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BGH Entscheidung vom 07.03.1956 – 5 StR 279/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 279/56 2262 016
In Namer des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Klempner und Rohrleger Kurt Ri zu: >AEEB,
aort geboren am EEE 1921,
zur Zeit ir anderer Sacre in Strafhaft,
2. den Klempner Herbert > EEE zu: DEE: dort geboren an MED 1912,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.0ktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsteanutin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten Kurt RB wird das Urteil des Landserichts in Berlin vom 7.März 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es diesen Angeklagten im Falle MW verurteilt, eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt, ihm die bürgerlichen Shrenrechte aberkennt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
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Die weitergehenie Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten SEE wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Reststellungen aufgehoben.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht. zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten Kurt Regen gemeinschaftlichen schweren Diebstakls im Rückfalle, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle unä wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus, den Angeklagten SEE wegen Diebstahls im Rückfalle zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat diesen Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf und drei jahren aderkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel haben im Falle MM Erfolg. In
den Fällen Bund nei: in denen nur der Angeklagte Rohde verurteilt worden ist, ist seine Revision unbegründet.
ie
Im Fal) Mi kann öie Verurteilung des Angeklagten SCHE wegen Diebstahls im Rückfalle und des Angeklagten REM wegen Hehlerei nicht bestehenbleiben, weil eine Verfahrensbeschwerde durchgreift.
1.) Wie beide Revisionen richtig vortragen, war dem Angeklagten RD in Ermittlungsverfahren unter anderem ein Paar schwarze getragene Socken abgenommen worden. Die Anklageschrift (Bd I Bl 141-148 d.A.) bezeichnete auf ihrer Seite 6 als Beweismittel auch "die sichergestellten Sachen". Sie verwies dabei auf Bd ı Bl 35 d.A. Dort liegt die Empfangsbescheinigung der Aufbewahrungsstelle der Kriminalpolizei. Sie nennt neben anderen Sachen die schwarzen Socken.
Nachdem die mehrtägige Hauptverhandlung am 24.Februar 1956 begonnen hatte, ersuchte dic Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 25.Februar 1956 (Bd II Bl 43 d.A.) die Asservatenstelle, die verwahrten Gegenstände, darunter
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1 Paar getragene Socken, "zur Termin am 1 März 1956 um
9 Uhr, Saal 224, vorzulegen", Das Schreiben ging am 29.Februar 1956 bei der Asservatens\elle ein (Bd II Bl 56 d.A.). Sie teilte an demselben Tags zu den Akten mit, "beifolgendes Asservat!! werde auf äas Ersuchen vom 25.Februar 1956 vorübergehend herausgegeben (Bi II Bl 55 d.A.).
Das Landgericht hat, soviel die Niederschrift über die Hauptverhandlung und die Urteilsgründe erkennen lassen, das Paar Socken nicht als Beweismittel verwertet, es insbesondere nicht der Zeugin MP, der Bestohlenen, vorgelegt.
Die Revision sieht hierin sowohl einen Verstoß gegen den § 245 Satz 1 StPO, als auch eine Vernachlässigung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO. Die zweite dieser beiden Rügen ist berechtigt.
a) Ob die Strafkammer § 245 Satz 1 StPO verletzt hat, kann hier unentschieden bleiben.
Es ist schon nicht ganz sicher, ob sich das Paar Socken während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal befand. Aus den oben wiedergegebenen Stellen der Akten geht das nicht zweifelsfrei hervor. Es ist ferner nicht erkennbar, jedenfalls der Niederschrift nicht zu entnehmen und übrigens von der Revision selbst mindestens nicht ausdrücklich behauptet, daß während der Hauptverhandlung irgendein Beteiligter den Willen ausgeärückt habe, das Paar Socken als Beweimittcl zu benutzen. Das ist bei Sachen, die als Mittel eines Trkunden- oder Augenscheinsbeweises in Betracht kommen, wenigstens in der Regel erforderlich (Eb Schmidt Lehrkomm Bd II StPO § 245 Anm 11; Alsberg-Nüse Beweisamtrag S 503). Ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn sie in der Anklageschrift genannt sind, ist umstritten (dafür Löwe-Rosenberg StPO § 245 Anm 7 b; Schwarz StPO § 244 Anm 4 A b; Rspra6St 6,685; - dagegen Eb Schmidt aaO Anm 15; Alsberg-Mise aa0; RGSt 5,268; 41,4/137). Der Senat braucht diese Frage nicht zu ent-
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scheiden, weil jedenfalls die Aufklärungsrüge durchgreift. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob unter § 245 Satz 1 StPO herbeigeschaffte Sachen fallen, aus deren bloßer Besichtigung das Gericht selbst zwar nichts entnehmen, die es aber einen Zeugen vorzeigen könnte, damit er sich darüber äußert, ob er sie wiedererkennt.
b) Daß die Strafkammer dies bei der Vernehmung der Zeugin MB der Bestohlenen, unterlassen hat, beanstandet die Revision mit Recht als Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.
wie das Urteil feststellt, hatte die Polizei während des. Ermittlungsverfahrens einige Herrensocken, die sie in der Wohnung des Angeklagten Kurt RAM gefunden hatte, der Frau MB vorgelegt. Diese hatte sie nicht als ihr Eigentum bezeichnen können. Die Socken, die REED von - SEE erhalten und in Gebrauch genommen hatte, waren ihr nicht gezeigt worden (UA S 11).
Dies nachzuholen, mußte sich dem Landgericht aufdrängen. Denn auf diese Weise bot sich eine wertvolle Möglichkeit, die Angaben des Zeugen DW über den Diebstahl bei Frau Mi} nachzuprüfen. Diesen Zeugen, auf dessen Aussage sich die Feststellungen im Falle Mm fast ausschließlich stützen, bezeichnet das Landgericht selbst als eine zweifelhafte Persönlichkeit und nicht ohne weiteres glaubwürdig. Ob Frau Mi die Socken wiedererkannt und welchen Einfluß es auf die Überzeugung des Landgerichts gehabt hätte, wenn sie dazu nicht imstande gewesen wäre, ist ungewiß. Es läßt sich nicht einmal ausschließen, daß die Zeugin erklärt hätte, Herrensocken dieser Art habe sie nicht besessen.
2.) Da das Urteil im Falle ME schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, braucht der Senat nicht näher auf die übrigen Angriffe der Revisionen zu diesem Punkte einzugehen. Sie sind sämtlich unbegründet.
II.
Im Fall Ti ist von den beiden Beschwerdeführern nur der Angeklagte IB verurteilt worden. Die Angriffe seiner Revision dringen nicht durch.
1.) Die Verteidigerin hatte zwei Hilfsamträge gestellt. Das Landgericht hat sie in den Urteilsgründen abgelehnt (UA S 21-23).
Die Auffassung der Revision, dadurch habe die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, trifft nicht zu. Wie der Bestohlene, der Zeuge EI, in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, waren ihm die sichergestellten Fotoapparate im Ermittlungsverfahren vorgelegt worden. Es waren die gleichen Markenerzeugnisse, wie sie ihm gestohlen worden waren. Sie trugen 'auch noch die Philips-Preisschilder, mit denen er in seinem Geschäft Fotoapparate zu versehen pflegt (UA S 19). Dies in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen hat die Strafkamner.- davon überzeugt, daß die Apparate aus dem Einbruch bei ' EEE stammten und der Angeklagte Kurt RD der Täter ist. Sie hatte keinen Anlaß, die Fotoapparate von der Versicherungsgesellschaft, die sie inzwischen erhalten. und wahrscheinlich schon verwertet hatte (UA S 15), heranzuziehen, sie dem Zeugen ED noch einmal vorzulegen und sie mit den dazugehörigen Lieferbescheinigungen zu vergleichen. Sie konnte der Ansicht sein, eine solche Maßnahme verspreche keinen Erfolg.
2.) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil stand.
a) Die Feststellungen widersprechen sich nicht, wie die Revision meint.
Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe die Fotoapparate von einem Unbekannten erhalten, um sie für diesen zu verkaufen. Das glaubt ihm das Land-
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gericht nicht, weil die Sachen ''von nicht unerheblichem Wert"! gewesen seien und der Unbekannte keine hinreichende Gewißheit gehabt hätte, daß der Angeklagte den Verkaufserlös an ihn abführen werde (UA S 18).
Wie das Urteil in einem anderen Zusammenhange sagt, "hatten die Apparate, da es sich um verhältnismäßig billige Ausführungen handelte, keine Fabriknummern!" (UA S 22).
Diese beiden Stellen des Urteils enthalten keine unlösbaren Widersprüche. Der Angeklagte Kurt AED hat drei Fotoapparate an den Gastwirt SIEB una zwei an den Kraftfahrer WB für 60 IM veräußert (UA S 15). Fünf Fotoapparate können selbst dann als Gegenstände von nicht unerheblichem Wert", die man nicht ohne weiteres einem Fremden anvertraut, bezeichnet werden, wenn sie "verhältnismäßig" billig sind.
b) Die weiteren Angriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässig (§ 337 StPO). Die allgemeine rechtliche Nachprüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, fördert keinen Rechtsirrtum zutage.
III.
Gegen seine Verurteilung im Fall N erhebt der Angeklagte Kurt RD nur aie allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig
angewendet.
IV.
Durch die Bestrafung des Angeklagten Kurt IT ] mit sechs Wochen Gefängnis wegen Hehlerei im Falle MOB können die Strafen von vier und zweieinhalb Jahren
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Zuchthaus wegen der schweren Rückfalldiebstähle Exner und NBricht beeinflußt worden sein. Sie bleiben daher bestehen. Mit der Verurteilung wegen Hehlerei muß jedoch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Das gilt auch für die Aussprüche über den Verlust der bürgerlichen ..Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht, die nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammenhängen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer "Schmitt Dr. Börker