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BGH Entscheidung vom 15.05.1959 – 4 StR 91/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 91/59 2257 031

ImNamendes Volkes In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Kurt H OEEEEEB zus Bi, geboren am @. ED ED ir aD.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. Dezember 1958 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Enizichung der Faehrerlaübnis mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tatein- .

heit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 3158 Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Fahr. erlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf dem Angeklagten nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt werden.. Die Aussetzung der Strafvollstreckung hat das Landgericht abgelehnt. R

Nach den Feststellungen des Gerichts stieß der Angeklagte am-16. Juni 1958 um 4 Uhr, als es schon hell war, auf der Rückfahrt nach Arnsberg auf der 7,10 m breiten Bundesstraße 7, die, in Richtung Arnsberg gesehen, zwischen Neheim-Küsten und Arnsberg eine erst leicht nach rechts und sodann leicht nach links verlaufende S-Kurve hat, unmittelbar vor der Biegung nach links auf der linken Straßenseite mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen (Opel-Kapitän) vorn rechts gegen die vordere rechte Seite des vom Schleifer Werner St» geführten entgegenkommenden Personenkraftwagens (Ford-Taunus). Der - Zusammenprall führte bei Step zu inneren Verletzungen, denen er am 17. Juni 1958 erlag. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeug sind nicht festgestellt. Der Angeklagte, der beim Unfall 1,35 %0 Blutalkoholgehalt hatte, verlor drei Zähne; auch zog er sich Prellungen zu. Der Sachschaden beschränkt sich auf die Zerstörung der Motorhauben. Infolge der kucht des Anpralls drehten sich beide Fahrzeuge auf der mit fester Teerdecke versehenen, trockenen Bundesstraße. Sie standen schließlich etwa parallel zueinander (Abstand der Kühlerhauben derum in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) mit der hinteren Front dicht am Straßenrand; ihre Kühlerhauben zeigten etwas schräg in die Richtung auf Arnsberg. Ste Wagen hatte

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im, der Heckseiten 1,70 m) auf der linken Fahrbahnseite (wie-

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an

eine deutlich sichtbare gerade verlaufende Bremsspur von 10,60 m hinterlassen, die fast parallel zum Straßenrand verlief; die Spur der rechten‘ Räder lag etwa 0,70 m von diesem entfernt. j

Den Unfallverlauf gibt der Angeklagte nach der Darstellung des Landgerichts, das ihm insoweit folgt, so an: Er habe die rechte Fahrbahn eingehalten. St Wagen habe er infolge Verdeckung durch zwei Bäume erst auf 40 bis 50 m Entfernung gesehen. In diesem Augenblick sei StB so weit links gefahren, daß er die unterbrochene weiße Mittellinie der Bundesstraße etwa 1,20 m überschritten gehabt habe. Etwa 25 bis 30 m vor dem Zusammenstoß habe er (der Angeklagte) noch leicht gebremst, dann aber sein Fahrzeug nach links gesteucrt, um an SteiWeb Wagen links vorbeizukommen, weil es ihm nach seinem Eindruck rechts nicht gelingen werde. Da St jedoch nach rechts gesteuert habe, sei es ihm nicht geglückt, ihm suszuweichen.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen’ Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung handelt.

1. Ihre Angriffe darauf, daß die dicht am Straßenrand verlaufende Bremsspur entgegen den Feststellungen des Landgerichts nicht zu dem von StB gesteuerten Wagen gehöre, richten sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese Beanstandungen wären nur dann zulässig, wenn die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder trfahrungsregeln verstieße. Das aber ist nicht der Fall. Das Landgericht ist zu seiner Feststellung gelangt, weil Polizeimeister BMW, ohne freilich einen Profilvergleich zwischen der Spur und den Neifen von St@> Wagen vorzunehmen, nach seiner Aussage auf Grund seines "Eindrucks", d.h. hier: auf

Grund seiner Beobachtungen, an der Unfallstelle keinen Zweifel gehabt hat, daß die Spur von Ste Fahrzeug herrühre, ferner weil es ein unwahrscheinlicher Zufall sei, wenn sich der Unfall gerade an einer Stelle ereignet hätte, an der sich eine noch frische, von einem anderen Fahrzeug herrührende Bremsspur befunden habe und weil Manfred StB, der Bruder des Getöteten, ausgesagt hat, sein Bruder habe ihm, bevor er gestorben sei, im Krankenhaus berichtet, daß er vor dem Zusammenstoß noch gebremst habe (UA S. 6). Diese Würdigung der Beweisaufnahme ist möglich, zumal sie von der Einlassung des Angeklagten, zuletzt nach links gefahren zu sein, und von der Lage der Beschädigungsstellen an den beiden Fahrzeugen unterstützt wird. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden.

2. Fehl geht die Beanstandung der Revision, daß das Landgericht bei seinen Darlegungen über die Anwendbarkeit

‚von §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB von einer Übermü-

dung des Angeklagten im Augenbiick des Zusammenpralls ohne "Anführung von Beweisunterlagen" ausgegangen sei. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen gehen dahin:

Als der Angeklagte seine Fahrt von NWNeheim-Hüsten zu einem 20 km von Arnsberg entfernt liegenden Ort am 16, Juni 1958 etwa um 3 Uhr morgens angetreten hatte, um einen Bekannten nach Hause zu bringen, hatte er am Voriage nach einem von etwa 0 Uhr 30 Minuten bis 10 oder 11 Uhr währenden Nachtschlaf bis gegen 18 oder 19 Uhr, lediglich durch eine etwa einstündige Mittagspause unterbrochen, Kunden in einer Schuhausstellung in Arnsberg beraten, ‘danach zwei Glas Bier normaler Größe sowie zwei Schwarzwälder Kirschwasser getrunken, sich alscann mit seinem Wagen nach Neheim-Hüsten begeben, dort ausgiebig zu Abend gegessen, dabei einen Pokal Wein zu sich ge-

nommen, anschließend etwas mehr als die Hälfte einer Flasche Pfälzer lein getrunken und einen eine Stunde oder auch etwas länger währenden Spaziergang durchgeführt.

Diese Feststellungen allein legen schon, wie keiner besonderen Erörterung bedarf, den vom Landgericht gezogenen Schluß nahe, daß der Angeklagte übermüdet war.

3. Nicht berücksichtigt werden kann in der Revisionsinstanz das in den Feststellungen des Landgerichts nicht enthaltene neue Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Niederschrift des Krankenhauses den Zeitpunkt der Blutentnahme unrichtig angebe.

4. Der Beschwerdeführer rügt, daß das Landgericht § 8 Abs. 2 StVO rechtsirrig angewendet hat.

Dieses legt hierzu und zur Verurteilung des Ängeklagien wegen fahrlässiger Tötung dar, der Angeklagte habe gegen § 8 Abs. 2 SiVO verstoßen, weil er die linke Fahrbahnseite benutzt habe. Dies werde durch keine besonderen Umstände gerechtfertigt, gleichgültig, ob der Angeklagte, wie der vernommene Sachverständige vermute, die Linkskurve nicht ausgefahren sei, oder ob der Angeklagte, wie er angebe, sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, um dem seine Fahrbahn bis zu 1,20 m jenseits der Mittellinie benutzenden Ste> auszuweichen. Denn dieser habe sich bereits, bevor er gebremst habe, eine geraume Strecke auf seiner rechten Fahrbahnseite befunden. Dafür spreche, daß die 11 m lange Bremsspur parallel dem (nahen rechten) Straßenrand verlaufe und keine Abbiegung nach rechts erkennen lasse, so daß Ste die von ihm zum Teil benutzte linke Fahrbahnseite nicht erst ganz kurz vor der Bremsung geräumt haben könne. Bei dieser Verkehrslage habe der Angeklagte Steg Fahrzeug nach seiner Einlassung auf 40 bis 50 m erkannte, nicht auf die linke Fahrbahnseite ausweichen dürfen. £r habe damit rechnen müssen, daß Steg»

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zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach rechts ausweichen werde, und hätte dasselbe tun, erforderlichenfalls außerdem bremsen oder gar halten müssen. Sei der Angeklagte — ihm unwiderlegbar — auch durch Step Fahrweise "irritiert" worden, so hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit doch die Urrichtigkeit seines Verhaltens erkennen, die damit verbundenen Folgen voraussehen und sich verkehrsgemäß verhalten können. Er habe somit Ste Tod fahrlässig verursacht.

Diese Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Irrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt besonders insoweit, als dem Angeklagten - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - durchaus zuzumuten war, troiz Stmm> Fahrweise auf der rechten Fahrbahn zu verbleiben, und daß er schuldhaft handelte, wenn er das als langjähriger Kraftfahrer nicht tat und in unbedachter \ieise scharf nach links steuerte. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich vor Augen hält, daß dem Angeklagten auf seiner Fahrbahn zur Vorbeifahrt an dem von StB gesteuerten Fahrzeug noch etwa 2,35 m (3,55 m halber Fahrbahnbreite abzüglich von St eiva beanspruchter 1,20 m), also nicht unwesentlich mehr als die Breite seines Fahrzeugs, zur Verfügung standen, als er nach seiner. Einlassung Ste> Foräd-Taunus-kagen auf etwa 40 bis 50 a erblickte. Die in seiner Fahrpraxis seit 1934 gewonnenen srfahrungen sprachen dafür, daß Stamp, der mit seinen Fehrzeug in eine kleine Straßenbiegung hineinging, beim Näherkommen keinesfalls mehr nach links, mit größter Wahrscheinlichkeit aber mehr nach rechts steuern werde, wie es auch geschehen ist.

5, Die Darlegungen des Landgerichts zu § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ebenfalls rechtlich nicht zu bemängeln. Zu Unrecht meint der Öeschwerdeführer, von einer wemeingefahr

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könne nicht gesprochen werden, wenn das Verkehrsopfer sich - wie hier — möglicherweise mitschuläig gemacht habe. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Das Lendgericht hat dag mögliche Mitverschulden Ste cindeutig abgegrenzt, indem es darlegt, daß es in der Fahrweise StB jenseits der Mittellinie liegen könne, während es die verkehrswidrige Reaktion des Angeklagten in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf dessen vorangegangenen Alkoholgenuß in Verbindung mit seiner Übermüdung zurückführt. Die von der Revision nicht beanstandeten Darlegungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind zwar knapp gehalten, reichen aber aus, weil der Angeklagte dem Alkohol trotz ermüdender Inanspruchnahme derart zugesprochen hatte, daß er zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,35 %o besaß.

6. Vergeblich greift der Beschwerdeführer die krwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung an. Aus ihnen ist kein Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten zu entnehmen. Verwertet das Landgericht sirafschärfend,"daß der Angeklagte neben dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung gleichtzeitig den der fahrlässigen Straßenverkehrsgefähräung verwirklicht hat", so kennzeichnet es damit den Schuldumfang des Verhaltens des Angeklagten. § 73 StGB wird dadurch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht verletzt. j

7. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen aber die Darlegungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt hat.

In ihnen heißt es, seit langem werde in der Öffentlichkeit immer wieder auf die großen wefahren und die erhebliche Anzahl von Unfällen hingewiesen, die auf dem Fahren eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholgenuß beruhten. Wer trotzdem heute noch ein Kraftfahrzeug führe, obwohl er infolge Alkoholgenuss

in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei, biete nicht die Gewähr dafür, daß er auch ohne Vollstreckung der Strafe in

. Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Insbesondere erscheine die Vollstreckung der Sirafe notwendig, um den Angeklagten für die Zukunft vom Alkoholgenuß vor Antritt einer Fahrt abzuhalten. Überdies stehe bei Verkehrsunfällen, die durch Alkoholgenuß verursacht seien, einer Aussetzung das öffentliche Interesse entgegen, das als Sühne und wegen der erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch angetrunkene Kraftfahrer auch zum Zwecke der Abschreckung

ein strenges Vorgehen gegen die Schuldigen verlange.

Diese Darlegungen geben bereits insoweit zu Bedenken Anlaß, als in ihnen von einer Gewähr künftigen Wohlverhaltens gesprochen wird; denn schon die begründete Erwartung reicht zur Strafaussetzung aus, ohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (vgl. 3GHSt 7, 6, 10).

Ferner verstoßen die Darlegungen der Strafkammer gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß keine Straftatengruppe von der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich und von vornherein ausgenommen ist (vgl. u.a. BGHSt 6, 298, 300).

Schließlich 1äBt das Landgericht in seinen Ausführungen außer acht, daß bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dic Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände nicht außer Betracht bleiben dürfen. Dem Richter obliegt es, die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Bewertung der Persönlichkeit des Täters sorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 397; VRS 13 S. 24).

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In den knappen Ausführungen der Strafkammer zur Strafaus- % setzung zur Bewährung fehlt jede Dewertung der Persönlichkeit : des Angeklagten und dementsprechend auch die erörterte Abwägung. Sie stellen, soweit sie das öffentliche Interesse behandeln, allein allgemein ab auf die erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch angetrunkene Kraftfahrer und die ; Notwendigkeit einer Abschreckung und Sühne durch Strafvollzug. :

Das Urteil bedarf daher der Aufhebung, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Bei neuer Befassung wit der Sache wird das Landgericht bei der Erörterung, ob § 23 Abs. 3 StGB anzuwenden ist, unter anderem zu berücksichtigen haben, was es bei der Strafzumessung schon in Betracht gezogen hat, insbesondere den Umstand, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, vor allem bisher keinen Unfall verschuldet hat, obwohl er den Führerschein der Klasse I seit 1929 und den der Klasse III seit 1934 besitzt, und daß ein Mitverschulden Strokas nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

8. Rechtlichen Bedenken begegnen auch die #rwägungen, mit denen das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht und die Einziehung des Führerscheins anoränet.

Das Landgericht legt dazu dar, wer sich in einem auf Alkoholgenuß beruhenden Zustand verminderter Fahrtüchtigkeit an das Steuer setze, zeige, daß ihm die für einen Kraftfahrer erforderliche charakterliche Eignung fehle.

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen gehen ebenso wie die Darlegungen zur Strafaussetzung zur Bewährung weder auf die abgeurteilie Tat noch auf die Täterpersönlichkeit ein. Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muß sich indessen gerade aus der Tat ergeben. Außerdem hat der Strafrichter die Person des Täters bei seiner Entscheidung zu be-

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rücksichtigen. Neben einer umfassenden Würdigung seiner Persönlichkeit ist sein sonstiges Verhalten im Straßenverkehr beachtlich, aus dem Schlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein gezogen werden können (vgl. BGH VRS 6, 427 ff; BGH

4 StR 34/59 vom 17. April 1959 - zur Veröffentlichung in

VRS bestimmt). Allerdings wird bei einer Trunkenheitsfahrt die sonst einwandfreie Führung und die beinahe dreißigjährige Bewährung im Verkehr nur in Ausnahmefällen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis schützen (vgl. Floegei/Hartung, Strassenverkehrsrecht 1959, § 42 m StGB, Anm. 14 mit Hinweisen

auf die Rechtsprechung) .

Rotberg Seibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner

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