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BGH Entscheidung vom 05.06.1959 – 4 StR 95/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) b) Zum Überholen darf auf der Autobahn nicht mehr ansetzen, wer dadurch einen nachfolgenden schnelleren Kraftfahrer, der sich seinerseits bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen" Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, wenn auch nicht zu einer Gefahrenbremsung, nötigt und ihn dadurch belästigt Ver sich kurz vor einen schnelleren Nachfolger auf die Überholbahn setzt, darf sich durch dessen Warnzeichen nicht erschrecken lassen. Längeres Fahren über der Mittellinie einer Autobahn ist jedenfalls dann verkehrswidrig, wenn es eine vermeiädbare Unklarheit über die Absichten eines solchen Fahrers hervorruft.

2257 087. LE

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

stvo § 1

a)

b)

Zum Überholen darf auf der Autobahn nicht mehr ansetzen, wer dadurch einen nachfolgenden schnelleren Kraftfahrer, der sich seinerseits bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen" Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, wenn auch nicht zu einer Gefahrenbremsung, nötigt und ihn dadurch belästigt

Ver sich kurz vor einen schnelleren Nachfolger auf die Überholbahn setzt, darf sich durch dessen Warnzeichen nicht erschrecken lassen.

Längeres Fahren über der Mittellinie einer Autobahn ist jedenfalls dann verkehrswidrig, wenn es eine vermeiädbare Unklarheit über die Absichten eines solchen Fahrers hervorruft.

BGH, Urt. ve 5, Juni 1959 - 4 StR 95/59 16 Memmingen

...

ın Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Berguann, Bich rer aus 4 geboren am A, Krs. R j wegen fahrlässiger Tötung Ua.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Mäitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr.’ in der Verhandlung,

Bundesanwalt EB bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 25.November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Augsburg zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

+2.

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage fahrlässiger Tötung des holländischen Arztehepaares Fi freigesprochen, jedoch nur die Kosten des Verfahrens, nicht dagegen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Der Entscheidung des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Am 1. Juni 1958 benutzte der Angeklagte mit seinen DKW-Personenwagen bei etwa 90 km/st Geschwindigkeit die Autobahn in Sichtung auf Augsburg-München zu. Zwischen Günzburg und Burgau schickte er sich an, einen etwa auf der Mitte der rechten Fahrbahn vor ihm fahrenden Kleinwagen zu überholen. Zu diesem Zwecke überfuhr er die unterbrochene Mittellinie zwischen den Fahrbahnhälften in einem Augenblick, als sich der holländische Arzt TED nit seinem nicht ganz unerheblich über 100 km/st Geschwindigkeit fahrenden Personenwagen (Chevrolet) etwa 60 bis 80 m hinter dem Fahrzeug des Angeklagten auf der Überholbahn befand. Der Angeklagte hielt sich auf der Autobahn etwa 250 bis 300 m so, daß er die Mittellinie zwischen den Rädern seines Wagens hatte, und zwar der. art, daß er mehr die linke als die rechte Fahrbahnhälfte benutzte. Als er schon kurz hinter den Kleinwagen gekommen war, hupte PEEEEE>. TORE war mit dem von ihm gesteuerten Chevrolet inzwischen unmittelbar hinter den Angeklagten gelangt. Diesen erschreckte das Hupzeichen, das umso stärker zu ihm drang, als er die beiden hinteren Seitenfenster seines Wagens ganz geöffnet hatte. Auf das Zeichen hin zog er sein Fahrzeug zunächst nach rechts, unmittelbar darauf aber wieder nach links, weil seine mitfahrende Ehefrau ihn gewarnt hatte, auf den die rechte Fahrbahn benutzenden Kleinwagen eufzufahren. Dadurch geriet der Wagen ins Schleudern. Als FEED

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das Fahrzeug des Angeklagten auf die Überholfahrbahn herüber. kommen sah, betätigte er die Betriebsbremse mit aller Kraft, Doch konnte er nicht mehr verhindern, daß er mit seinem Wagen in spitzem Winkel schräg von links hinten auf die Mitte der linken Tür des Wagens des Angeklagten aufprallte. Beide Wagen ' fuhren schließlich schräg links zur Fahrbahn nebeneinander, Der Chevrolet geriet nach 19,50 m Bremsstrecke auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen in einen Strauch, überschlug sich und blieb nach etwa weiteren 25 m auf der inneren Gegenfahrbahn mit den Rädern nach oben liegen. Das Ehepaar Fp-EB wurde herausgeschleudert und dadurch getötet.

um.

Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Kevision der Staatsanwaltschaft rügt/Verletzung sachlichen Rechts, weil |! das Landgericht den Angeklagten nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt habe.

Der Angeklagte rügt mit der von ihm eingelegten Revision, daß das Landgericht seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt habe. \

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, nicht dagegen die des Angeklagten.

I. Die Revision der Stastsanwaltschaft,

lo Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe, als er über die Trennlinie zwischen Regel- und Überholbahn hinaus gefahren sei, Plantenga mit seinem 60 bis 80 m hinter seinen Fahrzeug auf der Überholbahn befindlichen Wagen nicht gerä det. FORD habe .einer möglichen künftigen Gefährdung begegnen können, indem er die Gaszufuhr ganz oder teilweise gesperrt hätte. Der Angeklagte hätte sich aber auch nicht verkehrswidrig verhalten, als er beide Fahrbahnen zum Teil benutzt habe. § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO habe ihn nicht verpflichtet, nur die Überholbahn zu befahren, dies umso wenige!

als seine eigene Geschwindigkeit von 90 km/st und die Pflicht. zur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden schnelleren Verkehr ihm geboten hätten, zum Überholen des Kleinkraftwagens den Wechsel der Fahrspur allmählich in möglichst spitzem Winkel vorzunehmen, Bei dieser Sachlage sei der Angeklagte auch nicht gehalten gewesen, PEEEES Wagen während der ganzen Fahrzeit mittels des Rückspiegels im Auge zu behalten, die

er benötigt habe, um 250 bis 300 m unter teilweiser Benutzung beider Fahrbahnen zurückzulegen. Eine derartige Beobachtung sei dem Angeklagten auch nicht möglich gewesen, ohne bei der Geschwindigkeit von 90 km/st sich selbst und den vor ihm fahrenden Kleinwagen zu gefährden. Daß der Angeklagte seinen Wagen ins Schleudern gebracht habe und schließlich mit Plantengas Wagen zusammengekommen sei, sei ihm deshalb nicht zum Vorwurf zu machen, weil er durch das aus allernächster Nähe abgegebene Starktonwarnsignal PB in Erschrecken und Bestürzung versetzt worden sei. .

2. Es kann auf sich beruhen, ob der holländische Fahrer dadurch, daß sich der Angeklagte trotz erheblich geringerer Geschwindigkeit mit einem Abstand von nur 60 -— 80 m vor ihm auf die Überholfahrbahn setzte, zu einer Gefahrenbrensung genötigt wurde. Jedenfalls enthielt dieses bedenkliche Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen die auch für den Verkehr auf der Autobahn anwendbare Grundregel des § 1 StVO, nach der niemand einen anderen mehr, als unvermeidbar, behindern oder belästigen darf. Das. hat der Angeklagte mindestens getan. Br hat den holländischen Fahrer zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und zu einer Zurückstellung seiner bereits erkennbaren Überhoiungsabsicht gezwungen, obwohl 'er sehr wohl mit der Einleitung seines Überholvorhabens bis zur Vorbeifahrt des schnelleren Hintermannes hätte warten können. Hierzu war der

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Angeklagte umso mehr verpflichtet, als der Holländer sich bereits vor dem Überfahren der Mittellinie durch den Angeklagten auf der Überholfahrbahn befand. Die erheblich erhöhte Gefährdung, die mit dem Überholen im Schnellverkehr verbunden ist, hätte den Angeklagten zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen (vgl. BGHSt 5, 271, 274, 275)

Dieser Verstoß des Angeklagten hat die gefährliche Verkehrslage schulähaft eröffnet, deren Opfer schließlich die Insassen des holländischen Wagens geworden sind. Sie wurde dadurch erschwert, daß der Angeklagte sich 250 - 300 m lang über der Mittellinie hielt und so für den Nachfolger Zwei.-- fel aufkommen ließ, ob er überholen wolle oder nicht. Auch wenn grundsätzlich kein Benutzer der Autobshn verpflichtet sein mag, die linke Fahrbahnhälfte für die Durchführung eines Überholvorhabens voll zu beanspruchen, so kann ein längeres Fahren auf der Mittellinie doch verkehrswidrig sein, wenn es — wie möglicherweise hier — zur Unklarheit ‚über die Absichten eines solchen Benutzers führt. Zumindest hätte aber der Angeklagte, nachdem er sich kurz vor den ‚ schnelleren, überholbereiten Nachfolger gesetzt und diesen durch das Fahren auf der Mittellinie über seine Absicht im unklaren gelassen hatte, seinen Nachfolger ganz besonders sorgfältig beobachten und auf dessen Absicht, sein zunächst vereiteltes Überhoivorhaben doch noch auszuführen, gefaßt sein müssen. Eine solche Beobachtung ist, entgegen der Meinung des Landgerichts, auch wenn sie nicht "ständig" erfolgt, durch aus möglich und zumutbar. Der Angeklagte durfte sich infolgedessen, weil er die weitere Annäherung des holländischen Wagen im Rückspiegel bemerken mußte,. durch das Warnzeichen des Nachfolgers nicht erschrecken und sich dadurch zu einem neuen Fehlverhalten, dem Hin- und Herfahren zunächst nach rechts und später nach links, verleiten lassen. Durch alles dieses hat er fahrlässig den Zusammenstoß und in dessen Folge die

Tötung des holländischen Ehepaares unmittelbar mitverursacht.

Das von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgehende Urteil des’ landgerichts kann nicht bestehenbleiben. Die Sache ist vielmehr zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuweisen, damit auch geprüft werden kann, ob dem Angeklagten etwa neneben fahrlässiger Tötung tateinheitlich einge fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) zur Last fällt.- Es erschien angemessen, ein anderes Lenägericht zu betrauen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3, Für die Strafzumessung wird es von Bedeutung sein, ob auch den holländischen Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Deshalb sei hierzu folgendes bemerkt: Die Benutzer namentlich von Autobahnen müssen ihre Fahrweise rücksichtsvoll aufeinander abstimmen. Das hätte Plantenga genötigt, trotz des vorangegangenen Fehlers des Angeklagten sich nunmehr der dadurch geschaffenen Iage anzupassen und auf dessen Überholung solange ganz zu verzichten, als sie nicht ohne jede Gefährdung der Beteiligten möglich war. Hätte er erkennen müssen, daß sein Vordermann sich nicht mehr ohne Gefahr hinter den voranfahrenden Kleinwagen nach rechts zurücksetzen konnte, so 'hätte er nicht mehr hupen dürfen, um die Überholung zu erzwingen, sondern tunlichst mit ausreichendem Abstand hinter dem Wagen des Angeklagten bleiben müssen, bis dieser den Kleinwagen überholt hatte und wieder nach rechts gefahren war.

II. Die Revision, des Angeklagten.

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Die Revision beanstandet, daß die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse .auferlegt worden sinäo j

Die Darlegungen unter I. ergeben jedoch, daß die Voraus. ‚setzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO nicht vorliegen.

Die Revision des Angeklagten ist mithin zu verwerfen.

Rotberg Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner