Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 5 StR 390/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes og
In der Strafsache “ 09> gegen
den Vertreter Hugo K ME zu: 1, dort geboren am a) 1919,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.September 1959,an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1. soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 (Komplex " verurteilt worden ist, im Schuld- und rafausspruch, 2. im übrigen im Gesamtstrafausspruch
samt den Feststellungen aufgehoten.
«
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen..
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründesz
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in fünf Fällen, davon in einem Falle außerdem in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und in einem weiteren Falle außerdem in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und ferner wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde
ist unzulässig. Verfahrensverletzungen müssen bestimmt behauptet werden. Die Revision hält es dagegen nur für möglich, daß ein Prozeßverstoß vorgekommen, nämlich ein Hinweis nach § 265 StPO unterlassen worden sei. Das entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 7,162,163 mit weiteren Nachweisen).
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil geprüft, ob es Fehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts enthält, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte. Hierbei haben sich Bedenken nur zu den Fällen 1 bis 5 (Komplex Wei) ergeben. Im übrigen (in den Fällen 6, Sbis 10) ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet; auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.
1. a) In den Fällen 1 bis 5 läßt das Urteil allerdings keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit die Strafkammer den Tatbestand der Untreue als erfüllt angesehen hat. Die vom Beschwerdeführer gegen die Annahme des Treubruchstatbestandes vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.
b) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen
-4-
-4-
die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Feststellungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob und wie nach dem Vertrage zwischen dem Angeklagten und "Biieser an dem vom Angeklagten kassierten Gelde sofort zur Hälfte Eigentümer werden sollte. Dies wäre Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Unterschlagung. Diese würde mit der Untreue nur dann in Tateinheit begangen worden sein, wenn der Angeklagte nicht schon bei der Annahme der Gelder den Willen gehabt hätte, sie für sich zu behalten. Anderenfalls wäre durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagungshandlung bereits abgegolten (vgl. BGH GA 1955,271/272).
Wegen dieser Bedenken muß das Urteil in den Fällen 1 bis 5 insgesamt aufgehoben werden, also auch, soweit der Angeklagte wegen Untrcue verurteilt worden ist, weil bei Annahme von Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist. |
2. Hinsichtlich der weiteren tateinheitlichen Verurteilungen in den Fällen 1 bis 5 wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung ist zu bemerken;
a) Was-die Revision im Falle 1 gegen die gleichzeitige Verurteilung nach § 274 StGB (wegen Unterdrückung des Vertrages WB) vorbringt, ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer greift unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen. allgemeingültige Erfahrungssätze erkennen läßt.
b) Dagegen hält das Urteil auch insoweit der Prüfung nicht stand, als der Angeklagte im Falle 2 a tateinheitlich wegen Urkundenfälschung bestraft worden ist. Der Angeklagte hat auf dem für WB bestimmten Durchschlag nachträglich den Quittungsvermerk über die gezahlten 50 DM durchgestrichen und darübergeschrieben: "Die Firma zahlt am Tage der Veranstaltung." Hierin würde nur dann eine Urkundenfälschung
-5-
5 -
zu sehen sein, wenn entweder der Angeklagte den Eindruck hätte erwecken wollen, der Zusatz stamme von jemand anderem
als dem wahren Aussteller der Urkunde - das schied aus, weil der Angeklagte sowohl die Quittung als auch den Vermerk unterschrieben hatte - oder die bereits abgeschlos-
sene Urkunde nachträglich ihrem Inhalte nach verändert hätte. Das läßt sich den Feststellungen des Urteils nicht klar entnehmen. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte nachträglich und nur zur Benachrichtigung seines Arbeitgebers WW auf der Urkunde vermerkt hat, es sei entgegen der ursprünglichen Vereinbarung von H@®erst an Tage der Veranstaltung zu zahlen. Dann lag keine Urkundenfälschung vor, sondern der Angeklagte hatte auf die mit H@B zusammen aufgenommene Urkunde unabhängig von deren Inhalt eine schriftliche Lüge gesetzt. In diesem Falle könnte, je nach der Art, wie der Angeklagte die ursprüngliche Quittung durchgestrichen hat, eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB in Frage kommen.
3. Die Aufhebung in den Fällen 1 bis 5 zwingt nicht dazu, auch die übrigen (Einzel-) Strafaussprüche aufzuheben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats von den Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie können daher bestehenbleiben, weil die von der Revision allgemein gegen die Strafzumessungsgründe vorgebrachten Bedenken unbegründet sind. Daß für jeweils mehrere Straftaten dieselben Strafen ausgeworfen sind, 1äßt nicht auf einen Rechtsfehler schließen. Mit den Fällen 1 bis 5 war daher nur der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
Danit wird auch ernenr“ über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden scin. Auf die “usführung der Revision hierzu braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Sarstedt Siemer Schmi.tt
Seibert Börker