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BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 5 StR 428/59

5. Strafsenat

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5 StR 428/59 2275 032

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Klauenpfleger Otto D uuuuuuuEEEEENEEENED aus BEE, geboren am EEE 1916 ir rm,

wegen versuchter Notzucht i.T.m.vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bumdeszichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr MED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lamdgerichts in Göttingen vom 3.Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schöffengericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung war. aus folgenden Gründen aufzuheben:

‘ Das Landgericht hat für das Revisionsgericht bindend "festgestellt, daß der Angeklagte mit Gewalt versucht hat, Frau We zu nötigen, den Geschlechtsverkehr zu dulden, indem er sich auf sie warf, ihre Beine auseinanderdrückte und mit der Hand nach ihrem Geschlechtsteil griff, obwohl sich die Zeugin dagegen wehrte. Es fehlt aber, wie die Revision mit Recht bemängelt, die Feststellung, daß der Angeklagte auch von vornherein damit gerechnet hat, Frau Ve sei nicht zum Geschlechtsverkehr bereit und leiste ernsten Widerstand. Diese Feststellung kann auch nicht dem. Urteilszusammenhange entnommen werden. Die Strafkammer hält dem durch Alkohol etwas enthemmten Angeklagten bei der Strafzumessung zugute, "daß er auch durch die zum Teil erotischen Äußerungen im Laufe des Abends noch mehr sezuell erregt worden sein dürfte". Mit Recht weist der Verteidiger darauf hin, daß das Gespräch, als die übrigen Gäste bereits gegangen waren, sogar die Person der Zeugin selbst betraf, wobei sie ihre ursprüngliche Bemerkung über angebliche Schwierigkeiten beim Geschlechtsverkehr dadurch abgeschwächt habe, daß sie die Möglichkeit eines solchen mit ihrem geschiedenen Ehemann andeutete. Hinzu kommt, daß die Zeugin, die neben dem Angeklagten auf dem Sofa saß, sich nach hinten lehnte, um das Radiogerät auszuschalten. Aus den übrigen Feststellungen des Urteils läßt 'sich nicht :ohne weiteres der Schluß ziehen, der: Angeklagte habe in diesem Augenblick mit einem ernstlichen Wider stande gerechnet. Das kann auch nicht mit 'hinreichender Sicherheit aus dem Satz der Urteilsgründe gefolgert werden, e8s ‚sei erwiesen, "daß der Angeklagte am fraglichen Abend schon, bevor er dann. allein mit der Zeugin Weg war, mit Gewalt Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, so daß ihm auch ein solches gewaltsames Handeln, wie von der Zeugin WB bekundet,

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- 3 - durchaus zuzutrauen" sei. Allerdings hat Frau Wow dem Angeklagten später unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie mit ihm.nichts zu tun haben wollte, indem sie mit der linken Hand an seiner Krawatte zog und ihm mit der anderen Hand ein Büschel Kopfhaare ausriß. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte sodann noch weitere Gewalt angewendet hat, um zu seinem ziel zu gelangen. Wenn er der Frau WWW dann noch zweimal ins Gesicht geschlagen hat, so konnte es sich hierbei um eine Reaktion auf den ihm zugefügten Schmerz und die nunmehr erkannte und unerwartete Ablehnung seines Vorhabens handeln.

Die sonach auf die Sachrüge erforderliche Aufhebung des Urteils erstrecrt sich auch auf die Verurteilung wegen Körperverletzung, weil die Strafkammer angenommen hat, sie stehe mit der versuchten Notzucht in Tateinheit. Der Schuldspruch ist daher nicht teilbar.

Auf die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe der Revision brauchte nicht eingegangen zu werden, insbesondere nicht auf die Rüge, das Landgericht habe nicht geprüft, ob § 46 StGB anzuwenden sei.

Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher ersichtlich wegen der dem Angeklagten drohenden, die Zuständigkeit des Amtsgericht überschreitenden Zuchthausstrafe (§ 24 Abs.2 GVG) angenommen worden. Da nunmehr eine höhere Strafe. als ein Jahr Gefängnis gemäß § 358 Abs.2 StPO nicht in Frage kommt, ist es, weil die Sache auch nicht von besonderer Bedeutung ist (§ 24 Abs.1 Nr.2 GVG), nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Hierauf. ist auch noch im Revisionsrechtszuge zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl.BVerfg NJW 1959,871). Der

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Senat hat die Sache daher nach § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Auch der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker