Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 251/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 009
Nachschl.agewerk: ja Amtliche Sammlungs ja \ nur zu I-
Legt der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zwei selbständige Straftaten der fahrlässigen Tötung,
und der Volltrunkenheit (mit Verkehrsunfallflucht als sog. Rauschtat) zur Last, kommt aber das Gericht zu dem Ergebnis, daß einerseits der Angeklagte schon im Zeitpunkt der "fahrlässigen Tötung!" zurechnungsunfähig war, daß andererseits "Verkehrsunfallflucht" nicht vorliegt, so ist mit der Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 a StB (i. V. m. § 222) der Eröffnungsbeschluß erschöpft; für einen zusätzlichen Freispruch ist kein Raum.
BGH, Urt, v. 8. Juli 1959 - 2 StR 251/594 LG Bonn
Di
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Architekten Günter 5 HB zus zB dort geboren am ENEEED 1929,
wegen Vollrausches
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesriehter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
v
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vor Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte ist wegen (fahrlässiger) Volltrunkenheit nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Im Zustand der Volltrunkenheit durch übermäßigen Alkoholgenuß, ließ sich der Angeklagte, der seinen eigenen Wagen mit Vorbedacht zu Hause gelassen hatte, von dem ihm bekannten Bauunternehmer KB dazu bewegen, diesen, der ebenfalls stark angetrunken war, kurz nach Mitternacht in dessen Wagen aus der Gaststätte nach Hause zu fahren, Dort angekommen, wollte KM jedoch wieder in die Gaststätte zurück, Nach anfänglichem Sträuben fand sich der Angeklagte auch dazu bereit und begann, dieselbe etwa 3 km lange Fahrstecke, auf der die an sich schon engen Straßenzüge mehrfach durch vorspringende Häuser etwas gegeneinander versetzt sind, wieder mit KW zurückzufahren. Hierbei kam er von der Fahrbahn ab und fuhr gegen die vorstehende Ecke eines Hauses, weil ihm KEEP, wie nicht. widerlegt werden konnte, ins Steuer gegriffen hatte. Dieser, der neben dem Führersitz gesessen hatte, wurde durch den Aufprall so stark verletzt, daß er sogleich an der Unfallstelle verstarb. Der zwischen Steuer und Sitz eingeklemmte Angeklagte wurde von hinzukommenden Straßenpassamten aus dem Fahrzeug befreit. Er hatte erhebliche Verletzungen erlitten, auch eine Gehirnerschütterung davongetragen. Unbemerkt entfernte er sich von der Unfallstätte, begab sich nach Hause und legte sich ins’ Bett.
Vier Stunden nach dem Unfall wurde bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 2,4 %o gemessen. Die Strafkammer kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte wegen des übermäßigen Alkoholgenusses im zeitpunkt des Unfalls zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB).
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Da er sich jedoch fahrlässig in diesen Zustand versetzt hat, ist er gemäß § 330 a StGB verurteilt worden, wobei die Strafkammer‘ annimmt, daß er dem äußeren Sachverhalt nach eine fahrlässige Tötung begangen habe.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Die Revision macht zunächst geltend, daß der Angeklagte jedenfalls insoweit freizusprechen gewesen wäre, als ihm der Eröffnungsbeschluß neben einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ein Vergehen nach den §§ 330 a, 142 StGB zur Last gelegt hat. Diese Rüge führt angesichts der Besonderheit des Falles nicht zum Ziel.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten unter Annahme ‚erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zwei selbständige Straftaten zur last gelegt, nämlich fahr- - lässige Tötung und Verkehrsunfallflucht. Das Gericht hat wegen fahrlässiger Tötung und wegen Vergehens nach § 330 a i.V.n. § 142. StGB eröffnet, offenbar deshalb, weil die eröffnende | Kammer davon ausging, daß der Angeklagte erst durch die beim Unfall erlittene Gehirnerschütterung in den Zustand völliger Zurechnungsunfähigkeit gekommen sei.
Die Prüfung der erkennenden Kammer hat zu dem Ergebnis geführt, daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Unfalls infolge des übermäßigen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig. gewesen ist. Damit entfiel der Vorwurf der fahrlässigen Tötung; Dagegen war der Angeklagte wegen Vergehens nach § 330 a i.V.m. § 222 StGB zu verurteilen, wie es auch geschehen is.
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Hinsichtlich des im Eröffnungsbeschluß angenommenen Vergehens nach § 330 a i.V.m. § 142 StGB konnte die Strafkammer nicht ausschließen, daß der Angeklagte allein infolge der Gehirnerschütterung, die er bei dem Unfall erlitten hatte, und der damit verbundenen Benomnmenheit - auch unabhängig von dem vorher genossenen Alkohol - kurz nach dem Unfall in einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB sich vom Unfallort entfernt hat. Sie will deshalb verneinen, daß insoweit überhaupt eine im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte "Handlung" vorliege, weil eine Willensbetätigung im natürlichen Sinne nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden könne. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Begründung der Strafkammer für diese Annahme ausreicht; sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Legt man sie aber der Beurteilung zugrunde, dann hat der Angeklagte im Rauschzustand zwar eine "fahrlässige Tötung", aber keine "Verkehrsunfallflucht" begangen.
Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Volltrunkenheit ist nach § 330 a StGB nur Bedingung der Strafbarkeit; die Schuld braucht sich nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken, Daher liegt auch dann, wenn der Täter mehrere mit Sirafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen hat, nur ein Vergehen nach dieser Bestimmung vor (vgl. BGHSt 1, 1245 6, 89 und RGSt 73, 11). Indem nun ’die Strafkamnmer abweichend vom Eröffnungsbeschluß feststellt, daß einerseits der Angeklagte schon im Zeitpunkt der "fahrlässigen Tötung" infolge Yolltrunkenheit zurechnungsunfähig war, andererseits "Verkehrsunfallflucht" als sog. Rauschtat (Bedingung der. Strafbarkeit) ausscheiden muß, hat im Ergebnis die Hauptverhand- "lung zwar zu einer Verurteilung wegen Volltrunkenheit geführt, jedoch "unter Austausch" der die Strafbarkeit
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bedingenden Rauschtaten. Keine Anschuldigung des Eröffnungsbeschlusses ist völlig ausgefallen, vielmehr sind den beiden Anschuldigungen die Elemente entnommen, aus denen
sich die Straftat zusammensetzt, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei dieser Gestaltung des Prozeßergebnisses ist für eine teilweise Freisprechung, wie sie die Revision für geboten hält, kein Raum. Mit der Verurteilung, so wie sie ausgesprochen und begründet ist, hat die Strafkammer den Eröffnungsbeschluß erschöpft; denn das gesamte Geschehen, das er unterbreitet hat, ist Gegenstand der Aburteilung geworden, und die Strafkammer durfte hinsichtlich derselben
Volltrunkenheit nicht einmal verurteilen, zum andemmäi freisprechen.
Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 50, 351 betrifft einen anderen Tall. Denn dort hatte das Gericht die eine der beiden Anschuldigungen des Eröffnungsbeschlusses überhaupt verneint, so daß insoweit Freisprechung nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, die beiden Straftaten stünden "an sich" im Verhältnis der Tateinheit.
2. Auch die Rüge der Verletzung des § 267 StPO greift nicht durch. Denn das Urteil genügt den Anforderungen des Gesetzes. Es enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung nach § 330 a StGB gefunden werden.
3. Die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht rechtswirksam allein damit gerügt werden, daß behauptet wird, in verschiedener Hinsicht sei der Sachverhalt des Urteils unvollständig. Hierzu ist vielmehr auch die Angabe der Beweismittel erforderlich, die das Gericht noch hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Dieser Angriff der Revision ist daher unbeachtlich.
II. Sachrüges
Die Revision meint, wegen Volltrunkenheit hätte nur ver- . urteilt werden dürfen, wenn der Angeklagte damit hätte rechnen können und müssen, er werde möglicherweise im Rausch eine Ausschreitung strafbarer Art begehen; die Voraussehbarkeit müsse dabei auf den konkreten Tatbestand bezogen werden, der im Vollrausch verwirklicht worden ist.
Hierbei ist übersehen, daß der Tatbestand des § 330 a StGB die schuldhafte Begehung der Rauschtat selbst gerade nicht voraussetzt, daß diese vielmehr nur Bedingung der Strafbarkeit ist, wie bereits bei den Verfahrensbeschwerden erwähnt wurde. Die Merkmale der actio libera in causa, die der Revision nach ihren Ausführungen offenbar vorschweben, sind im Urteil nicht angenommen (vgl. dazu BGHSt 2, 14, 185 BGH NJW 1955, 1037). Daher ist die Meinung abwegig, das Gericht hätte dartun müssen, daß der Angeklagte voraussehen konnte, er werde bei weiterem Alkoholgenuß dazu veranlaßt werden, im Zustand der Volltrunkenheit einen anderen mit dessen Wagen zu fahren und so die Gefahr einer Tötung des andern herbeizuführen. Die Fahrlässigkeit des Rauschtäters besteht darin, daß er fehlerhaft die Erwägung unterlassen hat, er könne in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand geraten. Was dagegen die innere Tatseite der "fahrlässigen" Rauschtat betrifft, so genügt es festzustellen, daß der Täter in nüchternem Zustand in der Lage gewäsen wäre, den Erfolg vorauszusehen (vgl. BGH 5 StR. 552/58 vom 12, Dezember 1958). Das ist aber in dem angefochtenen Urteil ausreichend geschehen. Es bedarf keiner Steliungnahme zu allen Einzelerörterungen der Strafkamner; sie geben teilweise zu Bedenken Anlaß. Die Entscheidung wird je-
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denfalls durch die Erwägung getragen, daß das rechthaberische Verhalten des KB befürchten ließ, dieser werde in seiner Trunkenheit während der Fahrt aggressiv werden oder gar in die Steuerung eingreifen, wenn ihm die Fahrweise des Angeklagten aus irgendeinem Grunde nicht paßte. Das bedeutet aber, daß der Angeklagte in nüchternem Zustand mit dieser Möglichkeit gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen und deshalb auch in der Lage gewesen wäre, den Erfolg der Tötung vorauszusehen; er hätte entweder einen Dritten zur Beaufsichtigung mitgenommen, um sich so gegen einen Eingriff zu sichern, oder, wenn dies nicht möglich war, von einer Beförderung überhaupt abgesehen. Die Fälle eines solchen Eingriffs Betrunkener sind durchaus nicht selten, liegen jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu BEHSt 9, 335). Hier kommt hinzu, daß der betrunkene KR vor Antritt der Rückfahrt sich sehr erregt und gestikulierend auf den Angeklagten eingeredet hatte, so daß dieser selbst ihn "als etwas außer Rand und Band" in diesem Zeitpunkt bezeichnet hat. Es waren also noch besondere Anhaltspunkte für ein außergewöhnliches Verhalten des betrunkenen KO während der Fahrt gegeben.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben; insbe-
sondere kann von einer unzulänglichen oder fehlerhaften Strafzumessung keine Rede sein.
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha Menges