Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 67/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 049 SL
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Günter PR 3 Be Va j geboren am &: EEEED in Krs. Wi wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäfisstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30. Oktober 1958 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt,
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Volls treckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 25 StGB. Sie
ist begründet.
In den Darlegungen des Landgerichts zu § 23 StGB heißt es lediglich: Die Strafe habe zur Bewährung ausgesetzt werden können. Der Angeklagte habe über sein Verhalten echte Reue gezeigt. Sein bisheriges Leben, seine geordneten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse und seine Persönlichkeit ließen es erwarten, daß er in Zukunft unter der Einwirkung der Aussetzung ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde. Seine ‘bisherigen Bestrafungen stünden dem nicht entgegen. Ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe sei nicht.zu bejahen.
Damit hat das Landgericht die von ihm angeoränete Aussetzung der Strafe zur Bewährung jedoch nicht hinlänglich begründet.
Schon seine Ausführungen zur Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB begegnen Bedenken. Zwar war das Landgericht nicht verpflichtet, alle Umstände des Falles, wie sie sonst im Urteil und bei der Strafzumessung als solcher erörtert worden sind, hier nochmals im einzelnen anzuführen (vgl. BGH VRS 15, 5. 36, 37), wenn diese so beschaffen waren, daß nach dem daraus sich ergebenden Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tav oder einer günstigen Veränderung seiner
Lebensumstände zu erwarten gewesen wäre, er werde unter Ein. wirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georädnstes Leben führen. Das aber ist nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht der Fall. Der Angeklagte, der seit 1942 ein Kraftfahrzeug steuert, ist im Jahre 1951 durch Strafbefehl wegen Verstoßes gegen §§ 1, 11, 49 StVO zu 15 DM Geldstrafe verurteilt worden. 1952 hat er einen Strafbefehl über 15 DM Geldstrafe wegen Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) und am 20. Februar 1958 eine Strafverfügung über 15 DM Geldstrafe wegen Übertretung der §§ 3 Abs. 1, 49 StVO erhalten. Schon am 6. Juni 1958 folgte der in diesem Verfahren abgeurteilte Verkehrsunfall. Er führte zum Tode des Klempnerlehrlings Paul Pi: Der Angeklagte hatte in’ der Dunkelheit, von den Anstrengungen des Tages und dem Genuß von Bier ermüdet, die ihm bekannte Strecke zwischen Neuenkirchen und Schladen mit 70 bis 80 km/st befahren, war in einer leichten Rechtskurve auf die linke Seite der fünf Meter breiten Straße getragen worden und hatte dabei den ihm auf der rechten Hälfte seiner rechten Fahrbahn mit seinem beleuchteten Moped entgegenkommenden, von ihm - auch nach dem Unfall -- nicht bemerkten Lehrling Paul Prause erfaßt. Sein Fahren in ermüdetem Zustand und die nach dem Zusammenstoß begangene Unfallflucht in Verbindung mit den früher gegen den Angeklagten verhängten Verkehrsstrafen deuten nach den Darlegungen des Landgerichts zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf "ein solch hohes Maß von Verantwortungslosigkeit", daß der Angeklagte sich deswegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (UA S. 11, 12). Danach wären nähere Darlegungen des landgerichts darüber
am Platze gewesen, aus welchen Gründen von dem Angeklagten ein gesetzmäßiges Leben auch ohne Vollstreckung der Strafe zu erwarten sei, ©®bgleich er in hohem Maß verantwortungslos
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gefahren ist und alle wegen seines bisherigen Verhaltens im Verkehr verhängten Strafen ihn nicht davon abgehalten hatten, sich wiederum wegen seines Verhaltens im Verkehr strafbar
zu machen.
Gerade angesichts dessen genügt auch der jeder Begründung entbehrende Satz im angefochtenen Urteil nicht, daß ein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung nicht besteht, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung ebenfalls ausführt, daß "der Schuldgehalt der fahrlässigen Tötung erheblich" sei (UA S. 10). Die kmappen Ausführungen des Landgerichts erwecken den Anschein, daß dessen Auffassung auf rechtlich nicht erschöpfenden Erwägungen beruht, insbesondere, daß das Landgericht es unterlassen hat, außer dem allgemeinen Abschreckungszweck auch in Betracht zu ziehen, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um des Verletzten willen (Amtl. Begründung zum Entwurf des 3. StRÄG BT. 1. Wahlp., Drucks, Nr. 3713 S. 29) Sühne durch Vollstreckung der Strafe erfordert. Dem Richter liegt es ob, die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten (oder seine Angehörigen) und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abzuwägen (vgl. VRS 15, 245 BGHSt 11, 393, 396). Das ist in
dem angefochtenen Urteil nicht in erkennbarer Weise geschehen. j
Das Urteil ist daher, soweit es sich um die Strafaussetzung zur Bewährung handelt, mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache muß zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden,
- Rotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seibert ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Lang-Hinrichsen' Flitner