Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 1 StR 525/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı_StR_ 525/59 2308 058 /“
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Gottfried C HB aus 1 Provinz Dee EEE), dort geboren an EEE 1973,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 2. Juli 1959 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Stastsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur
Last.
Die seit dem 3. Juli 1959 erlittenen Untersuchungshaji t wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
In
Gründes
Der Angeklagte tötete seine frühere Verlobte Luise CD Aurch zwei Schrotschüsse aus einer Jagdflinte, nachdem sie das Yerlöbnis hauptsächlich unter der Einwirkung ihres Vaters gelöst hatte.
Das Schwurgericht hat ihn wegen eines Verbrechens des Totschlags zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, letziere außerdem Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft verireten.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision, die Verurteilung wegen Mordes anatrebt, hält die Feststellungen des Urteils zur äußeren und inneren Tatseite für widerspruchsvoll.
_ Das Schwurgericht hat angenommen, daß der Angeklagte bei Abgabe des ersten Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Die Revision meint hierzu, die Feststellungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit dem ersten Schuß die Aufmerksamkeit des Mädchens auf sich lenken wollen und er habe hierbei die Möglichkeit, das Mädchen zu treffen und +ödlich zu verletzen in seine Vorstellung aufgenommen und gebilligt, seien denkgesetzlich nicht miteinander zu vereinen; denn sie schlössen sich gegenseitig aus. Wenn der Angeklagte sich der luise com durch einen Schuß habe bemerkbar machen
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wollen, so hätte er, sofern er noch die Absicht hatte, das Mödchen zu gewinnen, alles vermeiden müssen, was dieser Absicht entgegenwirken konnte. Insbesondere hätte er sie durch den Schuß auf keinen Fall verletzen oder gar töten dürfen.
Yierbei berücksichtigt jedoch die Revision nicht genügend.
daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zunächst die Aufmerksamkeit des Määchens dadurch auf sich lenken wollte, daß er leise ihren Vornamen rief. Es wird weiter festgestellt, daß den Angeklagten "ein heftiger Zorn ergrilf", als das Mädchen darauf nicht "reagierte" und daß ihm "die Folgen seines Handelns infolge seiner Wut und Enttäuschung iber die endgültige Absage der Luise CM gleichgültig waren" (UA S. 15). Unter Berücksichtigung der geistigen und seelkschen Verfassung, in’ der sich der Angeklagte bei der Abgabe dieses Schusses befand, schließen sich die beiden
von der Revision beanstandeten Feststellungen denkgesetzlich nicht unbedingt aus. Ebenso besteht unter diesen Umständen kein Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Schuß die Aufmerksamkeit des Mädchens auf sich lenken wollen, und der Annahme, er habe sich zuvor auf dem Grundstück verborgen, um von dem Vater der Cl nicht entdeckt zu werden. Auch wenn der Angeklagte die Flinte kurz vor dem Erscheinen des Mädchens lud, brauchte das Schwurgericht seine Einlassung nicht als widerlegt anzusehen, er habe das Mädchen zunächst durch Zuruf auf sich aufmerksam machen wollen.
Ob die Einlassungen des Angeklagten, denen das Schwurgericht teilweise gefolgt ist, glaubhaft oder zumindest nicht widerlegbar waren, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Schwurgericht hat jedenfalls seine Über-
zeugung ausreichend und ohne ersichtlichen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze begründet. Seine Feststellungen sind daher für das Revisionsverfahren bindend.
Der Generalbundesanwalt hat ferner bemängelt, daß das Schwurgericht den Tatbestand der Heimtücke verneint hat. Aus den bisher unvollständigen Feststellungen ergebe sich nicht, warum der Angeklagte sich mit geladenem Gewehr hinter einer Gartenhecke verborgen habe.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur äußeren Tatseite den Tatbestand der heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt hat, inden er aus seinem Versteck heraus den ersten Schuß auf die SCHE angab. Es ist jeäoch bei der Beurteilung der inneren Tatseite den Einlassungen des Angeklagten gefolgt und hat es nicht als hinreichend widerlegt angesehen, daß er zunächst in seinem Versteck nur darauf wartete, die Cm nach Verlassen des Hauses anzurufen und ihr mit Hilfe von "Manipulationen mit dem Jagägewehr" die Ernsthaftigkeit seiner Selbstmorddrohungen vor Augen zu führen, um sie dadurch zur Rückgängigmachung ihrer Absage zu bewegen. Erst nach Mißlingen dieses Vorhabens habe er den Entschluß gefaßt, den Schuß abzufeuern. Unter diesen Umständen hal es das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen, "daß dem Angeklagten zum Bewußtsein gekommen ist, daß der von ihn gewählte Standplatz die Ausführung seines Vorhabens und damit den nach seiner Vorstellung möglicherweise eintretenden und von ihm gebilligten Erfolg (Tötung der CE) begünstigte, zumal da er das Versteck nicht zum Zwecke der Überrumpelung des Mädchens ausgesucht hatte, sondern in erster Linie vermeiden wollte - auch dies konnte ihm nicht
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in ausreichender Weise widerlegt werden - vom Vater der CB gesehen zu werden". Diese Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Äußerlich gehört zur heimtückischen Tötung, daß das Opfer arg- und wahrlos ist, zur inneren Tatseite, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit kennt und zur Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 9, 385 ff). Zum Ausnutzen genügt jedoch nicht, daß der Täter die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung "heimtückisch töten" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise wahrgenommen hat, ohne daß er ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung erkennt. Er muß vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet’ sein soll (BGHSt 6, 120, 121). äierbei kommt es stets darauf an, welche Vorstellung der Täter bei-.Begehung der Tat hatte.
Dies hat das Schwurgericht beachtet und mit hinreichenden Gründen die Überzeugung ausgesprochen, daß dem Angeklagten ein solches Bewußtsein bei der Abgabe des ersten Schusaes nicht nachweisbar ist. Daß der Angeklagte die Flinte schon lud, bevor das Mädchen aus dem Hause trat, braucht dem nicht entgegenzustehen. Er kann dies im Hinblick auf die nit der Flinte beabsichtigte Selbstmordädrohung geten haben. Mit der allgemeinen Zurechnungsfähigkeit steht die Beantwortung dieser Frage nicht in Zusammenhang. Sie kann auch verneint werden, wenn die Zurechnungsfähigkeit bejaht wird. Daß der Angeklagte bei der Abgabe des zweiten Schusses nicht mehr heimtückisch handelte, hat das Schwurgericht zutreffend angenommen. Dies wird auch von der Revision nicht beanstandet.
Die Revision rügt schließlich noch, daß das Schwurgericht nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob niedrige Be-
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- weggründe zur Tat geführt haben. Sie weist daraufhin, daß auch einer unterdrückbaren Eifersucht entsprungene Beweggründe niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein können.
Das Schwurgericht führt Seite 26 der Urteilsgriünde aus, daß keines der in § 211 Abs. 2 StGB bezeichneten Merkmale erfüllt ist- Grausamkeit hat es ausdrücklich verneint. 3ei den festgestellten Tatsachen waren keine näheren Ausführungen darüber erforderlich, daß auch sonst keine niedrigen Beweggründe vorliegen. Niedrig ist ein Beweggrund zum Töten, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung au? tiefster Stufe steht, durch triebhafte Eigensucht bestimnt ist und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 133 und 182). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann; "so, wenn der Täter, ohne daß ihm ein berechtigter und versiändiger Anlaß für seine Gefühle gegeben worden war, ein Mädchen tötet, weil, wenn er es nicht haben könne, es auch kein anderer haben solle, und einen länger erwogenen Plan aus solchen Erwägungen und Antrieben durchführt". Hier liegt jedoch der Sachverhalt gänzlich anders. Die Gesamtumstände der Tat lassen keinen Beweggrund erkennen, der als niedrig im vorbezeichneten Sinne anzusehen wäre.
II. Zur Revision des Angeklagten.
l. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig. Ob das Schwurgericht in dem von der Revision
vorgetragenen Zusammenhange den Rechtsgrundsatz "in dubio vro reo" verletzt hat, ist eine sachlich-rechtliche Frage.
2, Die allgemeine Sachbeschweräe.
Die Revision richtet sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung. Wie schon unter Ziff. I ausgeführt wurde, ent-
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hält das Urteil jedoch keine Widersprüche, die mit den Denkgesetzen unvereinbar sind. Auch wenn das Schwurgericht dem Angeklagten geglaubt hat, daß er zunächst einen letzten Versuch unternehmen wollte, das Mädchen zurückzugewinnen, war die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht denkgesetzlich unmöglich. Das Schwurgericht hat die Tatsachen und Erwägungen, auf die es seine Annahme gründet, in den Urteilsgründen S. 20 - 22 ausführlich und überzeugend dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß es dabei allgemeine Erfahrungssätze verletzt hätte. Alle Umstände des Falles wurden ausreichend gewürdigt. Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Gericht habe dem Sachverständigengutachten über die Persönlichkeit des Täters nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Daß,es aus der angeblichen Erinnerungslücke des Angeklagten für die Zeit nach dem ersten Schuß nicht auf das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung oder Bewußtseinstrübung während des weiteren Geschehensablaufes geschlossen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
- den. Es befindet sich hierbei übrigens in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen.
Bei den Schlüssen, die das Schwurgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, brauchte es die von der Revision angeführten anderen rechtlichen Möglichkeiten (fahrlässige Tötung) nicht zu erörtern. Schließlich ist auch der Grundsatz, daß alle Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müßten, nicht verletzt. Alle Tatbe-
standsmerkmale des § 212 StGB sind zweifelsfrei festgestellt.
Die Voraussetzungen des § 51 StGB werden zutreffend verneint.
Der Schuläspruch 158t auch sonst keine Rechtsfehler er-
kennen. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu bean-
standen. Wenn das Landgericht als Strafschärfungsgrund die
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große Bedenkenlosigkeit anführt, mit der der Angeklagte das Leben eines ihm nahestehenden Menschen vernichtei habe, so sollte damit, wie aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Setze ersichtlich wird, auf die Gesamtumstände der Tat hingewiesen werden. Danach standen aber nur Gründe zur inneren Taiseite, die auf eine nicht sicher widerlegbare Einlassung des Angeklagten zurückgingen, der Beurteilung seiner Tat als Korä entgegen.
Beide Revisionen mußten daher verworfen werden.
Dr. Geier Dr. Peetz Willms Fischer Dr. Faller