Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 27.10.1959 – 5 StR 369/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 St? 369/59
7215 00%
Im Namen des Volkes
ın der Strafsache gegen
die Steno-Kontoristin Margitta B ED zus m:
geboren an EEE :940 in sen - Sachbezeichnung: CB u.a. -
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1959, an der teilgencmmen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bunäesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt BSundesrichver Dr.Börker als Weisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revisionen der Angeklagten Margitta DEE una ihrer Eltern wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugenäschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Yon Rechts wegen -
Eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts, die keine Jugendkammer ist, hat die Angeklagte wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision rügt mit Erfolg die Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO).
Die Begründung, mit der die Strafkammer es im Beschluß vom 17.November 1958 abgelehnt hat, das Verfahren gegen die Angeklagte von der Strafsache gegen den erwachsenen Mitangeklagten CB zu trennen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie geht ersichtlich davon aus, daß die Verbindung die Regel und die getrennte Verhandlung eine Ausnahme ist, für die "zwingende Gründe!' vorliegen müssen. Nach § 103 Abs.1 JGG können aber Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nur dann verbunden werden, "wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist". Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Sie werden auch nicht dadurch erfüllt, daß "die Zwecknäßigkeit für eine Verbindung wie bisher spricht", wie sich die Strafkammer ausdrückt.
Da das Verfahren gegen OB inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffen-
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gericht zuständig (§ 40 Abs.1 JGG). Dorthin verweist der Senat daher die Sache zurück.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker