Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.08.1959 – 2 StR 325/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 325/59 2271 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Ignaz M mm zu: VoRmEEmENE. geboren am EEE 1915 ir Tommi, Kreis Kemuui GERD ,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern usa»
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 12. August 1959, an der teilgerommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MW in ier Verhanälung, Oberstaatsanwalt ip >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
Ges Landgerichts in Kassel vom 8. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit er wegen fortgesetzier Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen, teilweise tateinheitlich begangen mit jeweils drei Kindern, verurteilt worden ist;
2.) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückver-
wiesen, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechis wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgeseizter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen, teilweise tateinheitlich begangen mit jeweils drei Kindern, und wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in einem weiteren Falle verurteilt. Sie hat unter Einbeziehung der in dem Verfahren 4 Ds 96/57 = 7 Ns 57/57 des Amtsgerichts Wolfhagen ausgesprochenen Strafe auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.
1.) Der Angeklagte spielte im Sommer 1957 in zwei Fällen an dem eniblößten Geschlechtsteil der Jungen Theo Tuuuiii, Peter RE und einmal am Glied des Günter PEEW, als diese gemeinsam in seiner Wohnung weren. Er hat weiter geduldei, daß RB zweimal und PB einmal an seinem Geschlechtsteil spielten, wobei PA und HE einmal dem Tun des FÜR geflissentlich zusahen. Als Hi allein den Angeklagten aufsuchte, rieb dieser wieder an dessen nackten Geschlechts-
teil. Hmm, RER und PER waren zur Tatzeit noch nicht
14 Jahre alt; dies war dem Angeklagten bekannt.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch ein und dieselbe Handlung an jeden Jungen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SiGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit er duldete, daß PB una EEE, nicht wie es einmal irrtümlich heißt RW und Hp, zeflissentlich zusahen, als RE an dem entblößten Geschlechts-. teil des Angeklagten rieb. Die Strafkammer stellt zwar nicht
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ausdrücklich fest, der Angeklagte habe gewollt, daß die beiden anderen Jungen dem Treiben des RB zusahen. Sie ist jedoch überzeugt, RB und auch PB hätten sich nicht erdreistet, das Glied des Angeklagten anzufassen, wenn sie hierzu nicht durch sein Verhalten angeregt worden wären und unter seinem in diese Richtung zielenden Einfluß gestanden hätten. Daraus ist zu entnehmen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte die Jungen auch zum geflissentlichen Zusehen bei der unzlichtigen Handlung veranlassen wollte.
Die Strafkammer findet in dem Vorgehen des Angeklagten auch ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe die Jungen wiederholt verführt. Eine mehrfache Verführung einer Person ist zwar möglich (RGSt 71, 111); die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch diese Annahme nicht. Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung aus, daß ie Jungen den Angeklagten wiederholt aufsuchten, obgleich sie sich zum Teil über sein Verhalten nicht im Unklaren sein konnten. Hiernach bedurfte es aber einer eingehenden Prüfung, ob die Jungen, insbesondere REM und HB, nach der rechtlich zutreffend angenommenen Verführung in dem ersten Falle nicht von sich aus zu weiteren Unzuchtshandlungen bereit waren, sodaß es nun einer Verführung nicht mehr bedurfte. In diesen Falle läge bei den weiteren Handlungen nur ein Vergehen nach .§ 175 StGB vor. Zwischen ihm und dem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB wäre zwar ein Fortsetzungszusammenhang möglich; der Angeklagte müßte auch dann wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt werden (R6St 67, 183, 188); der Schuldumfang wäre jedoch geringer. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zwar
BEE AR, ARE, 77
a NS
auch hinsichtlich der damit in Tateinheit begangenen Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde.
2.) Der dargelegte Rechtsfehler liegt auch vor, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen der im Juli/August 1958 begangenen Verfehlungen an den noch nicht 14 Jahre alten Jungen Wolfgang Ha, Erwin Ci und Werner KB verurteilt hat. Das Urteil konnte daher insoweit ebenfalls keinen Bestand haben. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob nicht bereits eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin liegt, daß der Angeklagte die Jungen wiederholt
über der Hose in der Nähe des Geschlechtsteils packte,
und ob er, als er an dem entblößten Geschlechtsteil des KEEEM ürückte, die beiden anderen Jungen zu Zusehen veranlassen und hierzu verführen wollte.
3.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Kinderjährigen im Falle DR ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß hier die Strafhöhe durch die Verurteilung in den beiden anderen Fällen beeinflußt worden ist. üs war daher der Strafausspruch in diesem Falle aufzuheben.
4.) Rechtlich fehlerhaft ist die Bildung der Gesanstrafe. Die Strafkammer hat aus den Einzelstrafen von zehn Mona'ten Gefängnis im Falle HB u.A., und von sieben Monaten Gefängnis in Falle Dep und aus der durch Urteil des Landgerichts in Kassel als Berufungsgericht am 5. Dezember 1957 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von fünf Wochen eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet. Diese Gesamistrafe hat sie mit der im Falle Halb u.&. erkannten
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Gefängnisstrafe von zehn Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten zusammengezogen. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt jedoch voraus, daß die jetzt. abgeurteilten strafbaren Handlungen vor der früheren Verurteilung begangen sind. War schon früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen, so ist das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühsten Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 370, 383). Hiernach war zwar die Bildung der Gesamtstrafe von einem Jahr zulässig, da die Taten im Falle HiEED und BEE vor dem Urteil des Landgerichts in Kassel
vom 5. Dezember 1957 begangen sind. Das Urteil des
Landgerichts ist maßgebend, da dieses, wenn auch als Berufungsgericht, in der Sache selbst entschieden hat (RGSt 60, 382). Dagegen durfte die im Falle Ha ausgesprochene Einzelstrafe von zehn Monaten nicht zu einer neuen Gesamtstrafe herangezogen werden, da die ihr zugrunde liegende Tat im Juli/August 1958, also nach dem Urteil des Landgerichts in Kassel
vom 5. Dezember 1957 begangen ist. Hierfür war vielmehr eine selbständige Strafe auszusprechen. Darauf hingewiesen sei, daß nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der in der neuen Verhandlung auszusprechenden Gesamtstrafe und der Einzelstrafe die Gesamtstrafe
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von einem Jahr vier Monaten, auf die in dem vorliegenden Urteil erkannt worden war, nicht übersteigen darf.
Baldus Dr. Peetz Busch Dr. Dotterweich . "QDang-Hinrichsen