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BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 4 StR 128/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen den Reisevertreter Kurt BI aus ED, geboren an. EEE GEB in x: _ Arm

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, >

Bundesrichiter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10. Dezember 1958

a) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung sowie wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt ist;

b) im gesamten Strafausspruch einschließlich der Sperrfrist (§ 42 m StGB) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfeng der Aufhebung (vorstehend zu b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ferner ist ihm die Fahrerlaubnis, mit drei Jahren Sperrfrist, entzogen worden. “

.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts gerügt wird.

Die Aufklärungsrüge wird zusammen mit der Sachbeschwerde erörtert. Das Rechtsmittel hat aus sachlich-rechtlichen

Gründen teilweise Erfolg.

II. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt zwar auch von der Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB), soweit das Geschehen bis zum Unfall in Betracht kommt.

Es fehlt jedoch bezüglich der vom Landgericht auch für die Zeit nach dem Zusammenstoß angenommenen Verkehrsgefährdung (S. 12 UA) an bestimmten Feststellungen (BGHSt 8, 28, 33). Dies ist verständlich, weil überhaupt nicht aufzuklären war, wie sich der Angeklagte nach seiner Abfahrt von der Unfallstelle im einzelnen verhalten hat. Dieses rechtliche Bedenken nötigt indes nicht zur Gesamtaufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat zwar Tateinheit zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen angenommen, "weil vor und nach dem Unfall die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung +... fortbestand" (S. 12 unten UA). Dies ist jedoch rechtlich nicht zutreffend, worauf auch die Revision hinweist. Nach dem Unfall hat der Angeklagte ersichtlich auf Grund neuen Tatent-

schlusses gehandelt (S. 4, 5, 12 UA). Er war zunächst ausgestiegen. Dann schickte er zwei hinzukommende Passamten

- IB una EEE - zur Polizei und fuhr erst anschließend davon. Der von ihm gesteuerte Kombi-Wagen wurde am 8.Dezember früh bei einer Ziegelei vorgefunden, der Angeklagte selbst zu Hause verhaftet.

Die Verurteilung wegen weiterer fahrlässiger Verkehrsgefährdung konnte von hier aus beseitigt werden. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis als_solcher.

Der Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs.l StGB) ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. Den Einwand des Angeklagten und der Verteidigung, der Angeklagte sei nach dem Unfall völlig :geistesabwesend gewesen, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar widerlegt (S, 12 UA). Damit scheidet auch die Möglichkeit eines Sich-Entfernens im Zustand der Kopflosigkeit oder Verwirrung aus. Wenn die Strafkammer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft besonders schwere Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) verneint hat (S. 12, 13 UA), so beschwert das den Angeklagten nicht.

Indes muß das Urteil, auch abgesehen von dem bereits zuvor erörterten uwrund, im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist zwar für die Zeit bis zum Unfail rechtlich einwandfrei verneint worden (S. 11 oben UA). Der Blutalkoholgehalt von mindestens 1,27 %o (S. 10 UA) nötigte nicht zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. Den möglichen Höchstwert hat der Tatrichter zwar nicht angegeben. Dieser kann aber keinesfalls mehr als 1,77 %0 betragen haben. Zu diesem Wert war das Institut für Gerichtliche Medizin in Göttingen zunächst gelangli (Bü. I, Bl. 7 d.A.), ehe bekannt wurde, daß der Angeklagte nach dem Unfall zu Hause zwei

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Tassen Tee mit Rum getrunken hatte. Bei Werten bis zu 2 % entspricht es der medizinischen Erfahrung, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen (vgl. die Zusammenstellung in NJW 1959, 24, Fußnote 12 mit Nachweisen). Die .Assistenzärztin Dr. Jutta DD war in der Hauptverhandlung als Sachverständige des Göttinger Instituts für Gerichtliche Medizin aufgetreten (Bd. II, Bl. 32 R deAs3 S. 4 der Revisionsbegründung). Das Landgericht konnte daher diese Gutachterin für Alkoholeinwirkungsfragen als besonders sachkundig ansehen.

Anders ist die Beurteilung allerdings hinsichtlich des Geschehens nach dem Unfall. Der Sachverständige Dr.med.habil. Kühn, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Hannover war in der Hauptverhandlung für den Chefarzt erschienen (Bd. II, Bl, 25 deA.). Er hatte bereits mit diesem zusammen ein schriftliches Gutachten nach dreitägiger stationärer Beobachtung des Angeklagten über ihn erstattet (Bd. I, Bl. 109 ff d.A.). Er wies für die Zeit nach dem Unfall auf die "Faktoren des Alkoholgenusses, einer möglichen Gehirnerschütterung und eines möglichen psychischen Schocks in ihrer kumulativen Wirkung" hin und erklärte das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit für die Zeit nach dem Unfall für nicht völlig ausschließbar ..(S. 12 UA). Auch Dr. Jutta DW ver-- mochte eine Hirnschädigung in der Form einer Gehirnerschütterung nicht auszuschließen (S. il unten UA). Sie hat allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB angesichts des Fehlens jeder Erinnerungslücke beim Angeklagten verneint (S. 12 UA).

Das Landgericht hat zu diesen von einander abweichenden Auffassungen der Gutachter nicht oder jedenfalls nicht genügend Stellung genommen (vgl. BGH NIW 1959, 780 Nro 16)o

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Zudem stand gutes Erinnerungsvermögen der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht notwendig entgegen (Kohlrausch/Lange, 42. Aufl., Anm. IV zu § 51, 1959). Der Hinweis der Strafkammer auf das planvolle, überlegte und zielbewußte Handeln des Angeklagten schloß einen Zustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht aus (BGHSt 1, 385 ff). Es besteht allerdings kein Anhalt dafür, daß beim Angeklagten die Zyrechnungsfähigkeit - nach dem Unfall — im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen war. Dies macht auch die Verteidigung nicht geltend, Dagegen hat sich der Tatrichter, wie dargelegt, mit der Möglichkeit erheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht bedenkenfrei auseinandergesetzt.

Daher muß das Urteil auch aus diesem Grunde im Strafausspruch, einschließlich der Sperrfrist (§ 42 m Abs. 3 StGB; BGH VRS 16, 350, 351 a.E.) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Ob das Landgericht, falls es nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StuB für die Zeit nach dem Unfall bejaht oder nicht ausschließen kann, dieserhalb die Strafe in Verbindung mit §§ 44 StGB mildern will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.- Es wird jetzt der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein. "

Die ntziehung der Fahrerlaubnis als solche (§ 42 m Abs.l StGB) ist rechtlich einwandfrei. Sie wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs im übrigen nicht berührt. Wegen des Entfallens fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung für den spä-

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teren Geschehensabschnitt und angesichts der vom Senat angenommenen Tatmehrheit bezüglich der Unfallflucht war der Schuldspruch von hier aus zu ändern. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

IIT. Die Entscheidung entspricht im wegentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Sauer Seibert Iang-Hinrichsen Flitner