Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.07.1959 – 1 StR 296/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
St6cB § 303 Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein. I. AG Bayreuth
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Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung: ja 2309 011
St6cB § 303
Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein.
I. AG Bayreuth BGH, Beschl.,v. 14. Juli 1959 - 1 StR 296/59 II. LG Bayreuth III. BayObLG
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Beschluß
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In der Strafsache gegen
den Kranführer Werner Cm zu: TB geboren am EEE 1925 ir Veit /-
wegen Sachbeschädigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des teneralhundesanwalts in der Sitzung von 14. Juli 1959
beschiossen:
Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kreftfahrzeugs kann eine Sachbeschädi.- gung des Krafifahrzeugs sein,
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Das Amtsgericht hai den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilt, weil er des Nachts die Ventile aller vier Reifen eines parkenden Kraftfshrzeugs öffnete una die Iuft entweichen ließ. Die Berufung des Angeklagten blieb erfolglos. Seine Revision möchte das Bayerische Oberste Lan. desgericht verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20. Dort ist ausgesprochen. daß das Ablassen der Iuft aus dem Reifen eines Kraftfahrzeugs keine Sachbeschädi.. gung im Sinne des § 303 StGB sei. Das Bayerische Oberste bandesgericht hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. I Nr. 1 b, Abs. 2 GVG).
Der Senat tritt dem Bayerischen Obersten Landesgericht hei.
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Das Reichsgericht hat den Begriff der Beschädigung einer Sache im Sinne des § 303 StGB ursprünglich eng ausgelegt und darunter nur eine solche /körperliche) Einwirkung | auf die Sache verstanden, die sie in ihrer "Substanz" berührt und ihre Unversehrtheit aufhebt (R6St 13, 275 32, 165. 190)o Später ließ es genügen, daß auch ohne sioffliche Änderung der Sache selbst eine "belangreiche" Veränderung ihrer äußeren krscheinung vad Form eintritt, z.B. durch Verschmutzung ; (RGSt 43, 204 und HRR 1936, 853). Bei zusammengesetzten Sa- | chen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in dere); © Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungs-, mäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 35%; 31, 329; 55, 169; 64, 250, 251 2). Diesem Gedanken gab es schließlich allgemein Raum (vgl, schon RGSt 33, 177 und 178 und 66, 203, 205). In R6St 74, 14 bestimmte es dann den Begriff der Sachbeschädigung als jede nicht ganz unerhebliche körperliche , Einwirkung auf äie Sache, durch die ihre stoffliche Zusammen- , setzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (RGSt 74, 14). Die Entwicklung der Rechtsprechung sind die gesetzgeberischen Vorarbeiten zur Reform des Strafrechts gefolgt. In die "Sachbeschädigung" wird danach ausdrücklich : der Fall einbezogen, daß jemand eine fremde Sache unbrauch- 9: bar macht (§ 294 Entw. 1925 und § 326 Entw. 1927 nebst Begründung dazu; § 477 Entw. 1936/37; § 255 Entw. nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission 1959).
EEE TS 0. 7 5
Von dieser Reckhtsauffassung aus, die sich der Senat schon für das geltende Recht zu eigen macht, kommt es bei der zu entscheidenden Frage nicht. wie das Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20 angenommen hat, darauf an, : ob das Ablassen der Iufi den einzelnen Reifen stofflich ver- ! ändert oder gebrauchsunfähig macht. Ausschlaggebend ist viel--
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mehr, wie Gas vorlegende Gericht mii Kecht bemerkt, ob dann das Kraftfahrzeug, eine zusammengesetzte Sache, noch bestinmungsgemäß verwendet werden kann. Das ist zweifelsfrei zu verneinen. Daher ist die RechtsTrage, ob in dem Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs eine Sachbeschä-- digung gefunden werden kann, im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden.
Tatfrage ist. ob durch das Ablassen der Luft aus der Bereifung eine so erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Kraftfahrzeugs eintritt, daß diese nach § 303 StGB tatbestandsmäßig ist, Es mögen Fälle denkbar sein, wo das selbst dann nicht zutrifft, wenn der Täter die luft aus allen Reifen entweichen läßt. z.B. wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen für den Besitzer mühelos und kostenfrei wieder aufpumpt. Andererseits kann unter Umständen schon das Ablassen der Luft aus einem einzigen Reifen unter § 303 StGB fallen, sofern das Wiederauffüllen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht (RGSt 39, 223, 2245; 74, 14, 15: § 294 Entw. 1925; § 326 Entw. 1927), 2.B. bei Nacht, an entlegenen Orten oder wenn der Fahrer kein Ersatzrad bei sich führt. Nach diesen Grundsätzen wäre auch zu beurteilen, ob es eine Bachbeschädigung ist, wenn jemand die Iuft aus den Reifen eines Fahrrades abläßt.,
Der Generalbundesanwslt hat beantragt, die Vorlegungsfrage wie folgt zu entscheiden:
"Das Ablassen der Luft aus mehr als einem Reifen eines PKW ist auch dann Sachbeschädigung, wenn die Ventile und die sonstige Substand der Reifen nicht beschädigt werden,"
Dr. Feier Mantel Werner Willms Hübner