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BGH Entscheidung vom 21.10.1959 – 2 StR 412/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2259 100 52.

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

1. den Photographen Carlos P , olne festen Wohnsitz, geboren an GE 1935 in ‚ Spanien,

2. den Gelegenheitsarbeiter Mario_S — u ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1932 in FEED, Italien,

3. den Gelegenheitsarbeiter Rafael J ent 3 ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1933 in L

u, Tenerifs, Canarische Inseln,

sämtlich in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ‘ des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. April 1959 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannten Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte PM ist wegen schweren Diebstahls in 13 Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, Sb wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen zu einer Gesamistrafe von fünf Jahren Gefängnis, ICEED wegen schweren Raubes und wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Alle Angeklagten haben Revision eingelegt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht; die von ihnen erhobenen Verfahrensbeschwerden haben sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt.

I. Revision Pw.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die drei Angeklagten, nachdem JE der amerikanischen Touristin VB ihre Handtasche entrissen und Reiseschecks erbeutet hatte, deren Erlös sie gemeinsam verbrauchten, beschlossen, weiterhin Diebstähle zu begehen, insbesondere die Gesellschaft ausländischer Touristinnen zu suchen, sich deren Reiseschecks und gegebenenfalls Ausweispapiere anzueignen und die Schecks zu verwerten. Dieser Verabredung gemäß haben sie in sieben Fällen, wobei einmal IM nicht beteiligt war, ihre Absicht ausgeführt. Die Strafkammer hat diese Taten als sieben selbständige Bandendiebstähle beurteilt. Die Revision wendet sich dagegen, “aß das Landgericht nicht eine forigesetzte Handlung hinsichtlich aller dieser Scheckdiebstähle und der bei der Verwertung begangenen Straftaten angenommen hat. Die Feststellung des Landgerichts, daß ein Gesamtvorsatz für alle ausgeführten Handlungen nicht gageben sei, weil die Angeklagten sich jeweils, wenn sich ihnen eine günstige Gelegen-

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heit bot, neu zur Tat entschlossen und weil sie auch hinsichtlich der Verwertung der Reiseschecks jedes Mal entsprechend den Umständen einen neuen Entschiuß faßten, ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Strafkammer hat die Grundsätze beachtet, denen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil BGHSt 1, 313 folgt. Sie hat sich mit diesen Grundsätzen auch nicht, wie die Revision glaubt, in Widerspruch gesetzt, indem hinsichtlich der Urkundenfälschung des Angeklagten SC, soweit er für die Verwertung von Schecks derselben Bestohlenen zunächst deren Reisepass, dann ihre Schecks verfälschte, natürliche Handlungseinheit annahn.

2. Auch im übrigen 1äßt die Nachprüfung des gegen den Angeklagten PO ergangenen Urteils ihn beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen; die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

II. Revision Tg.

l. Dieser Angeklagte hat auf dem Domhof in KW einen öffentlichen Platz, der Frau WEM p!ötzlich eine Handtasche aus der Hand gerissen. Er brauchte, wie das Urteil feststellt, zwar keine besondere Gewalt aufzuwenden, weil Frau WB auf den Überfall nicht gefaßt war; eine "nicht unerhebliche Kraftentfaltung" war aber erforderlich, weil Frau WB die Tasche so fest in der Hand hielt, daß sonst ein Entreissen nicht möglich gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, JG habe nur eine leichte Handbewegung gemacht, um in den Besitz der Tasche zu gelangen, widerspricht somit dem festgestellten Sachverhalt. Der Tatbestand der §§ 249, 250 StGB ist erfüllt, weil der Täter durch körperliche Handlung den erwarteten Widerstand der Angegriffenen verhindert hat, ohne daß es darauf ankommt, ob er erhebliche körperliche Kraft angewendet hat (BGHSt 1, 145, 147; BGH NW 1955, 1404).

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2. Soweit der Angeklagte DO | Binwendungen gegen die Anwendung des § 74 StGB auf die verschiedenen Scheckdiebstähle vortragen 1äßt, wird auf die Ausführungen zu I 1 verwiesen; die vom Verteidiger herangezogene abweichende Ansicht von Sch hat der Bundesgsrichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Auch daß die Diebstähle aus Kraftwagen als seltsiändige Handlungen beurteilt worden sind, ist nicht zu beanstanden.

3, Die allgemeine sachliche Nachprüfung ergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

III. Revision Samui: x

1, soweit dieselben Angriffe gegen das Urteil erhoben werden wie für den Angeklagten PR. wird auf die Ausführungen zu dessen Revision Bezug genommen.

2. Der Angeklagte SCH wendet sich insbesondere gegen seine Verurteilung wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges in sieben Fällen. Er hat in allen Fällen die entwendeten Reiseschecks verwertet. Im Falle Wem unterschrieb er die Schecks mit dem Namen der Bestohlenen und löste sie bei verschiedenen Geldinstituten unter Vorlegung des erbeuteten Reisepasses der Frau WB und Angabe, er sei der Sohn oder Neffe der Berechtigten, ein. In den anderen Fällen verfälschte er zum Teil Pässe, zum Teil die auf den Reiseschecks bereits bei deren Ausstellung angebrachte Unterschrift und fertigte jeweils die bei der Einlösung geforderte zweite Unterschrift der Berechtigten fälschlich an. Das Landgericht stellt fest, daß er die Auszahlenden in allen Fällen über seine Empfangsberechtigung täuschte und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßte, durch die er das Vermögen "der Betroffenen" schääigte. Daß mit den "Betroffenen" dis auszahlenäen Geldinstitute und

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nicht die Bestohlenen gemeint sind, ergibt sich daraus, daß

die Strafkammer im Urteil hervorhebt, die Einlösung der Schecks stelle nicht nur eine "Auswertung der Beute", sondern die Verletzung anderer Rechtsgüter dar, und daß sie aus diesem Grunde die Annahme einer straflosen Nachtat verneint. Diese Beurteilung trifft zu. Das Vermögen der Auszahler wurde durch die Einlösung gefährdet, weil sie dem Vorwurf ausgesetzt waren, entgegen den Vorschriften die vor ihnen zu leistenden Unterschriften nicht sorgfältig mit der auf dem Scheck bereits befindlichen Unterschrift verglichen zu haben, und weil sie Gefahr liefen, deshalb von der amerikanischen Gesellschaft keine Gutschrift für die eingelösten Schecks zu erhalten. Diese Vermögensgefährdung der getäuschten Auszahler rechtfertigt die Annahme von Betrug neben dem Diebstahl.

3. Auch bezüglich des Angeklagten SCHE bestehen hinsichtlich der weiteren Verurteilung keine rechilichen Bedenken.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof