Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.06.1959 – 2 StR 212/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 212/59 2271 076 SE
“
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bankangestellten Günter F gg aus TessHiEEEEEEENND, geboren am ED 1926 ir. AU ,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
71% - 2 -
Gründe 3
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte mit seiner am 6. Februar 1941 geborenen Stieftochter im Jahre 1958 wiederholt Geachlechtsverkehr.
Seine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechts-
mittel hat Erfolg.
1.) Die Rüge, das Gericht habe seiner Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt, ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise näher ausgeführt
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
Das gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht, an die Zeugin Dep hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
2.) Soweit die Revision ergänzende tatsächliche Ausführungen zu dem Sachverhalt des Urteils bringt, ist sie unzulässig. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels ist nur die Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO).
3.) Die Verwirklichung des Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB durch den Angeklagten ist in dem Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Insoweit werden von der Revision auch keine Einwände erhoben.
4.) Ob der Angeklagte das Verbrechen nach § 174 Nr. ? StGB begangen hat, hängt wesentlich davon ab, ob ihm seine Stieftochter zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. Die Strafkammer bejaht dies, weil der Angeklagte selbst die Stellung eines Vaters gegenüber seiner
- allerdings nur gut 14 Jahre jüngeren - Stieftochter er-
strebt habe, diese Stellung ihm auch zuerkannt worden und ey
sich dessen bewußt gewesen sei.»
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß einem Stiefvater seine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Stieftochter trotz die ses Verhältnisses und obwohl sie in seine Hausgemeinschaft aufgenommen ist, nicht ohne weiteres im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB
anvertraut ist (vgl. RG DR 1945, 20 Nr. 8). Hier kommt hinzu, daß die Stieftochter "in der oberen Wohnung schlief", also bei den Großeltern, wenn sie sich auch sonst in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, von.dem es aber im Urteil heißt, daß seine Gelegenheiten zur erzieherischen Betätigung gegen-
über seiner Stieftochter wegen seiner beruflichen Abwesenheit nicht häufig gewesen sein mögen. Das Sorgerecht für die Stief-
tochter stand ihrer Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, zu
Der von ihr geschiedene Vater des Mädchens steuerte zu dessen
Unterhalt regelmäßig bei. Der Angeklagte selbst hatte also von sich aus keine erzieherischen Rechte und Pflichten der
Stieftochter gegenüber. Daß seine Ehefrau ihm ausdrücklich oder
stillschweigend die Ausübung ihrer Befugnisse übertragen hätte (vgl. dazu BGHSt 1, 55, 292), ist bisher nicht festgestellt und nach dem Sachverhalt umsoweniger ohne weiteres anzunehmen, als von der Ehefrau im Urteil gesagt wird, daß sie eine sehr energische Person sei, daß sie das Regiment führe und kraft ihres Charakters eine stärkere Stellung
in der Familie als der Angeklagte gehabt haben möge, so
daß diesem die Kraft gefehlt habe, sich ihr gegenüber durch-
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zusetzen. Hiernach bedarf es noch näherer Feststellungen, um darzutun, daß zumindest ein tatsächlicher Zustand gegeben war, zufolge dessen der Angeklagte allein oder zusammen mit seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, zur Überwachung der Stieftochter berufen war und sich auch entsprechend verantwortlich fühlte; denn unter den dargelegten Umständen reicht das, was im Urteil für die Eigenschaft des Angeklagten als Autoritätsperson
im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bisher festgestellt ist, nicht aus. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht schon dadurch erfüllt, daß der Angeklagte das selbstverständliche Bestreben hatte, auch von der Stieftochter respektiert zu werden, die, obwohl sie zunächst widerstrebte, von ihrer
Mutter dazu angehalten wurde, den Angeklagten, ihren Stiefvater, "Papa! zu nennen und ihn jeweils mit "Gutenacht- und Gutenmorgenkuß!" zu begrüßen.
Der Mangel zureichender Feststellungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 174 Nr. ı StGB
gegen den Angeklagten muß zur Aufhebung des ganzen Urteils führen, da der einheitliche Schuldspruch nicht trennbar ist.
Dr. Dotterweich Engels Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges