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BGH Entscheidung vom 03.05.1956 – 4 StR 471/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tm Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1909 i 2, den Vertreter Johann L aus JR (Ikrs. Te) ; zehoren an au .

M 3, den Bergmann Alfred K aus Cum, geboren zn nu 1975 ; A. den Kaufyann Reif Carl Freiherr yon 4 aus MR ,‚ dort geboren am 4 y

wegen Bet

1. den Schauspieler ;s geboren am

hat der ke Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr „Augustin Bundesrichter Dr,Sauer

ur Bundesrichter Dr,Seibert als beisitzende ‚Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. u sis Vertreter der Bundesannaltschaft,

Justizangestellter | . BER Vrkunasbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht eaniei

le Die Revisionen. der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1954 werden verworfen, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht smittels zu tragen.

2, Die von dem Angeklagten sn seit dem 5. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt: . auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

wur en rn mr mr en ern Bier m en

I- 1.) Der Angeklagte SD veanstandet in seiner Revisions been ründung die Anwendung des sachlichen Rech in vollem Umfange seiner Verurteilung. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurtei ung \ unter Ib b und e des landgerichtlichen Urveils-

2) Dasselbe gilt, abgesehen von’ einem Einzelfall (Nr 14), auch für die Verurteilung wegen fortgesetzien Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Ta ‚den Urtei Issatzes der Strafkammer) ,

30 ) Im Falle Ne 14 der vom Landgericht für eine Fort-

‚se tzungstat gehalt tenen Betrugsreihe des Angeklagten zeigte, wie die. Strafkammer feststellt, dieser gemeinschaftlich mit dem Mi tangeklagten > dem Angestell ven vom»: den er kurz zuvor um ein Darlehen von 700 DM betrogen hat- ‚te, mehrere zu Täuschungszwecken hergestellte, mit einer "Plombe und der Aufschri ft "U 235 Canada" versehene Blei. würfel von 7 cm Kant ;enlänge. Er schwindelte. ihm vor, ia. jedem dieser Würfel sei ein ‚sehr wertvol: ler. Urankern ent-- ‚halten. Da sich I 7) von dem Besitz eines solchen | verme intlich außerordentlich wertvollen Würfels eins ausreichende Sicherung für seine Darlehensrückforderun v , sprach, überließen ihm auf sein, Drängen m .- 1 einen Würfel. | En

Eine durch di ese Täuschung. erreichte ‚schädigende Vermögensverfügung DD sieht die Strafkammer darin, daß er vorläufig auf die Rückforderung seines Geldes verzichtete (VA S 206, 253) und "zunächst alle Schri vte unterließ, um wieder zu seinem Geld zu kommen",

Diese Feststellungen reichen für die Annahme, > « sei über den bereits durch den vorausgegangensn Ben trug eriittenen Schaden hinaus geschädigt worden, nicht aus, Zwar stellte seine Forderung auf Rückzahlung der .

700 DM einen Vermögenswert dar. Dadurch, daß er vorläufig ‚davon Abstand nahm, sie geltend zu machen, hätte er aber nur dann eine Vermögenseinbuße erleiden können, wenn er bei .s ;sfortiger Geltendmachung eine Erfüllung seiner Por. derung an sEED erl angı haben würde (vel BGHSt 1, 264 Dies war, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, bei der völl gen "ermögenslosigkeit BE ausgeschlo; sen, u | |

u. ) Die Strafkammer hätte demach diesen Einzelfall, ‚in dem sich sganE> nicht strafbar gemacht hat, aus dem Fortsetzungszusammenhang ausscheiden müssen. Trot izdem ‚kann die Verurteilung sum» in vollem Umfang bestehen ‚bleiben, denn im Schuldspruch ändert sich bei ihm durch ‚ den Wegfall dieses einen Teilaktes seiner Forbaetmungsbai nichts, Auf das Strafmaß aber hatte dieser an Bedeutun völlig untergeordnete Einzelfall gegenüber den zahlreichen unä schweren übrigen Einzelakten oFfensi.chtlisn keinen nachteiligen Einfluß, |

TIo Auch die Revision der Angeklagten zB und X y

‚ die die Sachrüge ohrie nähere Rechtfertigung erheben, ind unbegründet. Daß beide wenigstens mit bedingt em Vorsatz der Vermögensschädigung dem Angeklagten sm : ei seinen Bet trügereien behil flich waren, ergeben die Feststel

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lungen der Strafkammer in ausreichenden Maß.

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mit seiner Revision gegen s seine © Verurteilung aus Vergehen rensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen, Auch sein Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.

1.) Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf, der Versitzende der Sirafkammer habe dadurch einen Verfahrens-- verstoß begangen, daß er nach dem Ausschluß der Öffent-. lichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit dem am Verfahren unbeteiligten Bruder des Angeklagten, dem Rechtsanwalt Freiherr von EL die Anwesenheit im ‚ Sitzungssaal nicht gest jattete, : u.

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. ob, wie. die Revision geltend macht, der Verkehr zwischen dem Angeklagten und seinem ‘Prüheren Verteidiger im Ermittlungsverfahren unzulässigerweise beschränkt wurde, kann auf sich beruhen. Selbst wenn ‚dies zuträfe, läge darin keine Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts (§ 338 Nr 8 StPO). "Außerdem fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß jener etwaige Verfahrensverstoß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, Er wer in der Haupt verhandlung von einem Rechtsanwalt verteidigt . Dieser hätte, wenn er in “der Vorbereitung seiner Verteidigung beschränkt gewesen sein sollte, Gelegenheit gehabt, schon vor der Hauptver-Handlung und noch in ihr‘ darauf hinzuweisen und erforderlichenfails einen Aussetzungsamtrag zu stellen. "Daß er dies nicht tat, zeigt, daß er in der Vorbereitung seiner “ Verteidigung und in der Wahrnehmung. der Rechte des Angeklagten nicht behindert Ware, \

wit der Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung | des Zollrats @ trotz der Wichtigkeit seiner Aussage entgegen dem Antrag der Verteidigung abgelehnt, behauptet die Revision noch keine Tatsache, in der ein Verfahrensverstoß liegen könnte, Denn das Gesetz kennt verschiedene . Gründe, aus denen ein Beweisamtrag abgelehnt werden dert,

In keinem der von der Revision geltend gemachten Punkse hat äle Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Selbst wenn der Mietzins von 25 IM pro Tag, den der Ar... geklagie von den, wie er wußte, aus der Strafhaft eniw:.. chenen Schäffier erhielt, nicht übermäßig hoch gewesen sein sollte, blieb davon die Feststellung bunderühri,

daß der Angeklagte sich aus der Vermietung an Schäffler einen Vorteil versprach, alsc eigennützig im Sinne des

§ 257 StGB handelte, Überdies aber durfte die Strafkammer unter den gegebenen Umständen, ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, den Tagessatz von 25 DM für unangenessen hoch halten; denn das an SEP vernietete Zimmer war nur notdürftig eingerichtet, Demnach hatte die Straf. kammer keine Veranlassung, über die Frage der Angemessenheit des Zinmerpreises von Amts wegen weitere Ermittlungen

anzustellen.

- Da sie. zulässigerweise den auf Vernehmung des Zollrats ER Oo) gerichteten Beweisamtrag mit der Begründun 8 ablehnte, ‚die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen würden ..80 behandelt, als ob sie wahr wären, bestand für sie auch unter dem ‚Gesichtspunkt der Aufklärungsp! licht keir Anlaß ' mehr, diesen Zeugen von Amts wegen über jene Tatsachen zu vernehmen, Es fehlte für die Strafkammer auch an jeden Anhalt dafür, daß sich aus der Vernehmung des Beamten wei tere für die Wahrheitsfindung bedeutsame Umstände ergeben könnten. Solche Umstände vermag auch die Revision nicht u zu bezeichnen. .

20) Was sie zur Begründung ihrer sachlichrecht! lichen . Angriffe vorbringt, richtet sich gegen die von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetzte freie tatrichterliche Beweiswürdigung. An den Denkverstößen, die die Revision in

Urteil erkennen zu können meint, leidet es nicht. Insbesondere ist es denkgesetizlich möglich, daß der Angeklagt®;

wie die Strafkammer annahm, sich aus dem gegenüber § 6 - pegangenen Erpressungsversuch 5 000 DM versprach. Allerdings wäre dieser Gewinn dann sicher in Frage gestellt gewesen, wenn der Polizei der Zugriff auf die vermeintlichen Goldbestände SHE» gelungen wäre. Daß es aber dazu kam,

hing nach der Darstellung des Angeklagten von seinem Be-

lieben ab.

Rötherg Krumme \ . Dr.Augustin

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