Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.05.1959 – 4 StR 104/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 2257 054
In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Klempner Wiard JzzzEug> aus Ve, geboren am. in in A ,
wegen fahrlässiger Tötung
Nebenklägerin: Witwe Elisabeth Memering, geborene Bruch, Ramsloh-Ost (Oldenburg)
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert "Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftssielle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Aus-
lagen werden der Landeskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst,
Von Rechts wegen
.Yg
T 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden.
Der Angeklagte stieß am 3. August 1958 gegen 18 Uhr, ohne zuvor gebremst zu haben, mit dem von ihm gesteuerten Volkswagen-Bus in einer allseits unbeschilderten Kreuzung auf den "von rechts kommenden Benutzer eines Mopeds namens ME. Dieser starb noch an der Unfallstelle infolge - Schädelbruchs. Der Angeklagte hatte eine 4,50 m breite Landstraße 2. Ordnung mit 50 bis 55 km/st befahren. Der Getötete kam aus einem unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindeweg. Entlang der Landstraße befand sich rechtsseitig zur Unfallzeit eine dichte, eiwa 1,80 m hohe Ginsterhecke, die sich bis auf die Kreuzungshöhe erstreckte, so daß ein Kraftfahrer, der aus der Richtung des Angeklagten auf die Kreuzung fuhr, den Gemeindeweg nach rechts nicht einsehen konnte. Die Kreuzung war aber zur Unfallzeit bei den herrschenden Sichtverhältnissen für den Angeklagten auf mindestens 50 m deutlich erkennbar. Er gibt an, er habe die Kreuzung und den von rechts kommenden Memering erst unmitielbar vor dem Zusammenstoß wahrgenommen.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. ($: 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Revision führt zur Begründung der Sachrüge auch vergeblich neue Tatsachen an. Neues Vorbringen kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht beachtet werden. Das Revisionsgericht darf seiner Beurteilung nur die Feststellungen des Tatrichters zugrundelegen.
3, Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen aber, die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfrage. Zwar knüpßt; es an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ% 20, 290, 293 an. Doch wird es dem Gehalt dieser Entscheidung des III. Zivilsenats nicht in vollen Umfang gerecht.
Dort wie hier handelt es sich um die. Frage, ob bei. genA lender Beschilderung auch der Benutzer einer verkehrstechnisch völlig untergeordneten Straße, in diesem Falle des Gemeinde-..: 'weges, die Vorfahrt gegenüber demjenigen hat, der eine verkehrstechnisch bedeutsame Straße, hier die. Landstraße 2% Ord-“ nung, benutzt, wenn dieser für ihn von links kommt. Ver er- H kennende Senat tritt der. Ansicht des.III. Zivilsenats bei, daß dies der Fall ist. Diese Meinung entspricht: dem eindeutigen Gesetzeswortlaut: In §§ 13 Abs. 1 und 5 StVO ist keine Abwei-if. chung für den Fall vorgesehen, daß die Verkehrsbedeutung der} bevorrechtigten Straße untergeordnet ist (vgl. BGH VRS 5, 82).
. .“. K26X 2 .,
Doch wird der gesamte Straßenverkehr von dem Grundsatz “ der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) beherrscht, Ihm entspricht es, daß Mii> als Benutzer des unbefestigten
Gemeindewegs besonders vorsichtig zu fahren hatte; denn die-. “ ser stellt eine verkehrstechnisch durchaus unbedeutende Straße gegenüber der asphaltierten Landstraße dar, die der Verbindung
von Ortschaften dient. -#
Die Verpflichtung Memerings wirkte sich auch auf den An-' geklagten als Benutzer: der Landstraße aus. Als grundsätzlich" Wartepflichtiger durfte dieser sich zwar nicht darauf verlässen, daß ein, den. ‚Gemeindeweg benutzender Verkehrsteilnehmer, wenn er für ihn von rechts kam, nicht vorfahren werde: Andererseits widerspricht es den Erfordernissen zügigen' Ver-" kehrs, wenn man verlangen würde, der Angeklagte hätte sich als Verkehrsteilnehmer auf der verkehrstechnisch wesentlich bedeutsameren und wichtigeren Landstraße derart langsam fort-'
r
w
‚bewegen müssen, daß er vor Einmündung eines so unbedeutenden
Weges wie des unbefestigten Gemeindeweges auf kürzeste Entfernung hätte halten können, wenn ein anderer, hier der Getötete, für ihn nicht rechtzeitig wahrnehmbar, den von ihm
befahrenen Nebenweg in verkebrswidriger Wkse benutzte, also
vor allem sich nicht mit der nach der Ortslage erforderlichen Behutsamkeit an die Kreuzung herantastete.
Anders freilich läge es, wenn für den Angeklagten die gefährliche Annäherung ‘des Getöteten-auf dem Nebenweg :so Zeitig erkennbar war, daß er in der lage. gewesen wäre, einen Unfall mit den eingetretenen schweren Folgen durch schnelles Anhalten oder Ausweichen zu verhindern.
Das scheidet aber nach den. Feststellungen des Landgerichts über die örtlichen Verhältnisse aus. Denn danach konnte der Angeklagte am Unfalltage in den ivemeindeweg nach rechts infolge der 1,80 m hohen dichten Ginsterhecke erst einsehen, als er die Wegekreuzung erreicht hatte. Darüber, daß der später Getötete .etwa’rechtzeitig seine Annäherung an die Kreuzung durch ein Warnzeichen bemerkbar gemacht hätte, ist offensichtlich nichts ermittelt worden. Vermochte mithin der Angeklagte die Annäherung nich: zeitig genug zu erkennen, so brauchte er seine Geschwindigkeit von 50 km/st auch nicht herahzusetzen, weil der Gemeindeweg, worauf bereits. sein geringer Ausbau hinweist,. von völlig untergeordneter
‘ Bedeutung ist.
Dem "Angeklagten kann demgemäß nach den bisherigen Fest stellungen wegen seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden. Eine weitere Aufklärung ist nach den "Umständen offenbar nicht
mehr möglich. Der Senat ist daher in der Lage, in der Sache
selbst zu entscheiden, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.
Sr, ug, sr ne » 7 »üß % y - + aaa
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 467 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Kleinknecht/iüller, StPO ‘4. Aufl.-Anm. 3 b zu § 471 StPO).
Rotberg Seibert Bundesrichter Hoepner . ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschrei.ben.
Rotberg _
Leng-Hinrichsen Flitner