Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.08.1959 – 2 StR 506/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EL
2 StR 506/59 2271 028
TmNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Johann H EEE zus NEED, geboren am EEE 1911 in KW: zur Zeit in Untersuchungshatt,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichw in Saarbrücken vom 14. August 1959
a‘! im Urteilsspruch dahin geändert, daß anstelle der Worte "tin fünf Fällen" die Worte treten "in vier Fällen",
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen eines vollendeten fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber Annemarie LI und Edith Ag, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
EL
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in 5 Fällen, davon in 3 Fällen begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und von diesen wieder in einem Falle auch in Tateinheit mit versuchter Blutschande (§§ 173 Abs. 1, 43 StGB) und in einem anderen Falle auch in Tateinheit mit fortgesetzter Bluischande (§ 173 Abs. 1 StGB), zu einer Gesamtstrafe von fünf
Jahren Zuchthaus: verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Höhe des Strafmaßes.
Das Vorbringen der Revision selbst ist unbegründet.
Indessen muß der Schuldspruch aus anderen Gründen teilweise geändert werden. so daß insoweit über die Strafe neu zu befinden ists
Bei dem ersten Vorfall mit Annemarie LEW uni Edith AB, als der Angeklagte die Kinder in den Keller zu sich gerufen hatte und vor den Mädchen sein erregtes Glied entblößte und daran rieb, drehte sich die Edith AB auf der Stelle herum und lief weg, während die Annemarie LER dem Angeklagten zuschaute. Hiernach hat sich der Angeklagte der Edith MP gegenüber des Versuchs eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht und äurch dieselbe Handlung gegenüber der Annemarie IM eines vollendeten Verbrechens nach dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW 1957, 391). Beide Straftaten sind deshalb tateinheitlich miteinander verbunden, weil sie auf derselben Willensbetätigung des Angetlagten beruhen. Treffen aber mehrere fortgeseizte Handlungen,
wie sie hier den beiden Kindern gegenüber angenommen worden sind, auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung des Angeklagten beruht, so stehen die fortgesetzten Handlungen selbst zueinander im Verhältnis
der Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81). Mithin bilden die Fortgesetzten Verbrechen gegenüber Annemarie IC einerseits und gegenüber Edith AB andererseits rechtlich insgesamt nur eine Tat. Dies führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Da für die strafbaren Handlungen des Angeklagten den beiden Mädchen gegenüber nur eine Strafe zu bestimmen ist. muß der Strafausspruch des angefochtenen Urteils insoweit aufgehoben werden, was auch den Wegfall der bisherigen Gesamtstrafe zur Folge
hats
Die Einzelstrafen in den drei übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten sind hierdurch nicht berührt.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Kirchhof