Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.05.1959 – 4 StR 177/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22:7 020
‚are u > wer wur an Alan m an
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Reserve-Lokomotivführer Heinrich 1 > aus cu:
geboren an: ED EB in EEE (Kreis SIEB).
wegen fahrlässiger Tötung Usa
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr: au in der Verhandlung,
Bundesanwalt | bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Kassel vom 5. Januar 1959 aufge-
hoben. Der Angeklagte wird 2 froigespröchen.
Een
Eu
Ämmerımene
un
eo erzäeee
rn.
„as mn.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem . Angeklagten erwachsenen notwehdigen Auslagen, werden der Landeskasse auferlegt: . i
>
Von Rechts wegen
r;% .. | v . , r
Gründer Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;
Der Angeklagte war seit Anfang Mai 1958 als Lokomotivführer in Urlaubsvertretung für den Lokführer N auf der Rangierlokomotive. Ksl 92585 im Gebiet des Kasseler Verschiebebahnhofs eingesetzt worden. Als Heizer tat regelmäßig mit ihm zusammen der 60jährige Obertriebwagenführer DEM Dienst, der "kriegsgeprüfter" Lokführer war und darauf verzichtet hatte, die volle Lokführerprüfung nachzuholen. Am Montag, den 19. Mai 1958, hatten beide gegen 6.00 Uhr ihren Dienst im Kasseler Verschiebebahnhof angetreten, Auch für diesen Tag war der Angeklagte als Lokführer, DOEEEEEEED als Heizer planmäßig eingeteilt worden. Wie schon an den Tagen zuvor, so hatte der Angeklagte auch an diesem Tage seinem Kollegen DB - ED zeitweise die Führung der Lok überlassen, während er selbst die körperlich anstrengendere Heizerarbeit verrichtete. Er tat das aus Gründen der Kollegialitätz; er wollte dem um 14 Jahre älteren DEE insbesondere die schwere Arbeit der Entschlakkung nicht zumuten. Er kannte DEE auch als zuverlässigen Lokführer, bei dem er vor Jahren die erste Fahrpraxis erworben hatte und vertraute ihm. Gegen 10,40 Uhr erhielt der Angeklagte von Rangierleiter mündlich den Auftrag, von Gleis 138, auf dem sie sich mit der Lok befanden, rückwärts auf Gleis 137 zu fahren und den dort stehenden Güterzug über den Ablaufberg abzudrücken,. Wieder stand Di an Regler, während sich der Angeklagte auf dem Heizerstand gebückt über einem Wassereimer befand, um sich von einer gerade verrichteten schmutzisen Tätigkeit, die eigentlich Aufgabe des Heizers gewesen war, zu
_ 3 _
reinigen. Gleich nach dem Anfahren bemerkte der Angeklagte, daß das für Gleis 138 maßgebliche etwa 100 m entfernte Lichtsignal "Rot" zeigte, also auf "Halt" stand. Er rief das Diederich - zu, der der Vorschrift entsprechend mit "Rot ist Halt!" antworte, te und damit kundgab, daß er das Haltesignal erkannt hatte. Der; Angeklagte stellte auch alsbald fest, daß DEE die Fahrt Ä verlangsamte, dann aber wieder Dampf gab. Er war daher der 7 Annahme, daß sich das Lichtsignal inzwischen auf"freie Fahrt" a umgestellt habe, zumal DEE einige Worte vor sich hingespro- : chen hatte, die er aber nicht verstanden hatte. Der Angeklagte . sah deshalb auch nicht mehr auf die Strecke, sondern verblieb weiter in gebückter Haltung über dem Eimer. Erst als die Fahrt 5 der sich mit etwa 15 Stundenkilomeiern fortbewegenden Maschine i "unruhig" wurde, wurde der Angeklagte aufmerksam. Es war jedoch’ für alle etwaigen Maßnahmen zu spät. Es gab einen Krach, die 10- komotive stürzte 8 m tief die Eisenbahnüberführung hinunter
auf die am Stadtrand von Nord nach Nordwest führende Schenkbier-Stanne. DENE war sofort tot. Der Sachschaden an Lok, Einfassungsmauer und Straße belief sich auf rd. 453.000 DM, Der
. Angeklagte trug durch ausströmenden Wasserdampf schwere Verbrennungen am ganzen Körper davon.
Diederich war am Lichtsignal trotz erkannten Fahrverbots ” bei Rotlicht in zügiger Geschwindigkeit von 15 - 20. st/km vor-.' beigefahren. Die Fahrtverbotsstellung des Lichtsignals be- “ wirkte, daß die dahinter liegende von ihm abhängige Weiche nicht ‘zu dem Hauptgleis hin lag, "die Rangierstraße also für die Ran- = gierlok nicht geöffnet war. Dadurch kam es, daß die Lok in die! für sie falsch liegende Weiche (Weiche 4) fuhr, die dahinter -. liegende Weiche 4 a/btaufschnitt" und so auf ein kurzes Stumpf-,. gleis geriet, das von der aufgeschnittenen Weiche an gerechnet nur eine Länge von 12,50 m hat. Hier überfuhr sie am Ende des Stumpfgleises in unverminderter Geschwindigkeit den Prellbock und stürzte die Böschung seitlich der Bahnüber-
führung herab. In diesem Zeitpunkt war der Auftrag an den Angeklagten, sich mit der Lok von Gleis 138 auf Gleis 137
zu begeben, vom Rangierleiter noch nicht an das Stellwerk gemeldet worden, so daß die Rangierstraße von dort aus auch noch nicht geöffnet sein konnte. Deshalb war die Fahrtstrecke auch noch nicht freigegeben worden.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß es zu dem Unglück .
nur dadurch habe kommen können, daß DEE das Haltesignal überfahren habe. Was ihn dazu veranlaßt habe, habe nicht aufgeklärt werden können.
Bei dieser Sachlage steht nach der Meinung der Strafkammer fest, daß der Obertriebwagenführer Di den Unfall verschuldet habe. Aber auch der Angeklagte sei nicht frei von Schuld. Er sei planmäßig für diesen Tag - wie auch schon für die vorhergehenden in der Zeit der Urlaubsvertretung - als Lokführer eingeteilt gewesen. Er habe die Verantwortung für alles Geschehen auf der Maschine gehabt. Er habe sich dieser auch nicht dadurch entledigt, daß er die Führung der Lokomotive Gem als Heizer fahrenden Diederich übertragen habe. Das ergebe sich auch klar aus § 1 ( 2 d ) der "Dienstanweisung für die Lokomotivbeanmten", der folgendermaßen lautet:
"Nenn der Lokomotivführer eine seiner eigenen
Dienstverrichtungen dem Heizer oder Beimann
oder einem Auszubildenden zu dessen Ausbildung
oder aus einem anderen zwingenden Grund vorüber-
gehend überträgt, so bleibt er voll verantwortich," |
Für den Angeklagten habe ein zwingender Grund für die Übertragung der Lokomotivführung an DEREN nicht vorgelegen. Umsomehr habe es bei seiner vollen Verantwortung bleiben müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Erlaß der Bundesbahnverwaltung vom 9. Januar 1958, der das Verbot des
.
-5
zukünftigen Einsatzes von kriegsgeprüften Lokführern, also an sich rangierberechtigter Bediensteter - zu denen Dei gehörte - als Lokführer ausspreche. Wenn auch der Erlaß mit diese Verbot sich an die Lokomotivleitung der einzelnen Direktionsbezirke wende, so sei er doch auch - zumindest im Direktionsbezirk Kassel - dem fahrenden Personal bekannt gemacht worden und sei \ auch dem Angeklagten bekannt gewesen. Dann aber habe er auch schon aus diesem Grunde gewußt, daß er die Lokomotivführung nicht auf DEE übertragen dürfe, wenn auch dieser "reglerberechtigt"! gewesen sei.
Der Angeklagte sei sonach auch für die Rangierfehrten verantwortlich geblieben, bei denen er die Lokführung. on De übertragen habe. Auch die Frage nach der Voraussehbarkeit eines Unfalls müsse bejaht werden. Ihm sei Den zwar als langjähriger zuverlässiger Kollege bekannt gewesen, bei dem er seine ersten praktischen Kenntnisse im Fahrdienst erworben habe, der auch den Verschiebebahnhof mit seinen Anlagen gekannt u dem er zuletzt etwa 14 Tage lang vor dem Unglücksfall die Führung der Maschine bei Rangierfahrten häufig überlassen habe, ohne daß er eine Nachlässigkeit bei ihm bemerkt hätte, Der Angeklagte, der auf dieser Rangierfahrt Heizerdienste verrichtet habe, habe aber deshalb fahrlässig gehandelt, weil er der Vorschrift zuwider nicht die Strecke beobachtet habe. Es sei Pflicht des Heizers, während der Fahrt - und das gelte auchifür Rangierfahrten - die Strecke und. alle ‚Signale zu beobachten, sofern er nicht zwingend - wie etwa durch Kohlenauflegen - daran gehindert sei. Ein solcher zwingender Grund, der ihn an der ständigen Be-Öbachtung der Strecke gehindert habe, hätte nicht vorgelegen. Er habe sich vielmehr über einen Eimer gebeugt und die Hände gewasch® ' eine Verrichtung, die er leicht außerhalb einer Fahrt bei einen "Halt!! - dies gebe es beim Rangieren häufig -— hätte verrichten können. Hätte er die Strecke pflichtgemäß beobachtet, wäre ihm beim Herannahen än das Signal nicht entgangen, daß es auf "Pahrverbot!! gestanden habe und er hätte dann rechtzeitig eingreifen können,
“6-
Der Angeklagte sei somit ebenfalls an dem Unfall schuldig. ‘
Er habe durch Fahrlässigkeit den Tod DOES mitverursacht (§ 222 StGB). In Tateinheit hiermit habe er in fahrlässiger Yeise durch eine gefährliche pflichtwidrige Unterlassung die Sicherheit des Betriebes einer Schienenbahn beeinträchtigt, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und sich so auch der fahrlässigen Transportgefüährdung schuldig gemacht (§§ 315, 316 Abs. 1 StGB). Das Merkmal der Gemeingefahr sei deshalb erfüllt, weil in § 315 StGB im Gegensatz zu § 315 a St@B in erster Linie die Erhaltung 'der öffentlichen Beförderungsmittel im Dienste der Allgemeinheit gesichert werden solle.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.) Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbegründet. Der Angeklagte erblickt einen Verstoß gegen die Strafprozeßordnung darin, daß der Tatrichter den Sachverhalt und die Dienstvorschriftien nicht richtig gewürdigt habe. Hierin liegt jedoch nicht die Rüge eines Verfahrensverstoßes, sondern der. Verletzung sachlichen Rechts.
2.) Zu den. Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe die Führung der Lokomotive ohne zwingenden Grund dem DEE nicht übertragen dürfen, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Entscheidend ist, daß der Lokomotivführer in jedem Falle der Übertragung voll verantwortlich bleibt. Darüber hinaus ist das Landgericht zutreffend der Auffassung, daß der Angeklagte, solange er die Obliegenheiten des Heizers ausgeübt habe, grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die sonst dem Heizer obliegende Pflicht, sich an der Beobachtung der Strecke zu beteiligen, zu erfüllen. Ein Lokomotivführer, der die Aufgaben eines Heizers übernimmt, hat diese in vollem
I ı
nr
Umfang,. also auch hinsichtlich der Streckenbeobachtung ‚auszuüben;
? n v
Nicht richtig ist die.Meinung der Revision, daß die Dienstvorschriften über die Verantwortlichkeit des Lokomotivführers nur innerdienstliche Bedeutung hätten und daher für die Frage der Fahrlässigkeit ohne Bedeutung seien. Es ist Aufgabe der erwähnten Bestimmung des $ i, allgemein 5 diejenigen Verpflichtungen zu umreißen, die dem Lokomotivführer' bei der Ausübung seiner Tätigkeit obliegen. Sie sind mithin . Grundlage für die Beurteilung, der Frage, ob der Lokomotivführer - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Jedoch gibt das Urteil insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als es die Voraussehbarkeit des Unfalls beim
Angeklagten - ohne nähere Darlegungen hierzu - bejaht hat. 4 Wie das Landgericht festgestellt hat, hat der Angeklagte erkannt, daß das Lichtsignal auf "Halt" stand. Er hat diese Beobachtung
en. DEE weitergegeben, und er sah aus dessen der Vorschrift |
entsprechend gegebenen Antwort, daß er seinen Hinweis verstanden habe, Er konnte daraus, daß DEEP die Fahrt verlangsamte, den Schluß ziehen, daß dieser sein Fahrverhalten entsprechend eingestellt habe. Der Angeklagte kannte DEE, der ihn früher als Lokomotivführer ausgebildet hatte, als pflichtgetreuen Beamten. Irgendwelche Nachlässigkeiten im Dienst waren ihm nicht bekanıntgeworden. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts ergibt sich, daß der Irrtum des Angeklagten, das Lichtsignal
sei inzwischen auf "Freie Fahrt"umgestellt worden, da DOES “ wieder Dampf gegeben hatte, unter den gegebenen Umständen entschul ‘bar war. Aus den gleichen Erwägungen brauchte der Angeklagte hier nicht der Überzeugung zu sein, es sei erforderlich, nach seiner Mitteilung des Haltegebots an DO noch vor Erreichen des Lichtsignals eine eigene Streckenbeobachtung vorzunehmen.
‘ gu erkennen.
Mangels Fahrlässigkeit hat er sich auch nicht der weiteren ihm tateinheitlich zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht.
Gemäß § 354 StPO war das Revisionsgericht, da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheint, befugt, auf Freisprechung
.
Die Entscheidung wegen der Kosten und Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO.
Rotberg Seibert 0... „Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner
0m