Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 09.10.1959 – 4 StR 341/59

4. Strafsenat

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4 StR 341/59 2283 051

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

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wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Landgerichtsras Dr. «EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Mai 1959

im Strafausspräch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BteB) in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. .ı StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dabei ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daB die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs, 2 StGB) vorliegen.

Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die nach § 51 Abs. 2 StGB zu prüfende Strafmilderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu erörtern. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, mit Rücksicht auf das Geständnis des Angeklagten, das auch auf Reue schliessen lasse, und auf den Umstand, daß er bisher straffrei geblieben sei, habe das Gericht für alle vier Straftaten auf

Gefänguisstrafen erkannt, "also mildernde Umstände zugebilligt, soweit in den Fällen Ingeborg Ashoff und Barbara Lachermund aus § 176 StGB zu bestrafen war, und hinsichtlich Brigitte und Marie TB aus den angegebenen Gründen den-'Gefängnisstrafrahmen des § 174 StGB für ausreichend erachtet, zumal im übrigen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließbar waren". Diese Überlegungen des Landgerichtes erschöpfen sich aber in der Erwägung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zu gewähren sind. Dagegen wird mit dem Hinweis des Landgerichts auf § 51 Abs. 2 StGB ebensowenig wie sonst aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere der Höhe der Strafen, deutlich, ob die Strafkammer erwogen hat. von der Möglichkeit einer milderen Bestrafung

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in den unter Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB abgeurteilten vier Fällen Gebrauch zu machen. Das aber war erforderlich (vgl. BGH 4 StR 167/51 vom ‘9. April "95: in MDR i95'. S. 403 bei Dallinger). Denn sonst ist nicht erkennbar, ob das Landgericht vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist, nach dessen Festlegung erst andere Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe abzuwägen sind (vgl. BEHSt i, 15, 1175 BGH J2 56, 500 = IM Nr. 4 zu § 45 StGB; Dreher, JZ 56. 682). - .

Das Urteil hat somit im Strafausspruch keinen Bestand. Die ‘Sache ist daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lanägericht zurückzuverweisen.

Rotberg Krumme Sauer Hogpner Flitner