Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.09.1959 – 5 StR 180/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 795 PR
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den vom Dienst suspendierten Bezirksstadtrat
Erich Sm zu: DEE, dort geboren am EEE 1911,
2. den Ingenieur und Straßenbaumeister
Fritz SO aus Sei, dort geboren am EEE 1912,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr gs» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten SB und Snip gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom
14.November 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Dem Angeklagten Sm wird die nach dem 14.November 1958 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Sp wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen einfacher passiver Bestechung und den Angeklagten Sms wegen fortgesetzter aktiver Bestechung verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.
A. Die Revision des Angek-asten Süw.
I. Die Terfahrensbeschwerden.
l. Die Revision beanstandet es zunächst, daß in der Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Riedel für unbegründet erklärt worden ist. Diese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben worden.
Nach § 344 Abs.2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrens geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (vgl. BGHSt 3,213,214). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. Sie ist aus sich heraus nicht verständlich und daher unzulässig.
2. Ebenfalls unklar bleibt, welche Verfahrensverstöße dem Gericht im Zusammenhange damit unterlaufen sein sollen, daß die Verteidigung unter Beweis gestellt hatte, dem Mitangeklagten Sm@B seien erhebliche Mengen von Werkzeug unentgeltlich überlassen worden.
a) Zunächst kann in diesem Vortrage keine zulässige Aufklärungsrüge gesehen werden. Denn die Revision trägt selbst vor, daß die vom Angekladten und von der Staatsanwaltschaft zu dieser Beweisfrage benannten Zeugen gehört worden seien. Auf die Behauptung, an die Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden, kann jedoch die Rüge
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der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht gestützt werden (vgl. BGHst 4,125,125).-
b) Auch die Bemerkung, die Feststellungen der Strafkammer ergäben nicht, was die Zeugen bekundet hätten, vermag der Rüge nicht zum Erfolge zu verhelfen. Es gibt keine Vorschrift, nach der die Bekundungen der Zeugen in den Urteilsgründen wiedergegeben werden müßten.
3. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge, das Urteil befasse sich nicht mit der Aussage des Zeugen Sc, der auf Antrag der Verteidigung vernommen worden ist.
4. Ebensowenig, wie in den Urteilsgründen die Bekundungen der einzelnen Zeugen wiedergegeben werden müssen, braucht sich das Urteil mit den als wahr unterstellten Behauptungen der Verteidigung zu befassen. Es kommt nur darauf an, ob zwischen der Wahrunterstellung und den Urteilsfeststellungen ein Widerspruch besteht. Das ist nicht der Fall.
5. Im übrigen enthält die Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts.
II. Die Sachrüge.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil darauf geprüft, ob es zum Nachteile des Angeklagten Verstöße gegen das sachiiche Strafrecht enthält. Das ist nicht der Fall.
1. a) Die Strafkammer hat, was zunächst die Verurteilung aus § 332 StGB anbelangt, fehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte We als Beamter Geschenke und andere Vorteile von dem Mitangeklagten Sngengenommen hat. Die Geschenke und Vorteile waren die Gegenleistung für Handlungen, die SB in Rahmen seiner Stellung und Befugnisse als Beamter vorzunehmen hatte. Das war ihm und auch Sm ewußt.
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Auch die Ausführungen, in denen die Strafkammer darlegt, daß SW nit Rücksicht auf die Geschenke und Vorteile seine Amtspflichten verletzt hat, sinä nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eingehend und zutreffend dargelegt, daß Se Ermessensbeamter war und infolge der empfangenen Geschenke und Vorteile nicht unbefangen an seine Ermessensentscheidungen herangegangen ist, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in den gewährten Vorteilen lag und durch die seine Urteilsfähigkeit getrübt war. Da SGB dies alles wußte und nach den Urteilsfeststellungen zumindest bill&gend in Kauf nahm, ist Ger äußere und innere Tatbestand der schweren passiven Bestechung nach § 332 StGB fehlerfrei festgestellt. Das hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf die von ihr richtig wiedergegebene Rechtsprechung zutreffend ausgeführt.
b) Dadurch, daß die Strafkamer zu dem Ergebnis gelangt ist, die einzelnen Bestechungshandlungen seien Teile einer fortgesetzten Handlung, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist.
2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten Se im Falle Bgm gemäß § 331 StGB wendet sich die Revision in ihren Einzelausführungen nur mit Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
3. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Die bisherige Unbestraftheit ist dem Angeklagten zwar nicht strafmildernd angerechnet worden, weil das für einen Wahlbeamten in der Stellung des Angeklagten selbstrerständlich sei. Das ist aber nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, daß schlechthin bei Beamten die Unbestraftheit nicht zur
vwrafmilderung führen könnte,
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B. Dia Revision des Angeklagten Sms.
I. Die Verfahrsnsbeschwerden.
l. Die Rüge, daß zwei Rechnungen des Hotels Massimo in Florenz und des Hotels Kreid in Innsbruck nicht nach dem Original, sondern nach Fotokopien verlesen worden seien, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
2. Soweit an mehreren Stellen gerügt wird, das Gericht sei seiner Pflicht nicht nachgekormen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, ist die Verfahrensbeschwerde unzulässig. Es fehlt die Angabe, welcher weiteren Beweismiitel sich das Landgericht zur Wahrheitserforschung hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).
II. Die Sachrüge.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils nat keine Rechtsfehler zutage gefördert. Was die Revision dieses Beschwerdeführers im einzelnen vorträgt, ist unbegründet.
1. Zu Unrecht vermißt die Revision eine genaue Prüfung und Feststellung, welche Leistungen des Angeklagten Smge an Selb als Bestechungsgelder und welche als reine Freundschaftsgeschenke anzusehen seien. Die Bestechungsleistungen sind im Urteil im einzelnen aufgeführt; die Aufmnerksamkeiten bei Geburtstagen usw. sind unberücksichtigt geblieben (UA S.37/38).
2. Ob Smee von dem pflichtwidrigen Handeln des Mitangeklagten S@WWWKenntnis hatte, ist unerheblich. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter dem Beamten Geschenke anbietet, um ihn zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Diese seine Absicht ergibt}, sich aus den Urteilsgründen und brauchte nicht noch/dargelegt zu werden.
Auch dic Wendung im Urteil, daß Smgge von Sie als einem Ermessensbeanten pflichtwidrige Amtshandlungen zugunsten der firma St erwartete, und "seien es auch nur solche, durch die Sl Nachteile von ihm abwendete, Gie er ihm im Rahmen des ganzen ihm offenstehenden Ermessensbereichs hätte zufügen können", 1äßt nicht darauf schließen, daß SmWBden Mitangeklagten Se nur zu pflichtgemäßem Handeln hätte veranlassen wollen. Die Strafkammer will mit dem wi.edergegebenen Satz offenbar nur von dem "Nachteil" sprechen, den die Firma St erlitten hätte, wenn SWwsie im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens seltener zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hätte.
Zu Unrecht beanstandet die Revision auch in diesem Zusammenhange, die Strafkanmer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, das Hervortreten örtlich günstig liegender Firmen in demselben Bezirk sei keineswegs ungewöhnlich gewesen. Das schließt die Erwartung pflichtwidriger Handlungen nicht aus.
3. Besondere Erörterungen über einen etwaigen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers Sm waren nach Lage des Falles nicht erforderlich. Daß ein Geschäftsmann einen Beamten nicht Zuwendungen in der Weise machen darf, wie es hier geschehen ist, damit er ihn bei der Auftragsvergabe bevorzugt, ist allgemein bekannt.
4. auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.
Daß der Angeklagte ein skrupelloser Geschäftsmann ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die keiner weiteren Begründung bedurfte. Daß der Angeklagte SuB wie es in den Strafzumessungsgründen heißt, zum Verführer des Angeklagten Sp geworden ist, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Zwar hatte SB schon im Laufe des Jahres 1952 von Sm Zuwendungen in Form von Bauarbeiten am Grundstück erhalten; in Bezug
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auf die eigentlichen Geschenke, die Weihnachten 1952 begannen, muöte jedoch Sm zunächst die erheblichen Bedenken des Angeklagten SW zerstreuen.
Wenn die Strafkammer schließlich die eingerissenen schlechten Gewohnheiten im Baugewerbe nicht als straf-
mildernd berücksichtigt hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu sehen; weil der Beschwerdeführer "bei diesem
Mißbrauch" führend war (UA 8.15). Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker