Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 01.09.1959 – 1 StR 561/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_50R 561/59 2308 070

I m Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Ewald W EB aus c Dei ED. zevoren au GE 1925 in

wegen Gewaltunzucht

hat der i Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung vom 8. Dezember i959, an der teilgenommen haben;z

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. September 1959

wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechis wegen

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Gründe§

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Tie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen "Gewaltunzucht" zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I Verfahrensrügen.

! Der Beschwerdeführer beanstandet es. daß ihm der Vorsiizende nicht von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellt hat. Nach dem Urteil BGHSt ‘99 ff darf allerdings in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Bestellung eines Verieiäigers abgesehen werden. Ob dieser Auffassung, die das Ermessen des Vorsitzenden außerordentlich einschränkt, zu folgen ist. kann hier dahingestellt bleiben. Denn der gegenwärtige Fall ist ein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten Entscheidung. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten nur einen einzigen Vorfall zur Last. Die Ausführungsart wiegt nicht sehr schwer. Ter Angeklagte ist einschlägig überhaupt nicht und sonst nur geringfügig vorbestraft. Es war deshalb von vornherein damit zu rechnen, daß die Jugendkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB zugrunde legen würde. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung war die Sach- und Rechtslage einfach. Es bestand deshalb kein Anlaß, ihm einen Verteidiger zu bestellen.

2. Die Revision behauptet, das Urteil ergebe nicht, worauf es seine Feststellungen gründe. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil es in ihm wörtlich heißt: "Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den Zeugenaussagen des Geflügelzüchters We und des Gendarmeriemeisters

3, Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 245 StPO. das die Jugendkammer nicht die Zeugin Gisela Ib vernommen hat. Das war nicht erforderlich, weil hierauf. wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, "allseits verzichtet" worden ist, § 245 S. 3 StTO.

4 Die Revision macht geltend, die Strafkammer höätve einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der informatorisch gehörten Gisela IB vernehmen müssen. Das trifft nicht zu. Die Jugendkammer hav Gisela IM nicht als Zeugin vernommen. Ihre informatorischen Angaben sind im Urteil, wie aus dem unter I 2 wiedergegebenen Satz hervorgeht, nicht verwertet. Die Glaubwürdigkeit der Gisela IM bedurfte daher keiner Prüfung.

5. Die Revision meint, der Angeklagte hätte nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei, freigesprochen werden müssen, weil sein Geständnis im Hinblick auf das Fehlen einer Aussage der Zeugin WM nicht zur Verurteilung ausreiche. Das ist unrichtig. Die Jugendkammer hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der Aussagen zweier Zeugen die volle Überzeugung von seiner Schuld erlangt. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Sachbeschwerde. Sie ist nicht ausgeführt. auch offensichtlich

unbegründet. Eine weitere Stellungnahme erübrigt sich daher.

Dr. Geier Werner Hübner

Fischer Dr. Faller

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