Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 09.09.1959 – 2 StR 613/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanen
2137 095
S Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Buchhaiter Alois S c h EB ::u: VCH:
dort geboren an WB. ED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
von 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Oberstaatsanwalt
Justizangestellter
für Recht erkannt:
Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha
Kirchhof als beisitzende Richter,
u Vertreter der Bundesanwalt-
schaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verur-
teilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen dreier Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafo von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO durchgreift.
Das Landgericht hat nach dem Rubrum des Urteils als "Jugenäschutzkamzer" entschieden. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 1. Februar 1959, eingegangen am 9, Februar 1959, die Anklage bei der 1. Großen Strafkammer erhoben, die an sich nach der örtlichen Zuoränung im Geschäftsverteilungsplan zuständig war. Der Vorsitzende dieser Kammer hat mit Verfügung vom 24. Februar 1959 die Akten der 2. Großen Strafkammer vorgelegt, ersichtlich deshalb, weil der Geschäftsverteilungsplan abweichend von der sonstigen örtlichen Zuordnung sämtliche "Jugendschutzsachen" dieser Strafkammer zugetei 1t hatte. Die 2. Große Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung als Jugendschutzkammer unter Mitwirkung von Jugendschöffen durchgeführt.
Mit Recht rügt die Revision diese Mitwirkung. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken sind der Jugendkamner (fälschlich als Jugendstrafkammer bezeichnet) die Jugendstrafsachen I. und II-Instanz zugewiesen, wie es im Gesetz vorgesehen ist; nur bei ihr haben die besonderen Jugendschöffen mitzuwirken.
Dagegen entscheidet, wie schon erwähnt, nach dem Geschäftsverteilungsplan die 2. Große Strafkammer in allen Jugendschutzsachen aus dem gesamten Landgerichts=- bezirk; sie kann sich in den einschlägigen Sachen als Jugendschutzkemmer bezeichnen. Im Gegensatz zur Jugendkammer kommt aber dieser "Jugendschutzkammer" keine institutionelle Eigenständigkeit zu; sie ist vielmehr eine Große Strafkammer wie andere auch, bei der Jugendschöffen nicht mitzuwirken haben.
Allerdings war zur Aburteilung neben der 2, Großen Strafkammer als Jugendschutzkammer auch die Jugendkamner gemäß § 74 db i.V.m. § 26 GVG zuständig; es stand im pflichtmäßigen Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage bei dem allgemeinen Gericht, also der Großen Strafkammer, oder bei der Jugendkammer erheben wollte. Sie hat sich für die erste Möglichkeit entschlossen, so daß nicht die Jugendkammer, sondern die Große Strafkanmer - und zwar gemäß der Geschäftsverteilung die 2. Große Strafkammer als Jugendschutzkammer - zur Aburteilung berufen war. Damit waren Jugendschöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen.
Es sei noch bemerkt, daß die Gegenerklärung des Oberstaatsanwalts, nach dem Geschäftsverteilungsplan seien sämtliche Jugendschutzsachen von der 2. Großen Strafkammer "als Jugendkammer" zu bearbeiten, nicht zutrifft. Die 2. Große Strafkamner ist nicht "zugleich" Jusgendkammer; der Geschäftsverteilungsplan sieht eine besondere Jugendkammer vor, Das war schon deshalb notwendig, weil der Geschäftsbereich der 2. Großen Strafkammer
“ira. m an
sich auch auf allgemeine Strafsachen erstreckt, für die eine Zuständigkeit der Jugendkamnmer unter keinem Gesichts-
punkt in Betracht kommt.
Baldus Dr. Dotterweich ' Scharpenseel
Dr. Schalscha Kirchhof