Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.10.1959 – 4 StR 374/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Elektromonteur Heinrich A WB aus EB, geboren an @&. GEEEEED ED in za,
wegen Meineides u:&.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Bochum vom 3. März 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als er die Einzelstrafe wegen Meineides betrifft, ferner im Gesamtsirafausspruch einschließlich der verhängten Nebenfolgen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-SseNne
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war Angestellter in dem Bedachungsgeschäft der früheren Mitangeklagten Franziska WB, das sich, 1956 in Zahlungsschwierigkeiten befand. Im September 1956 erhielt der Inhaber der Firma Rudolf BE, der Kauf.- mann Wa, zur Sicherung einer Geldforderung von Frau Vw> ein Sparkassenbuch und einen Kraftfahrzeugbrief für einen Lastkraftwagen ausgehändigt. Diesen Kraftfahrzeugbrief ließ sich der Angeklagte am 29. Juli 1957 im Züro der Firma Bi
mit der Begründung aushändigen, daß er ihn "zur amtlichen Umnummerierung des Lasikraftwagens" benötige. In Wirklichkeit kam es ihm hauptsächlich darauf an, sich wegen einer eigenen Lohnforderung gegen die Firma WEB durch Erwerb des Eigentums an dem Lastkraftwagen und dem Kraftfahrzeugbrief zu sichern. Er versprach Wa@ sofortige Rückgabe des Briefes nach erledigter Umnummerierung. Daraufhin erhielt der Angeklagte den Kraftfahrzeugbrief. Frau WB übereignete ihm den Lastkraftwagen und den Brief am 2. August 1957.
Am 26. Oktober 1957 beantragte Wag® den Erlsß einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Krafifahrzeugbriefs gegen den Angeklagten. Hierbei versichertes er U.8o schriftlich an Eides Statt, daß der Angeklagte bei der Aushändigung des Briefes im September 1956 "die sofortige Rückgabe nach Erledigung" versprochen habe, Daraufhin zeigte der Angeklagte den Kaufmann Wa@® bei der Staatsanwaltschaft wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung an und behauptete dabei u.a. bewußt wahrheiiswidrig, er habe Wa die KHückgabe des Zraftfahrzeugbriefs nicht zugesagt. Diese Angabe wiederholte er als Zeuge in dem auf seine Anzeige hin gegen Wa@p eingeleiteten Strafverfahren und beschwor sie in der Hauptverhandiung vom 13. Mai 1958.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen Meineides zu einer Gesamt. strafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber.. kannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als’ Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Revision greift die Feststellung dessen, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1958 als Zeuge ausgesagt und beschworen hat, mit der Behauptung an, daß sie auf einer inhaltlich unrichtigen Auslegung des Sitzungsprotokolls von jenem Tage beruhe. Sie beruft sich auf dieses Protokoll und auf das Zeugnis "des seinerzeit amtierenden Amtsgerichtsrais REN", dafür, saß der Angeklagie vor seiner Vereidigung auf Befragen des Verteidigers des damaligen Angeklagten Wa erklärt habe, es sei durchaus möglich, daß er die Rückgabe des Krafifahrzeugbriafes nach Umnummerierung zugesagt habe.
Mit diesem Angriff könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn entweder der Tatrichter den Inhalt der beschworenen Aussage des Angeklagten auf Grund jener Niederschrift festgestellt, bei ihrer Auslegung aber gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte - was ein sachlich-rechtlicher Mangel Ges Urteils wäre -, oder aber wenn er Zweifel en der Richtigkeit jener Niederschrift hätte haben und daher gemäß § 244 Abs, 2 StPO den Sachverhalt weiter hätte aufklären und zu diesem Zweck ihm bekannte weitere Beweismittel hätte
benutzen müssen. Weder das eine noch das andere ist aber hier der Fall.
Das Protokoll vom 13. Mai 1958 enthält die behauptete Erklärung des Angeklagten nicht, bestätigt vielmehr die Feststellungen auf S. 3 bis 4 der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils. Es enthält auch nichts, was dem Tatrichter hätte Anlaß zu Zweifeln über den Inhalt der damaligen Zeugenaussage des Angeklagten hätte geben können. Ausweis. lich der Sitzungsniederschriften vom 26, Februar und vom 3, März 1959 haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die &rhebung von Beweisen in der angegebenen Richtung beantragt. Daher ist auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht festzustellen.
Auch sonst ergibt die durch die Sachrüge veranlaßte Prüfung des Schuldspruchs wegen des Meineides keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
2. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden, soweit die Stirafkammer gegen den Angeklagten wegen des erwie-- senen Meineides eine Einzelstrefe von neun Monaten Gefängnis Testgesetzt, auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und die Eidesunfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen hat.
Nach der Feststellung des Landgerichts kam es dem Angeklagten hauptsächlich darauf an, sich wegen seiner Lohnforderung gegen die Firma WB durch Erwerb des Eigentums an dem Lastkraftwagen und dem Kraftfahrzeugbrief zu sichern, als er dem Kaufmann Wa die sofortige Rückgabe des Briefes nach erledigter Umnummerierung versprach. Dann aber mußte die Strafkamner im Hinblick auf § 157 StGB prüfen, ob der Angeklagte den Kaufmann Wa durch die Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Rückgabewil..ens veranlaßt hat, ihm den Be-
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sitz des Briefes zu verschaffen, und ob er dadurch das Vermögen des tetäuschten geschädigt hat, um sich oder einem an. deren einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Vor allem aber mußte der Angeklagte damit rechnen, wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn
er zugab, die alsbaldige Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes versprochen zu haben. Wenn der Angeklagte im Hinblick hierauf sein Rückgabeversprechen eidlich abgeleugnet hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung nach § 164 oder § 263 StGB von sich abzuwenden, kann nach § 157 StGB die Strafe gemildert werden. Ferner ist in diesem Falle die Aberken-- nung der kidesfähigkeit nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 161 Abs. 1 StGB unzulässig; ob auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist, hat dann gemäß
Abs. 2 dieser Vorschrift der Richter nach seinem pflichtge-
mäßen Ermessen zu entscheiden. Da die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat, ist nicht auszu-. schließen, daß dieser Gesichtspunkt bei der Strafzumessung und den Entscheidungen aus § 161 StGB übersehen wurde. Daher ist der Strafausspruch mit den Nebenfolgen aus § 161 StGB aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Rotberg Krumme Sauer Martin Hoepner