrer Eheschließung mit SC anzugeben, da in den Antragsformularen ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob die Antrag-
stellerin eine zweite Fihe eingegangen sei. Sie habe auch gewußt, daß sie bei Angabe der zweiten Ehe mit
CHE eine Rente nicht erhalten würde. Auch die übrigen Merkmale des Betrugs hat das Landgericht bejaht. Die Betrugsfälle bildeten eine fortgesetzte
Tat.
Im Verhältnis zur Doppelehe liege Tatmehrheit Vor.
Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher
Vorschriften.
1-) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Landgericht hätte weiter aufklären müssen, ob die zweilte Ehe formell gültig geschlossen sei. Die Angeklagte habe den Verdacht geäußert, Jastrzebski habe es durch "Manipulationen" bei der polnischen Behörde erreicht, zum Schein eine Eheurkunde zu erhalten. Die nevision gibt jedoch nicht an, durch welche Beweismittel die
Strafkammer eine weitere Aufklärung hätte erzielen können. Die Rüge ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben.
2.) pas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen. daß die zweite Ehe formgerecht geschlossen worden
ist. Da die FTheschließung in einem Ort erfolgt ist.
der in den zur Zeit polnisch verwalteten Gebieten
liegt, ist das sog. interlokale Privatrecht anzuwenden. Soweit es sich um die Frage der Form eines Rechtsgeschäfts handelt, gelten die Vorschriliien
des internationalen Privatrechts Als interlokales
Recht entsprechend. Nach Art. 11 Abs. ' Satz 2 EGBGB genügt für die Form eines Rechtsgeschäfts die Beachtung der Gesetze des Orts, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Eheschließung (Palandt BGB 15. Aufl. 1956 Art. 11 EGBGB Anm. 3). Nach dem damals geltenden polnischen Familienrecht (Gesetz vom 27. Juni 1950 Art. 198 1 - das polnische Ehegesetz vom Jahre 1945, auf das das Landgericht Bezug nimmt, galt damals nicht mehr, vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,3. Aufl. ?952, P i: Polen $. 18 ff) wird die Ehe dadurch geschlossen, daß Mann und Frau vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklären, daß sie die Ehe eingehen wollen. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen erfüllt. Für die Wirksamkeit der Ehe ist „jedoch,
da die Strafkammer ersichtlich angenommen hat, daß jedenfalls die Angeklagte deutsche Staatsangehörige ist, nach Art. 13 Abs. 1 BGBGB nicht das polnische Eherecht, sondern das deutsche Eherecht maßgebend (Personalstatut). Nach § 5 des deutschen Ehegesetzes von 20. Februar 1946 derf niemand eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aulgelöst worden ist. Gemäß § 20 ist eine Ehe nichtis. wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung
mit einem Dritten in einer gültigen Ehe lebte. Dies würde der Fall sein, wenn der Ehemann Schulz zur Zeit der Ehe-
schlie3ung der Angeklagten noch am Leben gewesen wäre. Nach § 23 Ehegesetz kann sich jedach niemand auf die
Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange sie nicht durch
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gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Vor rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung ist mithin die nichtige Ehe als gültig zu behandeln (Hoffmann/ Stephan Ehegesetz, Kommentar 1950 § 23 Anm. 3). Daher lebte die Angeklagte seit der zweiten Eheschlie-Bung in einer jedenfalls formell gültigen Ehe mit TC, selbst wenn ihr erster Ehemann in jenem Zeitpunkt noch Am Leben war. Insofern ist den Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis beizupflichten.
Bedenken bestehen jsdoch gegen die Annahme des Landgerichts, daß auch der innere Tatbestand erfüllt sei.
Die Angeklagte hatte sich in folgender Weise eingelassen: Sie habe bei der Eheschließung mit SCHEREEEENED zu BE. 1957 damit gerechnet, daß ihr erster Ehemann Schulz noch am Leben sei; sie rechne heute noch damit. Sie habe a. 2t., als sie bereit gewesen sei, zu heiraten, zunächst die Todeserklärung ihres ersten Ehemanns beantragen wollen; zur Trauung ohne vorherige Todeserklärung sei es nur durch das Drängen des JR gekommen. Sie habe ihm von dem Schicksal ihres ersten Ehemannes erzählt und dabei immer erklärt, daß er durchaus noch 9m Leben sein könne. Im Lager Wo habe sie seinem Dolmetscher die polnische Heiratsurkundes vorgelegt. Dieser habe ihr erklärt, daß die Urkunde ungültig sei. Ferner habe
der Angeklagte ICE sie in einem Brief vom Juli oder August 1957 um eine Todeserklärungsurkunde
gebeten, da sonst ihre Ehe ungültig sei.
Das Landgericht führt zur inneren Tatseite folgendes aus:
"Die Angeklagte war sich bewußt, daß es sich
am &@. .357 um eine standesamtliche Trauung
und um eine wenigevens formell gültige Eheschließung handelte, Es mag zwar sein. daß sie die Ehe für anfechtbar hielt, weil ihr dic Todeserklärung ihres ersten Ehemannes nicht vorausgegangen war, In ihrer laienhaften Vorsiellurg. die einer Parallelwertung des Gesetzes entspricht, war sie sich aber bewußt, daß die Eheschließung Rechtswirkung hatte und damit auch in einem
gewissen Graäe uns war. Sie wußte, daß der Angeklagte J die Eheschliedung erstrebte, um eine Ausreisegenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erhalten. Ihr war damit bekannt, daß die standesamtlich beurkundetc Ehe wesentliche Voraussetzung für diese behördliche Maßnahme war und sie in gültiger Form vorliegen mußie. Von dieser Erkenntnis heraus hat sie auch die Eheschließung mit Jastrzebski als rechiswirksam betrachtet. Denn im Lager Weil»
hat sie auf Grunä der EESFFEN Trauung die Zusammenführung mit J beaniragt. Im übrigen würde eine andere Beurteilung der Ehe-
schlileßung durch die Angeklagte ihrer von ihr selbst erklärten Verhalten widersprechen, denn wenn sie der Meinung gewesen wäre, die Trauung vor dem polnischen Standesbeamten ohne vorlerige modeserklärung äes ersten Ehemannes sei völlig unwirksam und bedeutungslos, so hätte sie sich dem Drängen CHEND auf Abschluß der Ehe nicht zu widersetzen brauchen. Aus diesen Gründen ist es auch bedeutungslos, daß der Angeklagven im Lager WoiB aöz!'cherweise von einem Tolmetscher gesagt worden ist, die polnische Eheschlie-Bungsurkunde sei ungültig. Dafür spricht auch
die von der Angeklagten selbst hierzu angeführte Begründung des Dolmetschers, wonach die Ungültigkeit darauf beruhen solle, weil auf der Heiratsurkunde eine Wertmarke Zehle."
Diese Ausführungen sind nicht rechtsbedenkenfrei. Die Strafkammer hat hiernach ihre Überzeugung, da3 die Angeklagte sich bewußt gewesen sei. die Eheschlie-Bung habe Rechtswirkung gehabt und sei auch "in gewissem Grade gültig" gewesen, im wesentlichen daraus gewonnen, üaß die Angeklagte den Zweck, den JB
mit der Eheschließung erstrebt habe, kannte. Damit habe sie auch gewußt, daß die Ehe in gültiger Form vorliegen müsse.
Bei diesem Schluß hat das Landgericht möglicherweise nicht in Erwägung gezogen, die Angeklagte habe auch glauben können, der Zweck der "pamilienzusammenführung" könne auch dadurch erreicht werden, daß den Ausreisebehörden eine gültig scheinende EFhe vorgetäuscht, also eine Urkunde über eine standesamtlich vollzogene - wenn auch ungülvige - Ehe vorgelegt würde. Ein Bewußtsein der Angeklagten, die Ehe mit ICH sei ohne weiteres unwirksan., würde daher mis dem Willen, die Ausreisegenehmigung zum Zwecke der "Familienzusammenführung" zu erhal-
ten, vereinbar sein.
Ähnliche Bedenken ergeben sich gegen den weiteren Schluß des Landgerichts, die Angeklagte hätte sich dem Drängen ICE auf Abschluß einer Ehe nicht zu widersetzen brauchen, wenn sie davon ausgegangen wäre, die neue Eheschließung sei völlig unwirksam. Es ist auch hier nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, die Angeklagte hätte befürchsen können, ICE könnte später den Versuch machen, auf Grund der Eheschließungsurkunde Recnte ihr gegenüber herzuleiten. Auch hier wäre elso die Vorstellung der Angeklagten, die Ehe sei völlig unwirksam, mit ihrem Verhalten vereinbar gewesen.
Da diese Vorstellungen bei der Angeklagten im
Bereiche des Möglichen liegen und nicht onne weiteres
von der Hand zu weisen sind. liegt ein Rechtsfehler darin, da2 jas Landgericht sich mit ihnen nicht auseln-
endergesetzt. sie möglicherweise überhaupt richt in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat. Datei wirä die in der Revisionsbegründungsschrift aufgestellte und durch die Angabe getrennter Wohnungen der beiden Angeklagten im Urteilskopf unterstützte Behauptung zu überprüfen sein, daß die Angeklagten nach ihrer Aussiedlung in Westdeutschland nicmals wieder zusammengetroffen sind
Unzutreffend ist dagegen die von der Verteidigung vertretene Auffassung, daß die Angeklagte in einer "Notwehrlage!"! - gemeint ist wohl Notstandslage — gehandelt habe, da inr der Angeklagte zu Yverstehen gegeben habe, er werde auf eine Rücknahme der Ausreisegenehmigung bei den polnischen Behörden hinwirken, wenn die Angeklagte sich mit einer Eheschlie-Rung nicht einverstanden erkläre, und weil sie daraufhin unter dem Druck dieser Drohung die Eheschließungserklärung beim Standesamt abgegeben habe. Weder die Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes noch die des Nötigungsnotstandes des § 52 StGB liegen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt vor. Das private Interesse, in die Bundesrepublik überzusiedeln - nur die Gefahr, diese Möglichkeit zu verlieren, kann dem Urteilsinhalt entnommen werden - kann gegenüber aem Öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Doppelehen, durch welche die auf der Einehe beruhende sittliche Grundordnung verletzt wird. nicht als das höherwertige Interesse angesehen werden. Der Nötigungsnotstand des § 52 StGB setzt eine Drohung voraus, die mit einer gegenwärtigen :+ + Gefahr für Leib oder Leben verounden ist. Auch hierfür ergibt der Sachverhalt keinen Anhalt.
3,) Von dem unter 2.) erörterten Rechisfehler wird auch die Verurteilung wegen Betruges betroffen. Da, wie ausgeführt, nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, die Angeklagte sei möglicherweise der Überzeugung gewesen, ihre zweite Ehe sei völlig wirkungslos, so hätte sie nicht den Betrugsvorsatz und die Absicht gehabt, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erstreben. Wäre sie alierdings der Auffassung gewesen, sie könne sich auf die Nichtigkeit der zweiten Ehe solange nicht berufen, bis diese für nichtig erklärt ist, so würde vollendeter Betrug vorliegen.
Das Urteii mußte daher, ohne da3 es eines Eingehens auf die Übrigen Revisionrügen bedurfte, aufgehoben werden.
Die Aufhebung wird, soweit es sich um den Betrug handelt, dem Landgericht Gelegenheit geben, erneut zu. der Frage Stellung zu nehmen, welche Bedeutung für die Vorstellungen der Angeklagten die ihr möglicherweise von einem Dolmetscher gegebene Auskunft gehabt haben kann, die polnische Eheschließungsurkunde sei ungültig. Auch wenn er hierbei seine Auffassung damit begründet haben sollte, auf der Heiratsurkunde fehle eine Wertmarke, so ginge daraus noch nicht ohne weiteres hervor, daB die Angeklagte die Unrichtigkeit dieser Auskunft erkannt hat. Zu dieser Frage hat das Landgericht nicht ausreichend Stellung genommen. Es hängt von der Persönlichkeit der Angeklagten, ihren geistigen Fähigkeiten usw. ab, welche Schlüsse sie aus dieser Angabe des Dolmetschers gezogen hat. Ebenso wird die Strafkammer zu prüfen haben, weichen Einfluß
j - 12 - =
| | der Brief des Angeklagten ICEEEEEB vom Juli oder
5 August 1957 auf die Überzeugung der Angeklagten hin-
R sichtlich der Wirksamkeit der Ehe gehabt hat. Dies
; könnte zum mindesten für die Beurteilung des im Dezem-
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: ber 1957 bei der Landesversicherungsanstalt gestellten
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Rentenantrags von Bedeutung sein.
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