Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 1 StR 119/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 119/56 | | 2266 004
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wilhelm V ED zu: Sum: geboren am EEE 1897 ir Te (Kreis ru).
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner { als Vorsitzender, ie
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Antagerichtsrat . als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
‚ Justizangestellter m .“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15..Kovember 1955 dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer wegen Betrugs
im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen schweren Diebstahls, wegen eines weiteren Diebstahls und wegen Körperverletzung verurteilt ist. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent- Ei scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ficht die Entscheidung des Landgerichts insoweit an, als es ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, der Angeklagte sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu beurteilen, so werden Vergehen, die er unter den Voraussetzungen des § 20 a StGB begangen hat, nicht zu Verbrechen, .\ sie bleiben vielmehr Vergehen (BGHSt 4, 226). Die Bezeich- Ri nung der Urkundenfälschung, des einfachen Diebstahls und der Körperverletzung 'als Verbrechen ist daher zu beanstanden und die Urteilsformel ‚entsprechend zu berichti- -: gen.
2.) Die bisherigen Festatellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20 a Abs 1.St6B) nicht.
Der Beschwerdeführer ist zwar äm 25. Januar 1940
und am 16. September 1949 ala gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Dies befreite aber die Strafkammer nicht von der Verpflichtung, in:den Urteilsgründen eingehend darzulegen, worauf sie die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers stützt.
Es ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur. Anwendung des § 20 a StGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten erforderlich. Der Tatrichter muß in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den äußeren Ver- } hältnissen und inneren Beweggründen des Angeklagten erforschen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecheri-
RTL SE ie
PETE 5)
peu
EN
DE
zugrunde liegenden Straftaten einzugehen. Es hat offenbar rechtsirrig angenommen, es bedürfe keines Eingehens auf die
‚Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Strafkammer
Pill ui ne ge an DEZE
schen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte (RGSt 68, 149, 156; BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr 16 u.a.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, Es enthält nur die Feststellung, daß der Angeklagte erstmals im Alter von 22 Jahren straffällig wurde und daß dann eine große Anzahl von Diebstählen und Betrügereien folgte. Das Landgericht führt eine Reihe von Bestrafungen auf, jeäpch ohne .- mit einer Ausnähne - auf die ihnen
früheren Straftaten, weil bereits bei. deren Aburteilung 8.20 a StGB angewendet worden war. Zu einer sorgfältigen Würdigung der Vortaten bestand umsomehr Anlaß, als die jetzt zur Aburteilung stehenden strafbaren, Handlungen nach den Feststellungen der Strafkammer nicht besonders schwerwiegend sind und der Angeklagte bei Begehung eines Teils dieser Straftaten arbeitslos war.
Daß der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung vorbestraft ist oder zu Gewalttätigkeiten neigt, kann den d
legt nicht dar, warum sie auch bei der Mißhandlung der Kellnerin die Voraussetzungen des § 20 a StEB bejaht und auf ein Jahr Zuchthaus erkanrit hat. Es ist für jede einzelne Straftat: gesondert zu prüfen, ob der Täter sie als gefähr licher Gewohnheitaverbrecher begangen hat.
Die‘ vom "Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung ermögl} sonach dem ‚Senat trotz der zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten. keine abschließende Beurteilung, ob § 20 a Abs 1 StGB ohne Rechtsirrtum angewendet worden ist,
Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere der Hinweis des Landgerichts, der Gesamteindruck, den das übrige Leben des Angeklagten macht, werde durch die beiden straffreien Zeiträume nicht abgeschwächt, sondern eher bestätigt.
Nach alledem ist der Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben.
ur
3.) Wenn die Strafkammer,. bei der neuen Entscheidung
die 'am 25. Januar 1940 erfolgte Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Rottweil als Vorstrafe
im Sinne von § 20 a Abs 1 8tGB heranziehen will, so
wird sie Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie über die Verbüßung der Strafe zu treffen haben. Die Urteilsgründe lassen hierzu nur ersehen, daß der Beschwerdeführer bei Kriegsende wieder in Freiheit kam. Wie lange er vorher die erkannte Strafe in einer Anstalt der Justizverwaltung verbüßte und ob
er etwa in einen Konzentrationslager untergebracht war, ist bisher nicht festgestellt. Da der Angeklagte die erste. auf diese Verurteilung folgende Straftat erst im Frühjahr
yet u CF
2.
1948 begangen hat, ist eine Aufklärung in dieser Beziehung erforderlich (§ 20 a Abs 3 StGB; BGHSt 7, 160).
Dr. Hörchner Montel Martin
Hübner Dr. Hengsberger