Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 01.12.1959 – 1 StR 544/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2508 074 P
:_SiR 544.59
Tn Namen des Vo\kes In der Strafsache
segen
den Kaufmann Aifried S ED zus ED >: : geboren am EEE) 1951 ir ram,
wegen Steuerhinterziehung u.2>
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
ais pbeisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterab als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten Alfried SED wira das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 1959 soweit es ihn betrifft und soweit der Angeklagte Erich I verurteilt worden ist. mit den Peststellungen aufgehoben
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat die Angeklaeten SED una sb als Mittäter wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung der Gewerbesteuer und der Abgabe Notopfer Berlin. ferner wegen Konkursvergehens unter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafien zu einer Gesamtgefängnisstrafe und zu Geldstrafen verurteilt
Die Revision des Angeklagten SW ist vegründet.
Allerdings könnten die von ihm besonders erhobenen Rügen nicht zum Erfolg führen.
Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darın, daß das Urteil keine Entscheidung über die Sirafaussetzung zur Bewährung enthalte. Sie behauptet jedoch nicht, daß ein entsprechender Antrag gestellt war. Schon deshalb 15ß8t sich der Revisionsbegründung ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht entnehmen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung. die durch Urteil hätte bewilligt werden können. kam überdies nicht in Frage, da die gebildete Gesamtstrafe mehr als neun Monate Gefängnis betrug (§ 23 Abs. 1 StGB). Daß der Angeklagte die Strafe teilweise verbüßt hatte. so daß der Strafrest weniger als neun Monate beträgt, ändert hieran nichts, Die Strafkammer hat durch Beschluß eine Entscheidung nach § 26 StGB getroffen. Die hierbei festgesetzte Bewährungszeit kann mit der Revision nicht engegriffen werden.
Der Beschwerdeführer betrachtet es als "Verletzung matericilen Rechts", daß § 154 StPO nicht angewendet worden sei.
Da cie Stastsonwaltschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt hat fehlt es der Rüge schon deshalb an jeder Grundlage»
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung des Urteils:
1.) Konkursvergehen
Die Strafkamnmer nimmt ersichlich an daß die Gesellscnaft, die die beiden Angeklagten gegründet haben, eine offene Handelsf-
gesellschaft war. Sie meint, daß der "Umfang ihres Gewerbes v bei einem Jahresumsatz von über 200 000 DM und den durch die
getätigten Finanzierungsgeschäfte erforderlichen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb über ein Kleingewerbe im Sinne des § 4 HGB hinausgeht" und daß sie daher als geschäftsführende Gesellschafter nach den §§ 38 ff HGB zur Führung von Handelsbüchern und zur Bilanzziehung verpflichtet gewesen seien.
Ob ein Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 4 HGB), ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Der Umsatz allein ist nicht maßgebend, wenn er auch einen Anhaltspunkt geben kann. Die Strafkammer führt au dem Umsatz nur die "getätigten Finanzierungsgeschäfte" an. ohne diese nach Art und Umfang näher zu bezeichnen. Es ist weder der Geschäftsablauf im einzelnen dargelegt. noch angegeben, ob die Angeklagten Angestellte beschäftigt haben. Es iäßt sich daher nicht ersehen, ob die Strafkammer zutreffend eine Buchführungspflicht der Angeklagten angenommen hat Vor allem bleibt es zweifelhaft. ob eine solche für die ganze Dauer des Geschäftsbetriebs bestand, wie die Strafkammer annimmt Immerhin betrug der Umsatz im Jahre 1954 nur 10 000 DM: Möglicherweise ist das Geschäft erst mit der Verlegung nac:ı
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kopdlenz im Jahre 1955 über den Umfang des Kleingewerbes hinaus erweitert worden. £s hätte dann erst von diesem Zeitpunkt ab die Pflicnt zur Führung von Handelsbüchern und zur Ersvellung einer Eröffnungsbilanz und von Jahresbilanzen bestanden.
Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten SED wegen Konkursvergehens auf Rechtsirrtum beruhen kann zum mindesten aber der Schuldumfang möglicherweise zu weit angenommen istkann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben-
2.) Umsatzsteuerhinterziehung
Die Höhe des Umsatzes und der sich daraus errechnenden Umsatzsteuer hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt. Sie findet mit Recht auch schon darin eine Steuerverkürzung im Sinne des § 396 RAbgU, daß der Angeklagte die Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verspätet abgab und hieräurch, wie beabsichtigt, eine "Stundung" der Steuerschuld erreichte Die Steuereinnahmen werden objektiv schon dann verkürzt, wenn die an den Fälligkeitsterminen zu zahlenden oder vorauszuzahlenden Steuerbeträge nicht rechtzeitig abgeführt werden (RGSt 60, 182, 186; BGH NIW 1955, 1841 Nr. 22).
Die Strafkammer hat jedoch nicht festgestellt, in welcher Höhe der Angeklagte bei seinen Voranmeldungen für das 1. und 2; Vierteljahr 1955 seinen Umsatz angegeben hat und wieweit er dabei von dem wirklichen Umsatz abgewichen ist- Es ist daher nicht ersichtlich, welche Steuerbeträge AERFEUBEilesem Steuerabschnitt überhaupt nicht entrichten wollten. Es 1äßt sich auch nicht ersehen, um wieviel das Finanzamt für die folgende Zeit infolge der früher abgegebenen unrichtigen Voranneldungen - entsprechend dem Willen der beiden Angeklagten - den Unsatz und damit die Umsatzsteuer zu niedrig geschätzt hat. Damit ist
der Schuldunfang nicnt klargestellt. Das Revisionsgericht kenn nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der erkannten Strafe vom richtigen Schuldumfang ausgegangen ist Das muß auch
hier zur Aufhebung der Verurteilung führen.
%.) Einkommenssteuer-, Gewerbesteuer- und Notopferabgabehinterziehung
Die Strafkammer schätzt den Gewinn der Gesellschaft auf 800 IM im Monat und nimmt an, die beiden Angeklagten hätten als Mittäter für das Jahr 1954 ca 3533 DM an Einkommenssteuer ca 491 DM an Gewerbesteuer und ca. 94 DM der Abgabe Notopfer » & Berlin verkürzt. Dabei bleibt schon unklar, ob sie hierbei von der Anmeldung des Betriebs an (23.8.1954) rechnet. oder - wie anscheinend bei der Umsatzsteuer - nur das 4. Vierteljahr 1954 einbezieht. Der Senat kann auch im übrigen aus den wenigen Angaben - es fehlt insbesondere die Angabe des Hebesatzes - nicht ersehen, ob die Strafkammer die Gewerbesteuer richtig errechnet und damit den Schuldumfang zutreffend bestimmt hat.
Zu bemerken ist hierbei, daß für das Jahr 1954, für das nur Provisionseinnahmen von 10 000 DM festgestellt sind, die Gewinnschätzung der Strafkammer wesentlich höher liegt. als der vom Finanzamt angenommene Gewinn von 6 vom Hundert. Allerdings ist erfahrungsgemäß der Reingewinn aus Provisionsein- @ nahmen erheblich höher als der Gewinn aus Verkaufserlösen.
Auch für das Jahr 1955 1äßt sich die Richtigkeit ( der Berechnung der Gewerbesteuer nicht nachprüfen.
Bei der Einkommenssteuer hat die Strafkammer nicht ausgeschieden, welche Beträge auf jeden der beiden Angeklagten entfallen, Da auch sonst die Berechnungsgrundlagen ungenügend
sind — es fehlt insbesondere die Angabe der Steuerklasse und etwaiger abzugsfäniger Beträge -, ist auch hier eine Nachprüfung nicnt möglich.
Das Urteil muß daher in vollem Umfange soweit es den Angeklagten SC petritrt, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuneben. als der Angeklagte ID verurteilt worden ist.
Dr. Peeiz Werner Hübner Fischer Dr. Faller
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