Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 21.10.1959 – 2 StR 401/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 093
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
ge gegen den Kellner Erich Adalbert S aus Dip GEB , 307% geboren am 1928,
wegen vorsätzlicher schwerer Brandstiftung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 9. März 1959 mit den Peststellungen aufgehoben
l. soweit der Angeklagte wegen Beiruges in Tateinheit mit Unierschlagung in vier Fällen verurteilt worden ist, "
2. im Gesamtstrafausspruch.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
‘Von Rechts. wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betiruges in Tateinheit mit Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.
I. Die Verfahrensrügen.
l. Die Revision behauptet, die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung sei auf Tatsachen gestützt, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen, sondern nur in den Ermittlungsakten zu finden seien; sie könnten nur daraus entnommen sein; dies gelte für die Annahme, der Angeklagte habe am Tage vor dem Brand zum Bruder der Frau Steg gesagt, DD stecke ihm sicher noch einmal die Bude an, ferner für die weiteren Feststellungen, der Angeklagte sei mit dem Hund auf dem Grundstück vertraut gewesen, ar habe Frau Stil veranlagt ins Krankenhaus zu gehen, er habe eine hohe Feuerversicherung genommen; da zur Absetzung des Urteils ein Zeitraum von einem Vierteljahr benötigt worden sei, müßten an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Urteils besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Diese Rüge betrifft jedoch nicht die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Urteils, sondern macht geltend, die im Urteil angeführten Tatsachen seien nicht auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt worden. Dies vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun; denn diese Tatsachen können in der Hauptverhandlung von den vernommenen Zeugen bekundet,
die Höhe der Versicherung sogar vom Angeklagten selbst eingeräumt sein. Daß dies geschehen sei, haben die beteiligten Richter zum Überfluß dienstlich erklärt.
2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe sich zur Zeit der Brandlegung in einer aussichtslosen wirtschaftlichen Lage befunden, mit der Aufklärungsrüge. Diese dringt jedoch nicht durch. Angesichts der festgestellten Tatsachen, aus denen die Strafkammer die schlechte wirtschaftliche Lage gefolgert hat, drängte sich ihr keine Notwendigkeit auf, noch durch einen Sachverständigen den Wirtschaftsbetrieb des Angeklagten auf den Umfang der Überschuldung überprüfen zu lassen.
3, Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dadurch verletzt, daß sie nicht versucht habe, eingehender aufzuklären, ob nicht der Zeuge Brandenburger als Täter der Brandstiftung infrage komme, indem sie sich Kenntnis von dessen Persönlichkeit verschaffte. Der Angriff verfehlt schon deshalb sein Ziel, weil die Revision nicht angibt, mit welchen Mitteln die ihrer Ansicht nach : :: die Persönlichkeit Brandenburgers kennzeichnenden Tatsachen hätten - ° aufgehellt werden müssen. Die Rüge ist somit nicht ordnungsgemäß angebracht und deshalb unzulässig (BGHSt 2; 168).
II. Die Sachrüge,
1. Gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher schwere?! Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, geht sie von Tatsachen aus, deren Gegenteil im Urteil festgestellt ist, oder setzt sie die eigene Beweiswürdigung anstelle der des Tatrfichters: und zieht aus
den festgestellten Tatsachen andere Schlüsse. Solches Vorbringen vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (§ 357 StPO). j
2. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung nicht. In den Fällen Ho, Be@P und Ho@EB ist im Urteil nicht dargelegt, worin das Landgericht die Unterschlagung erblickt. Diesen Personen hat der Angeklagte Sachen, die er bereits anderen Gläubigern mittels Besitzkonstituts (§ 930 BGB) zur Sicherung übereignet hatte, ebenfalls sicherungshalber weiter übereignet, wobei er den unmittelbaren Besitz der Gegenstände behielt. In allen Fällen spiegelte er vor, diese Sachen seien sein Eigentum. Seinem Willen gemäß veranlaßte er dadurch Hoi und Bel, ihm ein Darlehen zu gewähren, Bei auch, ihm für seine Gastwirtschaft Getränke auf Kredit zu liefern, und Hop: von der beabsichtigten gerichtlichen Verfolgung seiner Forderung Abstand zu nehmen. .
a) Zum Falle Hoib führt das Urteil im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe gewußt, daß Hop durch den Sicherungsübereignungsvertrag . nicht Eigentümer der ihm nach diesem Vertrag übereigneten Gegenstände werden konnte, weil diese bereits Hoi übereignet waren. Damit ist zugleich festgestellt, deß er Ho kein Eigentum verschaffen und das Sicherungseigentum He nicht beeinträchtigen wollte. Durch Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages hat der Angeklagte demnach keine Unterschlagung gegenüber Hoi) vesangen (BcHst 1, 262, 264, 265).
Aber auch die Annahme eines Betruges zum Nachteile Ho virä Aurch die bisherigen Feststellungen nicht ge-
rechtfertigt. Die Strafkammer sieht die Vermögensverfügung des Zeugen Hoh darin, daß dieser, durch die Täuschung des Angeklagten veranlaßt, von einer gerichtlichen Verfolgung seiner bestehenden Ansprüche absah. Den Schaden will sie darin finden, daß ein vollstreckbarer Titel seine Stellung als Gläubiger verbessert hätte. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 262, 264), kommt es bei einer - hier vorliegenden — Stundung nicht auf die damit verbundene rechtliche Schlechterstellung des Gläubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung durch die Stundung geringer geworden ist. Das ist nur der Fall, wenn der Gläubiger durch sofortiges Betreiben der Zwangsvollstreckung wenigstens zum Teil Befriedigung
für seine Porderung gefunden hätte. Unter diesen Voraussetzungen führt die Stundung als vorläufiger Verzicht auf die mögliche Befriedigung einen Vermögensschaden des Gläubigers herbei. Wenn dagegen der Schuldner im Zeitpunkt der Täuschung gänzlich vermögenslos ist, so daß die sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos bleiben müßte, so werden die Aussichten des Gläubigers, für seine Forderung befriedigt zu werden, durch Erwirkung eines vollstreckbaren Titels in der Regel nicht verbessert. Die Stundung unter diesen Umständen mindert den Wert seiner Forderung nicht und schädigt deshalb sein Vermögen nicht. Den bisherigen Feststellungen ist nichts darüber zu entnehmen, daß Hoi im Zeitpunkt der Stundung bei gerichtilicher Verfolgung noch Befriedigung für seine Forderung erlangt hätte.
b) Daß der Angeklagte auch in den Fällen Hegiiii und Be- gewußt habe, daß er durch die Sicherungsübereignungsverträge an den darin aufgeführten, bereits anderen Gläubigern übereigneten Sachen seinen Vertragsparinern kein Eigentum übertragen konnte, ist im Urteil nicht dargelegt und kann auch dessen Zusammenhang nicht entnommen werden,
insbesondere auch nicht dem Umstande, daß dieses Wissen
im Falle Ho festgestellt ist. Wußte er es und wollte
er somit seinen Vertragsparinern nur Sicherungsübereignungen vortäuschen, so hätte er sich durch diese Vortäuschung des Betruges schuldig gemacht. Sollte er sich dagegen vorgestellt haben, er verschaffe seinen Vertragspartnern Eigentum an den bereits anderen Gläubigern übereigneten Sachen, so würde im Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge kein Betrug, sondern eine Unterschlagung liegen (BGHSt 1,262, 264, 265), In diesem Falle würde gleichwohl die Annahme eines Betruges zum Nachteil Hoi nicht entfallen, weil der Angeklagte diesen auch dadurch zur Hergabe des Darlehens veranlaßt hat, daß er in der Selbstauskunft, die Hoi angefordert hatte, der Wahrheit zuwider angab, keinen Offenbarungseid geleistet zu haben. “
c) Im Falle FB ist der objektive Tatbestand der Unterschlagung festgestellt. Jedoch fehlt der Nachweis des Vorsatzes. Es ist nicht dargetan, daß der Angeklagte wußte und wollte, daB Fi an dem ihm verkauften und überlassenen Kühlschrank Eigentum erwerbe. Auch wenn dies der Fall gewesen ist, kann er sich äurch den Verkauf des Kühlschrankes, wie das Landgericht annimmt, eines Betruges schuldig gemacht haben, Er hat FEp vorgespiegelt, er sei Eigentümer des Kühlschrankes, obwohl er diesen schon vor Monaten Hoi sicherungshalber übereignet hatte. Er hat FB also vorgetäuscht, er erwerbe unanfechtbares Eigentum, während die Gefahr bestand, daß der frühere Eigentümer Ho ihm das Eigentum streitig machte. Derart "bemakeltes" Eigentum hat geringeren wirtschaftlichen Wert als vom Eigentümer oder von ' einem sonstigen Verfügungsberechtigten erworbenes unbestreitbares Eigentum. Durch den Erwerb so bemakelten Eigentums kann der guigläubige Erwerber somit einen Vermögensschaden erleiden (BGHSt 1, 95; 3, 370, 372).
Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung in vier Fällen ist deshalb aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
3. Die Ausführungen der Revision in den Fällen der RKreditkäufe gehen ins Leere, da der Angeklagte in diesen Fällen freigesprochen worden ist.
A, Die Strafzumessung im Falle der Brandstiftung zeigt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Die Strafkammer hat die für eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vorgesehene Mindestsirafe von einem Jahr Zuchthaus verhängt. Daß sie dabei nicht die für den tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrug vorgeschriebene zusätzliche Geldstrafe ausgesprochen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Da die Mindestsirafe ausgesprochen worden | ist, kann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen des Betruges und der Unterschlagung sich auf den Strafausspruch im Falle der Brandstiftung nicht ausgewirkt haben. Die Aufhebung der Gesamtstrafe ist die notwendige Folge davon, daß das Urteil in den Fällen des Betruges aufgehoben wird.
Die Strafkammer hat auf eing Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus erkannt. Diese erreicht die Summe der verhängten Einzelstrafen. Das ist nach § 74 Abs. 3 StGB unzulässig. Die Finsatzstrafe beiträgt ein Jahr Zuchthaus für die Brandstiftung, In den Beirugsfällen hat die Strafkammer Gefängnisstrafen von sechs Monaten, zehn Monaten und zweimal je einem Monat, zusammen also von 18 Monaten verhängt. ‚Das ergibt bei Umrechnung der Gefängnisstrafen nach § 21
StGB ein Jahr Zuchthaus; Die Summe aller Strafen beträgt also genau wie die Gesamtstrafe zwei Jahre Zuchthaus.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha
Menges Kirchhof