Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 02.06.1959 – 1 StR 189/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 189/59 27310 009%
Beschluß
In der Strafsache gegen
1.) die Sekretärin Maria J aus E geboren ar EEE 1906 in
2.) die Stenotypistin Ursula K aus geboren a 1909 in
wegen Steuerhehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 1959 beschlossen:
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe§
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es gegen die Oberlandesgerichte Bremen und Hamm
- (Z£Z 1955, 30 und JMBl NRW 1955, 276) an der in BayObL6St 1956,
209 vertretenen Rechtsansicht festhalten will, daß die einer Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung nachfolgende Steuerhehlerei eine auf eine Steuerforderung bezügliche Tat im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a StFG 1954 sei und daher - unter den in den §§ 2, 3 StFG bezeichneten Voraussetzungen - nur straffrei bleibe, wenn die Steuerforderung vor dem 5l. Dezember 1952 entstanden (und die Hehlerei vor dem 1. Dezember 1953 begangen) ist.
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Der Bundesgerichtshof hat die aufgeworfene Rechtsfrage schon in einem nichtveröffentlichten Urteil vom 4. September 1956 (5 StR 64/56 S. 24 f) im Sinne des Bayerischen Obersten Lendesgerichts entschieden. Danach ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 auch auf Vergehen der Steuerhehlerei jedenfalls dann anzuwenden, wenn ihnen - wie im Falle des &£rwerbs unverzollter und unversteuerter Zigaretten - als Vortat eine Steuerhinterziehung vorausging. In den Gründen ist ausgeführt, der Unrechtsgehalt der Cteuerhehlerei bestehe darin, daß der Täter (Hehler) den durch die Vortat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Zustand zum eigenen Vorteil nutze, 2.B. eine Sache, hinsichtlich deren Steuern hinterzogen worden sind, zu einem geringeren Preis erwerbe, als er ihn für eine versteuerte Sache gleicher Art zahlen müßte. Dieser rechtswidrige Zustand sei in Fällen, in denen die Vortat eine Steuerhinterziehung sei, die rechtswidrige Verkürzung der Steuerforderung, die der Vortäter durch die Steuerhinterziehung bewirkt habe. Auf diese Steuerforderung beziehe sich daher nicht nur die zei des Steuerhinterziehers, sondern auch die des Steuerhehlers;/nutze die rechtswidrige Ver-
kürzung der Steuerforderung für sich aus. Vergehen der Steuerhehlerei seien deshalb zumindest dann, wenn ihnen
eine Steuerhinterziehung als Vortat zugrundeliege, nur amnestiefähig, wenn die Steuerforderungen, auf die sie sich bezögen, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden seien.
Die vorstehend vertretene Ansicht deckt sich mit der vom Bayerischen Obersten Iandesgericht in BayObLGSt 1956, 209 sowie im jetzigen Vorlagebeschluß dargelegten Auffassung. Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof bestand daher trotz der abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen und Hamm nicht. Das vermöchte den erkennenden Senat allerdings nicht zu hindern, die ihm gleichwohl vorgelegte Rechtsfrage - gegebenenfalls nach An-
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rufung des Großen Senats für Strafsachen - zu entscheiden. Dazu sieht er jedoch keinen Anlaß, da er sich dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und dem Bayerischen Obersten Landesgericht sowohl im Ergebnis wie in der Begründung anschließt.
Demgemäß ist die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (BGH JZ 1952, 149, 150 vor IV; vgl. auch BGH IM Nr. 11 zu § 121 GVG und BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24).
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Martin willms